Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 8 der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Der aktuelle und aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich südwestlich angrenzend an die geplante Zuwegung und im Südosten angrenzend entlang des Schulweges. Vorbelastungen dieser Wohngebäude bestehen durch die anliegenden Straßen, die Nutzung der ehem. Tennishalle (heute Paintballhalle) und die Nutzung des Sportzentrums.

b) Erholung

Der Geltungsbereich wird aktuell extensiv als Blühwiese genutzt und hat keine Bedeutung für die Erholung in der Gemeinde Neuberend. Ein über die Fläche verlaufender und nicht öffentlicher Pfad schafft eine Abkürzung zu den nördlich gelegenen Sportflächen und wird von Fußgängern, u.a. zum Ausführen mit Hunden, genutzt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Planbereich weiterhin als Blühwiese gepflegt. Dadurch ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut.

Auswirkungen der Planung

Im festzusetzenden Sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien' sind keine wohnbaulichen Anlagen vorgesehen.

Ein im Rahmen der Planung erstelltes Gutachten zu möglichen Blendwirkungen von SONNWINN (April 2025) schließt störende Blendwirkungen aufgrund der vorhandenen, die Anlage umgebenden, Vegetation auf die Anwohner aus. Zum Schutz der Anwohner ist festgesetzt, dass die Vegetation innerhalb des Geltungsbereichs zu erhalten ist. Ein Rückschnitt darf nur unter Beachtung möglicher Blendwirkungen im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung erfolgen.

Sollten schützende Vegetationsbereiche außerhalb des Geltungsbereichs entfernt oder zurückgeschnitten werden, die zusätzliche Blendwirkungen zur Folge haben, sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung eines betroffenen Raums nachträglich Maßnahmen, wie das gezielte Setzen von vorgezogenen Pflanzen, zu ergreifen.

Schallemissionen sind nach Beendigung der Bauphase durch die Betriebsgeräusche der Wärmebox sowie der vier Wärmepumpenverdampfer zu erwarten. Für die Beurteilung des Einflusses der Betriebsgeräusche wurde durch die Air Ingenieurbüro GmbH eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm tags und nachts an den Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden.

Eine Untersuchung der Vor- und Gesamtbelastung ist nicht erfolgt, da die Zusatzbelastung durch die Betriebsgeräusche die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet und somit als nicht relevant anzusehen ist.

Durch den geplanten Betrieb entsteht kein relevanter zusätzlicher Anlagenzielverkehr, der zu einer Erhöhung der vorhandenen Straßenverkehrsgeräusche führt.

Änderungen der Erholungsnutzung ergeben sich durch die Planung nicht. Der Pfad, der quer durch das Plangebiet verläuft, stellt keinen öffentlichen Weg dar. Der nördlich gelegene Fußballplatz kann durch gezielte Maßnahmen (z.B. Sichtschutzblenden) vor potenziell störenden Reflexionen geschützt werden.

Das Vorhaben ist als unerheblich nachteilig auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit zu bewerten. Störende Blendwirkungen und ein schalltechnischer Nutzungskonflikt sind nicht zu erwarten. Eine Erholungsnutzung innerhalb des Plangebietes besteht im aktuellen Bestand nicht.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Juni 2023 und Februar 2025 erfolgten Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU, 2024) aufgeführt. Die entsprechenden Codes sind in Klammern angegeben. Ein „§“-Symbol deutet auf einen gesetzlichen Schutz des jeweiligen Biotops hin.

Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Arten sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotope

Das Plangebiet umfasst einen ehemaligen Sportplatz, auf dem eine Ansaat mit einer Blühmischung (SGa) erfolgte. Anzutreffen sind auf der Fläche deckend Wiesen-Rispengras und Wolliges Honiggras. Untergeordnet treten Habichtskraut, Wiesen-Pippau, Großer Bocksbart, Spitzwegerich, Wiesen-Margerite, Wilde Möhre, Weiß-Klee, Löwenzahn und Wiesen-Sauerampfer auf. Im Westen wird das Plangebiet von einem Knick (HWy, §) begrenzt, der mit Weiß-Dorn, später Traubenkirsche, Esche, Kirsche, Hartriegel, Rose und Brombeere bestockt ist. Als Überhälter stocken Eichen und eine Esche mit Stammdurchmessern von ca. 50-60 cm auf dem Knick. Im Osten und Süden wird der ehemalige Sportplatz von Böschungen begrenzt, die einen flächigen Strauchbewuchs (HGy) aus u.a. Haselnuss, Ahorn, Hartriegel, Hunds-Rose, Rose, Himbeere sowie Weiß-Dorn, Späte Traubenkirsche, Stiel-Eiche, Esche, Sandbirke, Kirsche, Steinmispel aufweisen. Die Gehölze auf den Böschungen weisen vereinzelt Stammdurchmesser von 35 - 55 cm auf. Die geplante Zufahrt ist mit Spurplatten ausgebaut (SVp).

Außerhalb befindet sich nördlich des Plangebietes das Sportzentrum der Gemeinde Neuberend mit der Sporthalle sowie Tennisplätzen und einem Sportplatz. Zwischen dem Plangebiet und den angrenzenden Tennisplätzen befindet sich ein Wall (XAs), der mit unterschiedlichen Gehölzen (Stiel-Eiche, Haselnuss, Feld-Ahorn, Späte Traubenkirsche) bepflanzt ist. Zum Sportplatz ist als Abgrenzung ein Gehölzstreifen aus Stiel-Eiche, Fichte, Douglasie, Eberesche, Kastanie, Späte Traubenkirsche und Walnuss angelegt worden. Östlich und südlich schließen Wohnbebauungen an. Im Westen befindet sich ein öffentliches Gebäude, das als Paintballhalle genutzt wird.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet wird derzeit als extensiv genutzte Blühwiese genutzt. Die vorgefundene Habitatausstattung weist auf eine durchschnittliche Lebensraumeignung hin. Der Knick im Randbereich des Planbereiches ist jedoch als weitgehend ungestörter Pflanzenstandort geeignet.

Die LANIS-Datenbank des LfU (abgerufen im Februar 2024) enthält für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Eintragungen von Pflanzenarten.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), -Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Planbereich weiterhin als Blühwiese genutzt werden. Der westlich gelegene Knick wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entwickelt und gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Durch die Umsetzung der Planung werden potenzielle Pflanzenstandorte mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen überstellt. Die Fläche unter den Anlagen ist dauerhaft als extensives Grünland zu bewirtschaften. Für die Ansaat ggf. offener Bodenstrukturen ist eine gebietsheimische, blütenreiche und standortgerechte, zertifizierte Saatgutmischung zu verwenden. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 2 Großvieheinheit pro ha oder zwei Mahden nach dem 01. Juli eines Jahres zulässig. Die Verschattung wird das sich entwickelnde Artenspektrum beeinflussen. Die sich etablierende Vegetation wird unterhalb der Anlagen erhalten und extensiv gepflegt werden.

Im Westen des Plangebietes befindet sich ein Knick, der als geschütztes Biotop mit der Planung berücksichtigt werden muss. Der Knick sowie ein 3 m breiter Schutzstreifen entlang des Knicks werden nicht überplant und in der Planzeichnung (Teil A) als Maßnahmenfläche festgelegt. Es wird eine textliche Festsetzung aufgenommen, wonach die Errichtung von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3 m zum Fuß des festgesetzten Knicks nicht zulässig ist. Mit den erforderlichen Zaunanlagen ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zum Fuß des festgesetzten Knicks einzuhalten.

Die Baugrenze wird weitere 3,00 m entfernt festgesetzt, sodass die baulichen Hauptanlagen in einem Abstand von mindestens 6,00 m zum Knickfuß liegen. Mit der Ausweisung dieser Abstände wird gewährleistet, dass die Nutzung auf dem Sondergebiet nicht zu einer Beeinträchtigung des Knicks führt. Von unzulässigen gärtnerischen Tätigkeiten ist aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht auszugehen.

