Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, Bebauungsplan Nr. 12 "Photovoltaikanlagen", Gebiet: Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29, 28, 27, 84, Flur 3

Begründung

3.8.1. Umweltprüfung, Umweltbericht

Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 werden entsprechend § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht nach der Anlage 1 BauGB erstellt.

Der Umweltbericht dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen.

Die Abstimmung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung (siehe Teil B).

3.8.2. Waldschutz

Der zweite Teilgeltungsbereich des Plangebiets grenzt nördlich unmittelbar an einen Wald an. Südlich des zweiten Teilgeltungsbereichs ist darüber hinaus eine Erstaufforstung auf einer Fläche von rund 8 ha geplant. Zu dem südöstlich des zweiten Teilgeltungsbereichs, an der Linau-Niederung gelegenen Wald wird ein Abstand von mindestens 150 m eingehalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) beträgt der erforderliche Abstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald 30 Meter (Waldabstand). Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist sicherzustellen, dass die forstwirtschaftlichen Belange von der Planung nicht betroffen sind.

Die festzusetzenden überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans Nr. 12 „Photovoltaikanlagen“ halten zu den Wäldern in der Gemarkung „Blasebusch“ einen Abstand von 30 m ein.

Das Plangebiet wird jeweils durch Straßen von der neu geplanten Aufforstung getrennt und der Wald als stabil und standortgerecht zu beurteilen. Außerdem wird der Abstandsbereich zum vorhandenen Knick durch die Ausgleichsagentur von größeren Bäumen freigehalten. Daher wurde forstbehördlicherseits festgestellt, dass eine Abstandsunterschreitung um 5 m auf 25 m vertretbar erscheint.

Zu der geplanten Neuaufforstung auf dem Flurstück 8/1 der Flur 2, Gemarkung Witzeeze halten die festzusetzenden überbaubaren Grundstücksflächen mit Zustimmung der Unteren Forstbehörde abweichend ein Abstand von 25 m ein.

3.8.3. Störfallschutz

Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass speziell von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude („Störfallvorsorge“), so weit wie möglich vermieden werden.

Störfallbetriebe sind in der Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden; bei der geplanten Nutzung handelt es sich zudem nicht um ein sonstiges schutzbedürftiges Gebiet i.S.d. Störfallschutzes.