Planungsdokumente: 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 der Stadt Schleswig

Begründung

3.6 Denkmalschutz

Westlich des Plangeltungsbereiches befinden sich die eingetragenen Baudenkmale "Klinikgebäude - Haus I" (Objektnummer 12984, Hesterberg 62) und "Klinikgebäude - Haus H" (Objektnummer 12983, Hesterberg 68). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 DSchG SH bedürfen Instandsetzungen und Veränderungen von Denkmalen sowie Veränderungen in der Umgebung von Denkmalen, die geeignet sind deren Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Gestalterisch wird sich der geplante Anbau an der Materialität des bestehenden Gebäudes orientieren, so dass die Stadt Schleswig diesbezüglich keine grundsätzlichen denkmalrechtlichen Probleme sieht. Alle weiteren Detailfragen sind im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu klären.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.7 Immissionsschutz

Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 im Jahr 2012 wurde ein umfassendes schalltechnisches Gutachten erstellt. Hieraus resultierten umfangreiche Schallschutzmaßnahmen, die auch vollständig umgesetzt wurden. Die TA-Lärm weist Krankenhäusern bzw. Klinikbereichen (wie damals unmittelbar angrenzend vorhanden) den Schutzstatus von Reinen Wohngebieten zu. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8A ist nun ein Allgemeines Wohngebiet auf den angrenzenden Flächen geplant. Insofern ist davon auszugehen, dass die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 getroffenen Festsetzungen ausreichend für den Schallschutz des geplanten Allgemeinen Wohngebietes sind. Zum Schutz vor Beeinträchtigungen des angrenzenden Wohngebietes wird die neue Anlieferung vollständig eingehaust. Anlieferungen in der Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) sind nicht vorgesehen.

3.8 Natur und Landschaft

Da die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und Artenschutz. Nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG geschützte Biotope liegen im Plangebiet nicht vor.

Wesentliche Grünstrukturen sind in den Änderungsbereichen nicht vorhanden. Die vorhandenen Bäume und Sträucher entlang der Friedrich-Ebert-Straße sowie entlang der westlichen Grundstücksgrenze bleiben erhalten.

Entsprechend der Festsetzungen des Ursprungsplanes ist an der nördlichen Grenze des Sondergebietes eine Reihe aus Sträuchern (vorwiegend Schneeball) gepflanzt worden, die gärtnerisch gepflegt werden. Bäume sind an der nördlichen Grundstücksgrenze nicht gepflanzt worden. Durch die geplante Erweiterung des Sondergebietes in Richtung Norden entfällt die vorhandene Strauchreihe. Innerhalb der Gehölze sind potentielle Lebensräume weit verbreiteter Brutvögel (z.B. Amsel, Blaumeise, Mönchsgrasmücke) nicht endgültig auszuschließen. Daher erfolgt die Gehölzrodung in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Am nördlichen Rand des Plangebietes wird zur Eingrünung wieder eine Anpflanzungsfläche festsetzt, wodurch neue Lebensraumstrukturen entstehen. Ebenso wird an der westlichen Grenze der Erweiterungsfläche eine Anpflanzung vorgesehen, um die im Ursprungsplan vorgesehen Grünstruktur nach Norden fortzuführen. Innerhalb der Anpflanzungsflächen sollten vorwiegend früchtetragende Sträucher gepflanzt werden (z.B. Wolliger oder Gemeiner Schneeball, Weißdorn, Gemeiner Hartriegel). Zudem wird festgesetzt, dass insgesamt 10 Laubbäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Drei dieser Bäume sind als Fortsetzung der vorhandenen Baumreihe auf der Westseite des Marktes in der Planzeichnung dargestellt.

Abgesehen von den entfallenden Sträuchern sind keine weiteren Lebensraumstrukturen heimischer Brutvögel bzw. Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie von den Planungen betroffen. Eine weitere Betrachtung entfällt daher.