Die innerhalb des Plangebietes liegenden randlichen Gehölzstreifen im Südosten und Osten einschließlich eines 3,00 m breiten Streifens werden ebenfalls als Maßnahmenflächen festgesetzt. Es wird festgesetzt, dass die randlichen Gehölzstreifen im Südosten und Osten dauerhaft zu erhalten sind, wobei regelmäßige Rückschnitte zur Vermeidung von Verschattung zulässig sind. Die Baugrenze wird weitere 3,00 m entfernt festgesetzt, sodass die baulichen Hauptanlagen in einem Abstand von mindestens 6,00 m zu den Gehölzstreifen liegen. Im Südwesten ist kein Gehölzstreifen vorhanden. Die Maßnahmenfläche weist hier eine Breite von ca. 4,00 m auf. Die Baugrenze reicht bis an die Maßnahmenfläche heran. Die Gehölzstreifen im Norden liegen außerhalb des Planbereichs. Zur Gewährleistung der Pflege wird auch hier eine Maßnahmenfläche mit einer Breite von 2 m festgesetzt.

Die stärkeren Laubbäume in den Randbereichen des Plangebietes werden in der Planung berücksichtigt und als zu erhaltend festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen wurde festgelegt, dass sie bei Abgang zu ersetzen sind. Die Baugrenze liegt außerhalb der Kronentraufbereiche.

Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Der Knick im Randbereich und die stärkeren Bäume des Plangebietes werden erhalten. Mit den Baugrenzen werden die Kronentraufbereiche der stärkeren Bäume berücksichtigt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen wird die Fläche als Grünland extensiv gepflegt werden.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen von Begehungen vom Juni 2023 und Februar 2025 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Vorkommen von Tierarten. Die beim LfU vorliegenden Daten (Stand Februar 2024) geben für den direkten Planbereich keine Hinweise. Im näheren Umfeld sind Fledermäuse kartiert worden. Aus den Jahren 2017 und 2021 sind Neststandorte des Uhus ca. 1-1,5 km westlich bekannt.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und in diesem Rahmen insbesondere der vorhandene Knick. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen Nutzung als Blühwiese als durchschnittlich bewertet werden. Potenzielle Lebensräume bieten der Knick und Gehölzstreifen an den Plangebietsgrenzen. Insgesamt ist die Fläche jedoch deutlich durch den menschlichen Einfluss geprägt und durch die umliegenden Nutzungen vorbelastet.

Säugetiere

Bei der Begehung des Vorhabengebietes im Februar 2025 konnten an den vorhandenen Bäumen auf dem Knick und an den stärkeren Bäumen im Randbereich keine natürlichen Hohlräume wie Spechthöhlen oder Astlöcher, Rindenablösungen oder größeren Stammausrisse festgestellt werden. Aufgrund nicht vorhandener Strukturen sind wertvolle Fledermausquartiere weitgehend auszuschließen. Die Bäume im Plangebiet bleiben außerdem erhalten.

Die LANIS-Daten zeigen aus dem Jahr 2020 auf den landwirtschaftlichen Flächen nördlich des Plangebietes vielfache Nachweise von fliegenden Fledermäusen (Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus). 2012 wurden zwei Sommerquartiere nordöstlich und südwestlich des Plangebietes erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die offene Fläche als potenzielles Jagdgebiet genutzt wird.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Waldbirkenmaus, Wolf, Biber und Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden (BfN, 2019). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Rastvögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche als Rast- oder Nahrungsgebiet für rastende Vögel ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al., 2003).

Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem mit einem Bezug zu Gehölzen erwarten. In die Potenzialbeschreibung ist überdies das Fehlen von Horstbäumen mit einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden können.

Für Wiesenvögel (z.B. Kiebitz, Feldlerche) sind die im Plangebiet vorhandenen Lebensräume als Brut- und Nahrungshabitat ungeeignet. Diese Arten präferieren großflächige und offene Bereiche ohne bzw. nur mit wenigen sichtmindernden Vertikalstrukturen und menschlicher Nutzung. Mit den umliegenden Gehölzstrukturen liegen um den Planbereich herum eine Vielzahl von Vertikalstrukturen vor, die Wiesenvögel den Planbereich meiden lassen. Des Weiteren unterliegt das Plangebiet einer Nutzung durch Fußgänger und ist durch die angrenzenden aktiv bespielten Fußball- und Tennisplätze gestört.

