8 Baugestalterische Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
(1) Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit Dachneigungen zwischen 20 und 45 Grad zulässig. Nebendachflächen mit bis zu 20 % der Grundfläche des Gebäudes sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
(2) Die v.g. Vorschrift gilt nicht für Garagen, Carports, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gem. § 14 BauGB.
(3) Das Anbringen von Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen auf den Dachflächen ist zulässig.