2.3 Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 der Gemeinde Pahlen sind auf Flächennutzungsplanebene in der Vergangenheit bereits mehrere Änderungen in Kraft getreten. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Pahlen aus dem Jahr 1996 weist einen Streifen entlang der Bergstraße im Norden des Planungsgebietes als landwirtschaftliche Fläche aus. Im Zuge der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2003 wurde zudem ein weiterer Teil des Geltungsbereiches in der Mitte bzw. im Südwesten des Geländes als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Zur geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 13 wird auf Grundlage des § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a (1) BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 b BauGB kann das beschleunigte Verfahren bei Bebauungsplänen mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmetern (hier: 6.500 m²) im Sinne des § 13 a (1) Satz 2 angewendet werden, soweit dadurch die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, welche sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Die genannten Kriterien zur Anwendung des § 13 b BauGB werden durch den Bebauungsplan Nr. 13 ebenso erfüllt wie die in § 13 a (1) BauGB genannten Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren. So werden durch die Planung u. a. keine UVP-pflichtigen Vorhaben ermöglicht und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete). Störfallbetriebe sind im Umfeld nicht vorhanden.
Im Hinblick auf die geplante Realisierung eines Wohngebietes ist zudem eine Änderung des Flächennutzungsplans auf dem Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) BauGB notwendig. Es ist beabsichtigt, die Fläche dabei als Wohnbaufläche (W) darzustellen.