Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung
- Wirkungen auf Brutvögel
Die hier vorkommenden Vögel gehören sämtlich zu den relativ störungsunempfindlichen Arten, die regelmäßig im Siedlungs(rand)bereich vorkommen. Störwirkungen der Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet werden kaum weiterreichen als der Umfang der Baustelle. Es kommt also nicht zu weit reichenden Störungen.
Die „Arten mit großen Revieren“ können in die Umgebung ausweichen. Diese Arten gehören zu den Arten, deren Bestand in Schleswig-Holstein zunimmt oder auf relativ hohem Niveau stabil ist. Sie verlieren mit dem Acker nur unbedeutende Nahrungsräume. Im Umfeld sind genug ähnliche Lebensräume vorhanden, so dass die ökologischen Funktionen erhalten bleiben. Zudem werden durch die Ausgleichsfläche im Nordwesten weitere Lebensräume geschaffen.
Für die Offenland- und Saumvögel verändert sich durch das Vorhaben stellenweise die Charakteristik der Säume am Rand des neuen Gewerbegebietes von einer Gebüsch-Offenland-Grenze zu einem Gehölzrand mit angrenzenden Gewerbeflächen. Zu erwarten wäre dort der Verlust der Arten, die ihren Lebensraum an der Gebüsch-Offenland-Grenze haben. Es kommt somit voraussichtlich zum Verlust von Revieren der Dorngrasmücke und eines Teiles der Nahrungsreviere des Fasans. Sie verlieren den von ihnen bevorzugten Saum aus Gebüschen zu offenen Flächen. Mit dem Knickausgleich sowie den begleitenden Knickschutzstreifen entstehen neue Säume und die Funktionen der Säume bleiben erhalten. In den überprägten Zierflächen des geplanten Gewerbegebiets kommen sie voraussichtlich nicht mehr vor. Mit der geplanten Ausgleichsfläche nördlich der Bummerei werden zudem Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen, die die ökologischen Funktionen der verloren gehenden Säume übernehmen. Die Bauzeit bis zur vollständigen Nutzung des Gewerbegebietes mit ihrem erhöhten Angebot an jungen Ruderalflächen bietet diesen Arten zwischenzeitlich brauchbare Teillebensräume, die das Ausweichen erleichtert.
Die übrigen Gehölzvögel erfahren keinen Verlust von Gehölzen, der zur Verminderung der Anzahl von Revieren führt. Die Veränderungen können von den hier vorkommenden, anpassungsfähigen Arten, die noch überwiegend im Bestand zunehmen oder auf sehr hohem Niveau stabil sind, aufgefangen werden und mit dem neuen Knick und eventuellen neuen Gehölzrändern um ein Rückhaltebecken wird der Verlust des mittleren Knicks kompensiert. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 (5) BNatSchG bleiben damit im räumlichen Zusammenhang erhalten.
In Tabelle 8sind die Wirkungen auf die Arten dargestellt.
| Art (Anzahl) | Wirkung des Vorhabens | Folgen der Vorhabenswirkungen |
| Arten mit großen Revieren | Verlust eines geringen Teiles des Nahrungsraumes. Kompensation durch die Ausgleichsfläche im Nordwesten. | Keine Beschädigung von Revieren |
| Offenland- und Saumvögel (Dorngrasmücke, Fasan) | Verlust von Teilen des Brut- und Nahrungshabitats. Kompensation durch die Ausgleichsfläche im Nordwesten. | Ausweichen möglich durch neue Ausgleichsfläche im Nordwesten |
| Übrige Gehölzvögel | Kein Verlust von kompletten Revieren. | Ausweichen möglich |
Tabelle 8: Vorhabenwirkungen auf Brutvögel
- Wirkungen auf Fledermäuse
Potenzielle Quartierbäume, die Überhälter in den Knicks, bleiben überwiegend erhalten. Es gehen lediglich zwei Überhälter im mittleren Knick mit geringem Potenzial für Tagesverstecke oder kleine Sommerquartiere verloren. Solche Quartiere können durch die Installation künstlicher Quartiere technisch zuverlässig kompensiert werden, so dass dann die ökologischen Funktionen weiterhin gewährleistet sind.