Die LANIS-Daten enthalten aus den Jahren 2017 und 2021 Hinweise auf das Vorkommen von Uhus (Bubo bubo) ca. ca. 1-1,5 km westlich des Plangebietes. Geeignete Gehölze sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Das Plangebiet dient gegebenenfalls als Teil des Jagdhabitates. Aufgrund der Entfernung und der Tatsache, dass sich die Jagdhabitate des Uhus über einen großen Umkreis um die Brutstandorte erstrecken, liegt keine essenzielle Bedeutung vor.

Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BluthänflingCarduelis cannabinaOG+3b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Star) der gefährdeten Arten stehen. Bundesweit gelten Baumpieper, Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling und Star eingestuft.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Diese Arten sind störungsunempfindlich und an den menschlichen Einfluss auf das Plangebiet gewöhnt. Zudem verläuft durch das Plangebiet ein Pfad, der von Fußgängern u.a. mit Hunden genutzt wird. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als die Potenzialanalyse darstellt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzstreifen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für den Baumpieper.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen oder Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN, 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Bäume innerhalb des Planbereichs sind für diese Arten eher ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Neuberend als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (Zauneidechse und Schlingnatter) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellen, Fische, Weichtiere sowie der streng geschützte Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die benachbarte Sportplatznutzung. Aufgrund dieser Nutzungen ist innerhalb des Planbereichs insgesamt von einer geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der derzeitigen Nutzung des Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung sind Lebensräume für Tiere und Pflanzen nur untergeordnet zu erwarten. Adäquate Teillebensräume bieten lediglich der Knick und die Gehölze am Außenrand des Plangebietes. Insgesamt ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Der Planbereich würde weiter als Blühwiese dienen. Der vorhandene Knick an der Außengrenze des Plangebietes wird entsprechend der rechtlichen Vorgaben gepflegt und steht weiterhin als Lebensraum zur Verfügung.

Auswirkungen der Planung

Brutvögel

Mit dem Knick und den randlichen Gehölzbeständen sind Lebensräume heimischer Brutvögel innerhalb des Plangebietes vorhanden. Der Knick und die Gehölzbestände bleiben erhalten und stehen auch zukünftig als Lebensraum zur Verfügung. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

Fledermäuse

Es ist nicht auszuschließen, dass die offene Fläche als potenzielles Jagdgebiet genutzt wird. Durch die Teilüberbauung ist keine Verschlechterung des Nahrungshabitats zu erwarten, da die Fläche unter den Modulen als extensives Grünland genutzt wird und so weiterhin als Jagdhabitat zur Verfügung steht.

Die zu erwartenden Arten finden auch im Bereich der künftigen Photovoltaikanlage geeignete Lebensräume, weswegen das Vorhaben weder nachteilig noch vorteilhaft für das Schutzgut Tiere zu bewerten ist.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Der Planbereich diente ursprünglich als Sportplatz. Zum derzeitigen Zeitpunkt erfolgte die Ansaat einer Blühwiese.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung würde der Planbereich weiterhin als Blühwiese genutzt werden.

Auswirkungen der Planung

Ziel der Planung ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen für die Herstellung regenerativer Energien (Solarstrom). Unterhalb der Solarmodule wird Grünland entwickelt, welches extensiv per Mahd oder Beweidung unterhalten werden muss. Es werden keine für die Landwirtschaft vorgesehenen Flächen verbraucht.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind weder vorteilhaft noch nachteilig zu bewerten, da keine landwirtschaftlich genutzte Fläche verbraucht wird und keine großflächige Überbauung erfolgt. Der Flächenverbrauch ist im Interesse an erneuerbarer Energie und regionaler Stromgewinnung begründet und daher nicht zu vermeiden.