3.4.4. Sonstige Festsetzungen
Die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude wird auf zwei begrenzt, um einer Vielzahl von Kleinstwohnungen entgegenzuwirken, die als Zweit- bzw. Nebenwohnungen genutzt werden.
Auf Festsetzungen zur Fassadengestaltung hat die Gemeinde Bosau bewusst verzichtet, um den Bauherren Gestaltungsspielraum zu geben. Als zulässige Dachformen werden Flachdächer festgesetzt. Dies orientiert sich am Bestand der Bebauung der Stadtbeker Straße und soll den Siedlungscharakter erhalten. Zudem werden so die nachbarschaftlichen Interessen berücksichtigt und einer Beeinträchtigung der Blickbeziehungen zum Großen Plöner See entgegengewirkt. Die Dachflächen der Hauptgebäude sind als extensive Gründächer oder als Flachdächer mit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie auszustatten. Eine Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie wird hierbei nicht ausgeschlossen.
Auf diese Weise werden die ökologischen Ziele der Gemeinde Bosau weiterverfolgt. Die Dezentrale Energieerzeugung, als wichtiger Baustein der Energiewende, auszubauen ist ein Bestreben der Gemeinde.