Bei Rodungen der Quartiersbäume im mittleren Knick kann es zu Verletzungen oder Tötungen von Individuen kommen. Zur Vermeidung muss die Fällung eines solchen Baumes zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Fledermäuse ihre Sommerquartiere verlassen und ihre Winterquartiere aufgesucht haben, da dann nicht mit einem aktuellen Besatz durch Fledermäuse zu rechnen ist. Die Fällfristen sind einzuhalten.
Die potenzielle Nahrungsfläche mittlerer Bedeutung wird mit der Beseitigung des mittleren Knicks nur mäßig verkleinert und langfristig mit dem Knickausgleich kompensiert. Mit der Schaffung eines Regenwasserrückhaltebeckens und den Saumstreifen entlang der Grabenentrohrung (M7) wird eine potenziell bedeutendere Nahrungsquelle für Fledermäuse geschaffen, so dass für eventuell in der Nachbarschaft vorhandene Fledermausquartiere und deren Fledermauspopulationen kein Nahrungsmangel auftreten wird.
Erhebliche Störungen durch baubedingte Wirkfaktoren sind nicht anzunehmen, wenn diese im üblichen Rahmen erfolgen.
Artenschutzprüfung: Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 44 BNatSchG
Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des § 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote)
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Dieser Tatbestand tritt nicht ein, wenn die Arbeiten zur Baufeldräumung im Winterhalbjahr und außerhalb der Brutzeit der Vögel beginnen (allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG). Ein entsprechender Hinweis auf die Vorschriften für Fäll- und Rodungsarbeiten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Um hinsichtlich der Fledermäuse sicher zu gehen, müsste Rodungen von Überhältern im mittigen Knick auf Frostphasen in den kältesten Monaten Dezember – Februar beschränkt werden oder ggf. das Vorkommen vor der Fällung überprüft werden.
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Dieser Tatbestand wird nicht erfüllt, da die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.B. Rodung von Gehölzen, Abschieben des Oberbodens) keine Störungen verursachen, die nicht schon unter Nr. 1 (oben) oder Nr. 3 (unten) behandelt wird. Der Baubetrieb führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt der Gärten. Störungstatbestände nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG treten durch das Bauvorhaben für die Fledermausfauna nicht ein.
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vogelarten werden nicht beschädigt. Potenzielle Lebensstätten von Fledermäusen werden nur zerstört, wenn Überhälter in den Knicks gefällt werden.
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
- keine Pflanzenarten des Anhangs IV vorhanden.
Bei einer Verwirklichung des Vorhabens kommt es demnach nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG (Beschädigung von Fortpflanzungsstätten von Fledermäusen). Damit würde zur Verwirklichung des Vorhabens voraussichtlich keine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich.
Durch die in Kap. 7.3.3 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Knickausgleich und Grünlandneubildung im Plangebiet und auf externen Flächen in der Nähe des Vorhabens s. Tabelle 3) wird sichergestellt, dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erhalten bleiben. Entsprechend ihrer Zielsetzung werden diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality = vor Beginn des Verlustes wirksame Ausgleichsmaßnahme) bezeichnet. Sie sind, wenn erforderlich, ggf. zeitlich vorgezogen zu realisieren, um zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung wirksam sein zu können. Das gilt besonders bei gefährdeten Arten, denn auch ein zeitlich vorübergehender Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte kann nicht hingenommen werden, da dann eine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang zu befürchten ist. Im hier vorliegenden Fall sind jedoch nur weit verbreitete, ungefährdete Arten betroffen. Eine vorgezogene Maßnahme ist hier nicht erforderlich.
