Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 8 der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Neuberend ist ein langgestrecktes Straßendorf, das sich in den letzten 260 Jahren aus einem Kolonistendorf entwickelt hat. Aufgrund der dichten Lage zur Kreisstadt Schleswig wurden in den letzten Jahren mehrere Wohngebiete errichtet.

Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand, der durch Einzelhäuser, einzelne gewerbliche Nutzungen, das Sportzentrum und die Paintballhalle geprägt ist. Die sich anschließenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind durch Knicks gegliedert.

Das Plangebiet ist durch die umgebenden Gehölzstrukturen und zum Teil durch Böschungen nicht einsehbar und weist aufgrund der extensiven Nutzung keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Es ist nicht durch Rad- oder Wanderwege erschlossen. Das nördlich angrenzende Sportzentrum besitzt dagegen eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung in der Gemeinde.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung wird das Plangebiet der extensiven Nutzung überlassen. Der westlich gelegene Knick wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entwickelt und gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Die vorgesehenen PV-Anlagen führen aufgrund ihrer Größe, ihrer Uniformität, der Gestaltung und der Materialverwendung zu einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Es handelt sich um landschaftsfremde Objekte, die mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergehen. Entscheidend für die Bewertung der Beeinträchtigung ist die Sichtbarkeit v.a. der Moduloberflächen. Der geplante Großwärmespeicher wird aufgrund seiner Höhe eine gewisse Fernwirkung erreichen.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule auf 3,50 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 4,00 m betragen darf. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen ist eine Höhe von max. 8,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig. Für den Großwärmespeicher und die Rückkühlwerke ist eine Höhe von max. 20,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig.

Aufgrund der Nachnutzung eines Sportplatzes ist eine gewisse Vorbelastung für das Plangebiet gegeben. Eine Sichtminderung erfolgt zum einen durch das tiefer gelegene Gelände des Plangebietes. Zum anderen bestehen ein Knick und Gehölzstreifen am Rand des Plangebietes. Dadurch erfolgt eine Einbindung der künstlichen Anlagen, die dafür sorgt, dass die Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes von den nächstgelegenen Wohngebäuden aus minimiert werden. Es verlaufen keine öffentlichen Wege, von denen aus das Plangebiet für die Allgemeinheit einsehbar wäre, angrenzend an Plangebiet.

Weitere Maßnahmen zu Kompensation sind nicht erforderlich, sofern die vorhandenen Gehölzstrukturen erhalten bleiben (siehe Kap. 3.2).

Aufgrund der sichtmindernden Lage des ehemaligen Sportplatzes und den vorhandenen Gehölzstrukturen am Rand des Plangebietes sind die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild als unerheblich nachteilig einzustufen. Es erfolgt eine Berücksichtigung und Festsetzung der vorhandenen Gehölzstrukturen und des Knicks in der Planzeichnung.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Auf der Fläche sind keine archäologischen Denkmale bekannt. Im Boden verborgene Kulturgüter sind aufgrund der ehemaligen Nutzung der Fläche als Sportplatz (und den damit verbundenen Bodenbewegungen) nicht zu erwarten. In der Liste der Kulturdenkmale des Kreises Schleswig-Flensburg sind innerhalb des Plangebietes und in der näheren Umgebung keine Kulturdenkmäler aufgeführt.

Mit dem Knick an der Westgrenze des Plangebietes sind Bestandteile der historischen Kulturlandschaft vorhanden.

Entlang der Zufahrt und im westlichen Bereich des Plangebietes verlaufen ein unterirdisches Telekommunikationskabel der Telekom und eine Gasleitung der Schleswiger Stadtwerke zur Versorgung eines einzelnen Gebäudes. Weitere Sachgüter sind nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes und der sonstigen Sachgüter zu erwarten. Der Knick wird als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft gemäß der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Gemäß Stellungnahme des zuständigen Archäologischen Landesamtes (ALSH) vom 06.12.2023 können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden. Bei der Umsetzung der Planinhalte wird der § 15 DSchG (Mitteilungspflicht bei Funden) berücksichtigt.

Der vorhandene Knick an der westlichen Grenze des Plangebietes gilt als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft und bleibt erhalten. Der Knick wird in der Planzeichnung (Teil A) als zu erhaltend innerhalb einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Mit der Darstellung der Maßnahmenfläche und den Baugrenzen und somit den hauptbaulichen Anlagen liegt ein Abstand von mind. 5,0 m zum Knickfuß vor. Die Kronentraufbereiche der stärkeren Überhälter auf dem Knick werden mit den Baugrenzen ebenfalls berücksichtigt.

Für die unterirdischen Gas- und Telekommunikationsleitungen ist kein festzusetzendes Leitungsrecht erforderlich, jedoch sollten hier keine Hauptanlagen errichtet werden. Eine Berücksichtigung erfolgt, indem die Leitungen außerhalb der Baugrenze verlaufen. Die Lage des unterirdischen Telekommunikationskabels sowie die Lage der Gasleitung werden darüber hinaus im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung berücksichtigt.

Mit der Planung sind für das Schutzgut weder negative noch positive Auswirkungen verbunden. Der Kick bleibt erhalten und das vorhandene unterirdische Telekommunikationskabel wird berücksichtigt.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Umweltbelangen)
ABFläche BodenWasserKlima und LuftTiere und PflanzenLandschaftsbildKultur- und SachgüterWohnen (Mensch)Erholung (Mensch)
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima und Luft-
Tiere und Pflanzen
Landschaftsbild---
Kultur- und Sachgüter----
Wohnen (Mensch)-
Erholung (Mensch)---

Der Einfluss des Schutzgutes bzw. des Umweltbelanges A auf das Schutzgut beziehungsweise den Umweltbelang B ist „ stark“, „● mittel“, „ wenig“ oder „- gar nicht“ ausgeprägt.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.