3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Von der Planung ist ein Grabhügel betroffen, der sich innerhalb des Knicks an der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 befindet. Bestandteil der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der Planung ist das Freistellen des Grabhügels als Aufwertungsmaßnahme des archäologischen Denkmals. Mit den vorgesehenen Knickdurchbrüchen wird die Zugänglichkeit zum Grabhügel für die Öffentlichkeit und ein allseitiges Erleben des Denkmals ermöglicht. Dafür werden jeweils ca. 5 m Knick südlich und nördlich des Grabhügels verschoben. Der zu verschiebende Knick ist überwiegend mit dem neophytischen Teebusch bzw. mit Gräsern bewachsen und insgesamt als artenarm einzustufen. Die vorhandenen Überhälter (zwei Stiel-Eichen, eine Rot-Buche) sind bei der Knickverschiebung ebenso zu berücksichtigen und zu erhalten wie vorhandene Heidebestände im Nahbereich des Grabhügels.
Die Knickabschnitte werden im Zuge der Planung innerhalb des Plangebietes verschoben. Der Knick an der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 endet bislang auf der Ackerfläche. Als Verlängerung dieses Knicks werden die Knickabschnitte anschließend an den vorhandenen Knick verschoben.
Die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 sehen für Knickverschiebungen ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1,75 vor. Verschoben werden Knicks mit einer Gesamtlänge von 10 m. Zusätzlich dazu muss eine Knickneuanlage von 10 m x 0,75 = 8 m erbracht werden.
Beeinträchtigungen des Knicks südlich der neu entstehenden Gewerbeflächen durch die heranrückende Bebauung können nicht endgültig ausgeschlossen werden. Daher wird der Knick entlang der Gewerbeflächen rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten. Gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ist für eine Knickentwidmung ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Insgesamt werden 235 m Knick entwidmet. Die verbleibende Grünstruktur ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes mit einem Meter Abstand zum Knickfuß vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Zusätzlich zu den 10 m verschobenen Knick wird damit eine Knickneuanlage von 235 m + 8 m = 243 m für Knickverschiebung und -entwidmung notwendig. An der nördlichen Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 werden neben den verschobenen Knickabschnitten ca. 50 m neuer Knick als Ausgleich angelegt. Weitere 10 m Knick entstehen am südlichen Zugang zum Grabhügel als Begrenzung zur Maßnahmenfläche und Verbindung vorhandener Knickstrukturen. Die verbleibenden 183 m Knickausgleich erfolgen über ein Ökokonto-Knick in den Gemeinden Ellingstedt / Hüsby im Naturraum Geest, das beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Az. 661.04.032.2014.00 geführt wird.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Planbereich keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung durch einen Gartenbaubetrieb bzw. als landwirtschaftliche Nutzfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Der oben genannte Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Wie die Herleitung in Kapitel 2.1.4 gezeigt hat, ist im Plangebiet eine maximale Gesamtversiegelung von 65.135 m² möglich.
Sondergebiet 10.500 m²
Gewerbegebiet 50.376 m²
Verkehrsflächen 3.785 m²
Regenrückhaltebecken 474 m²
Gesamtversiegelung 65.135 m²
Im nördlichen Geltungsbereich sind durch den Gartenbaubetrieb bereits 9.865 m² versiegelt. Diese Fläche wird von der maximal möglichen Versiegelung abgezogen:
65.135 m² - 9.865 m² = 55.270 m² Neuversiegelung
Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 55.270 m² x 0,5 = 27.635 m².
Im südwestlichen Plangebiet wird eine archäologisch relevante Fläche aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen und als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft entwickelt. Die ca. 12.830 m² große Fläche wird als Ausgleich für die Bodenversiegelungen angerechnet.
Außerdem wird zwischen dem Grabhügel und dem neu entstehenden Gewerbegebiet eine Gehölzpflanzung zum Schutz des Landschaftsbildes und des Grabhügels vorgenommen. Die Gehölzfläche mit einer Grundfläche von ca. 2.980 m² wird ebenfalls als Ausgleich für Versiegelungen von Boden angerechnet.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmenfläche und der Gehölzfläche ergibt sich eine verbleibende Ausgleichsnotwendigkeit von 27.635 m² - 12.830 m² - 2.980 m² = 11.825 m².
Der verbleibende Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Owschlag. Dieses wird beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Az. 67.20.35 - Owschlag -2 geführt.
Schutzgut Landschaftsbild
Insbesondere mit den zusätzlichen Gewerbegebietsflächen wird eine Veränderung des Landschaftsbildes vorgenommen. Durch die angrenzenden Gewerbeflächen und die vorhandene Bebauung im nördlichen Geltungsbereich sind Vorbelastungen gegeben. Die zusätzlichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt der vorhanden Knicks sowie die Verschiebung und die Neuanlage von Knicks gemindert. Durch die Festsetzungen von ortsüblichen Firsthöhen (max. 10,0 m im Sondergebiet bzw. 12,0 m im Gewerbegebiet) werden hohe Bauwerke ausgeschlossen. Die Vorhaben werden sich weitgehend in die Umgebung einpassen.
In der Planzeichnung (Teil A) ist westlich der Gewerbeflächen eine ca. 10 m breite Grünfläche vorgesehen, die vierreihig mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist. Diese dient u.a. dem Schutz des Landschaftsbildes und des Umfeldes des Hügelgrabs. Darüber hinaus wird die Festsetzung aufgenommen, dass im Gewerbegebiet fensterlose Gebäudefassaden je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen sind. Weiterhin ist im Gewerbegebiet je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen.
Die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen werden im nachfolgenden Kap. 3.4 beschrieben.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Durch das Heranrücken der Bebauung an den Grabhügel ist eine Beeinträchtigung dieses archäologischen Denkmales nicht zu vermeiden. Eine Minderung dieser Beeinträchtigungen erfolgt durch die Aufwertung des archäologischen Umfeldes und des Grabhügels. Dafür wird der westlich des Grabhügels gelegene Acker aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. In Absprache der Gemeinde Owschlag und des Archäologischen Landesamtes sind zur Minderung der Beeinträchtigungen folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
- Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
- Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
- Der Grabhügel sollte künftig von Buschwerk freigehalten und regelmäßig gepflegt werden.
- Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen). Die Fläche wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
- Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 (außerhalb des Geltungsbereiches) dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggf. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist auf dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
- Inwertsetzung des Kulturdenkmals: Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung einer Informationstafel.