2 Ziel und Zweck der Planung
Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 2 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um innerhalb des Geltungsbereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 550 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinden Thumby und Damp entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.
Die Gemeinde Damp muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse ihr Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Vogelsang erweitern oder durch einen Neubau ersetzen. Zudem reicht die Anzahl der vorhandenen Stellplätze zukünftig nicht mehr aus.
Das vorhandene Feuerwehrgerätehaus und der Bauhof der Gemeinde Damp liegen sehr verkehrsgünstig an der Landesstraße 26 und dem Florianweg. Von hier aus sind alle Bereiche der Gemeinde gut und schnell zu erreichen.
Um im Einsatzfall eine Trennung der ankommenden Fahrzeuge der Feuerwehrkammeraden und der abfahrenden Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten, muss eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 erstellt werden. Die örtlichen Verhältnisse lassen eine derartige Trennung im Bereich des Florianweges nicht zu.
Im Rahmen einiger Vorgespräche (mit dem Landesbetrieb Straßenbau- und Verkehr, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde) hat die Gemeinde Damp die grundsätzliche Machbarkeit der neuen Zufahrt zur L 26 und der Anlage der Stellplätze auf der benachbarten Ausgleichsfläche geklärt. Um diese neue Zufahrt zu ermöglichen, werden auch Flächen der Gemeinde Thumby benötigt, da die Gemeindegrenze unmittelbar nördlich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses verläuft.
Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde Thumby dafür entschieden, im Zusammenhang mit dem Neubau des Feuerwehrgerätehauses der Gemeinde Damp diesen Bereich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 bauplanungsrechtlich abzusichern.
Aufgrund der besonderen Situation und Aufgabenstellung dieses Bebauungsplanes sind die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen Mindestfestsetzungen nicht erforderlich, so dass es sich um einen sog. einfachen Bebauungsplan handelt.