Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

3.3.1. Artenschutzrechtliche Prüfung

Von der Umnutzung des Plangebiets zu einem Gewerbestandort können Arten, die nach § 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, betroffen sein. Daher wurde eine faunistische Potenzialanalyse für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten angefertigt. Zu untersuchen ist, ob gefährdete Arten oder artenschutzrechtlich bedeutende Gruppen im Eingriffsbereich vorkommen.

Zunächst ist eine Relevanzprüfung vorgenommen worden, d.h. es wurde ermittelt, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten überhaupt vorkommen. Mit Hilfe von Potenzialabschätzungen und Bestandserfassungen wurde das Vorkommen von Vögeln, Amphibien, Fledermäusen und anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt. Im Ergebnis ergab eine Bestandserfassung das Vorkommen von Brutvogelarten in den Gehölzen und weiteren Arten, die hier ein Nahrungsgebiet haben können. Fledermäuse können kleine potenzielle Tagesverstecke oder Sommerquartiere in strukturreichen Großbäumen in den Knicks am Rande des Untersuchungsgebietes haben. Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien (FFH-RL, Anh. IV [Fledermäuse] und europ. Vogelarten) geschützt sind, wurde eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen. Von den im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten ist für keine Art mit einer Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben zu rechnen. Fledermäuse verlieren eventuell Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen. Die ökologischen Funktionen können durch Ausgleichsmaßnahmen, nämlich die Bereitstellung künstlicher Fledermausquartiere, erhalten bleiben.

Die artenschutzfachliche Betrachtung des geplanten Vorhabens zeigt im Ergebnis, dass unüberwindliche Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens durch die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes nicht auftreten.

3.3.2. Verkehrstechnisches Gutachten

Die verkehrliche Erschließung der Erweiterungsflächen des Gewerbegebiets Haidland erfolgt über den bestehenden Senefelder Ring. Das Verkehrsgutachten vom 24. Juli 2024 hat untersucht, ob und in welcher Form das vorhandene Straßennetz das zukünftige Verkehrsaufkommen leistungsfähig bewältigen kann und ob begleitende straßenbauliche oder verkehrsrechtliche Maßnahmen erfolgen müssen. Als Grundlage wurde eine Verkehrserhebung durchgeführt.

Im Ergebnis ist der Knotenpunkt Sachsenwaldstraße/ Gutenbergstraße/ Senefelder Ring bereits unter der Prognose der allgemeinen Verkehrsentwicklung (Prognosejahr 2034) unabhängig von der Erweiterung des Gewerbegebiets Haidland nicht mehr ausreichend leistungsfähig. Er würde sich vom derzeitigen Zustand Qualitätsstufe QSV D (noch stabiler Verkehrszustand) perspektivisch zur Qualitätsstufe E (drohender Verkehrskollaps) entwickeln. Bereits ohne Erweiterung des Gewerbegebiets wird die Notwendigkeit der Ertüchtigung des Knotenpunkts beschrieben (vgl. Kapitel 6.4.1).

Alle weiteren umgebenden Straßen bleiben auch mit Umsetzung der Gewerbegebietserweiterung und unter Betrachtung der allgemein anzunehmenden Verkehrszunahmen ausreichend leistungsfähig.

3.3.3. Elektromagnetisches Feld der Freilandleitung

Das Plangebiet wird im Nordwesten von einer Freileitung überspannt. Für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen gilt die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Hierin sind zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen verbindliche Grenzwerte festgesetzt, die sich an den Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) und der Internationalen Strahlenschutzvereinigung (IRPA) orientieren. Die Auswirkungen der Freileitung auf die vorgesehene Nutzung im Plangebiet wurden durch die gutachterliche Stellungnahme zu Einwirkungen durch elektromagnetische Felder vom 28.01.2025 betrachtet.

Im Ergebnis wurden aus Vorsorgegründen Betriebswohnungen innerhalb des Plangebiets ausgeschlossen (vgl. Kap. 6.6.1).