Falls Überhälter gerodet werden, kann es zur Zerstörung von potenziellen Sommerquartieren kommen. Um die ökologischen Funktionen dieser Quartiere weiterhin im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten, müssten künstliche Quartiere in der Umgebung bereitgestellt werden.
Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Zusammenfassung)
Zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden folgende Festsetzungen getroffen:
- Keine Rodung von Gehölzen in der Brutzeit (01. März bis 30. September, allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG),
- Erhalt der vorhandenen Knicks am West-, Nord- und Ostrand (Festsetzung Nr. 5.15) bis auf schmalere Durchbrüche für geplante Wegeanbindungen (Anbindung des geplanten Gewerbegebietes an das vorhandene Gewerbegebiet über Planstraße B, Anbindung des neuen Wanderweges an die Straße Bummerei, Anbindung einer vorhandenen Wegeverbindung an Planstraße C, Verbindungsweg zwischen den beiden Regenrückhalteanlagen),
- Festsetzung von Begrünungen auf den privaten Gewerbeflächen: Anpflanzen von 1 Laubbaum pro 200 qm Grundstücksfläche, Anpflanzen von 1 Laubbaum/6 Stellplätzen, Anlage von 5m breiten Grünstreifen parallel zum öffentlichen Straßenraum (Festsetzung Nr. 5.1-3, 5.5);
- Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung (Festsetzung Nr. 5.4) auf 80 % aller Flachdächer von Haupt- und Nebengebäuden (Ausnahme: technische Aufbauten sowie Attika-Randstreifen),
- Maßnahmenfläche M1, M5 und M8: Festsetzung von Knickschutzstreifen und ruderalen Säumen am West-, Nord- und Ostrand (Festsetzung Nr. 5.7);
- Maßnahmenfläche M2: Festsetzung der Anlage von Extensivgrünland und der Bepflanzung mit 50 Obstbäumen am Nordrand (Obstwiese, Festsetzung Nr. 5.8);
- Maßnahmenfläche M3: Festsetzung einer Knickneuanlage am Nordostrand (Festsetzung Nr. 5.9);
- Maßnahmenfläche M4: Festsetzung einer Knicknachverdichtung mit Überhältern im Bestandsknick am Ostrand (Festsetzung Nr. 5.10);
- Maßnahmenfläche M5: Festsetzung der Pflanzung einer dichten Reihe aus Laubbäumen im Grüngürtel am Ostrand zwischen GE-Flächen und Wanderweg (Festsetzung Nr. 5.11);
- Maßnahmenfläche M6: Festsetzung der Anlage von Extensivgrünland und der Bepflanzung mit einer dichten Reihe aus Laubbäumen am Südrand (Festsetzung Nr. 5.12);
- Maßnahmenfläche M7: Festsetzung der Anlage eines Feldgehölzes am entrohrten Graben (Festsetzung Nr. 5.13);
- Festsetzung von 17 Straßenbäumen in Planstraße A (Festsetzung Nr. 5.14);
- Festsetzung einer externen Kompensationsfläche nördlich der Straße Bummerei (Extensivgrünland und Knickneuanlagen, Festsetzung Nr. 5.16);
- Sicherung von weiteren Knickneuanlagen im Rahmen eines Ökokontos.
- Bereitstellung von künstlichen Quartieren für Fledermäuse in benachbarten Bäumen, wenn Überhälter gerodet werden (3 Stück je gerodetem Baum, da es sich nur um geringes Potenzial handelt). Innerhalb des Plangebietes wäre es am sinnvollsten, die künstlichen Quartiere in Bäumen am Nord- oder Ostrand zu installieren, sonst auch an weiteren Knicküberhältern der Umgebung. Da unter den potenziell vorhandenen Fledermausarten auch gefährdete Arten vorkommen können, müssen die Kompensationsmaßnahmen vorgezogen, d.h. vor dem Verlust der potenziellen Quartiere bereitgestellt werden.