Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 8 der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Sondergebietes erfolgt von der südlich verlaufenden Kreisstraße K 28 (Klosterreihe). Die Zuwegung von der Kreisstraße bis zum Sondergebiet wird als Verkehrsfläche im Bebauungsplan festgesetzt, um die Erschließung i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB sicher zu stellen. Zudem ist das Plangebiet auch über den nördlich angrenzenden Sportplatz erreichbar.

Alle baulichen Veränderungen an der Kreisstraße 28 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Kreisstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Elektrizität versorgt. Eine Gasleitung der Stadtwerke SH GmbH & Co KG befindet sich innerhalb des Plangebiets.

Die Wärmeversorgung erfolgt durch den Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz der HanseWerk Natur GmbH.

Die Wasserversorgung wird durch den Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Südangeln sichergestellt.

Gegebenenfalls anfallendes Schmutzwasser wird gesammelt und in das vorhandene Schmutzwasserleitungsnetz der Gemeinde Neuberend eingebunden.

Das anfallende Niederschlagswasser soll wie bisher im Plangebiet versickern.

Die Abfallbeseitigung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg (ASF) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen. Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:

(1) Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6, und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).

(2) Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendemöglichkeit.

(3) Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.

(4) Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.

(5) Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Neuberend durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet.

Freiflächen-PV-Anlagen haben nur eine sehr geringe Brandlast und sind nicht zu vergleichen mit Aufdachanlagen, bei denen die Trägerkonstruktion (Hausdach) oft aus brennbaren Materialien besteht. Freiflächen-PV-Anlagen bestehen in der Regel aus nichtbrennbaren Gestellen, den Solarpaneelen und Kabelverbindungen. "Das Risiko für Einsatzkräfte ist bei der Brandbekämpfung hinsichtlich des Vorbeugenden Brandschutzes vergleichbar zu Waldflächen oder sonstigen Freiflächen. Aufgrund der möglichen Löscharbeiten ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, zusätzliche Forderungen nach Feuerwehrumfahrungen, Feuerwehrplänen, Löschwasserbevorratungen, Abschaltungen o.ä. an den Anlagenbetreiber oder Errichter zu stellen." (Zitat aus Umgang mit Photovoltaik-Anlagen - Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes, November 2023.

Die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten zum Solarpark und Zuwegungen im Solarpark sind unter Berücksichtigung der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu planen.

Erforderliche Maßnahmen zur Löschwasserversorgung zur Durchführung wirksamer Löscharbeiten sind im Rahmen der Bauantragstellung zu planen.

Die gewaltlose Zugänglichkeit zum eingezäunten Solarpark sollte in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr jederzeit gewährleistet sein.

Der Anschluss des Plangebietes an das bestehende Telekommunikationsnetz kann durch die Deutsche Telekom AG gewährleistet werden. Eine Leitung der Telekom Deutschland GmbH verläuft im Westen des Plangebiets.

Über den Breitbandzweckverband Südangeln sollen alle Gemeinden des Amtes Südangeln an das Glasfasernetz angeschlossen werden. Betreiber des zukünftigen Glasfasernetzes ist die TNG Stadtnetz GmbH aus Kiel.

3.7 Blendwirkung

Zur Beurteilung möglicher Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen wurde durch SONNWINN, ein Netzwerk unabhängiger Gutachter für Photovoltaik und Stromspeicher, ein Blendgutachten (Stand: 14.04.2025) erstellt. Zusammenfassend werden im Gutachten folgende Ergebnisse aufgeführt:

„Im relevanten Umfeld (200 m Radius) der geplanten Photovoltaikanlage befinden sich mehrere schutzwürdige Gebäude (Wohn- und Arbeitsgebäude) sowie ein Sportplatz.

An mehreren dieser Gebäude sowie auf dem Sportplatz können – rein geometrisch betrachtet (ohne Berücksichtigung von Hindernissen) – Blendwirkungen auftreten, die in Summe die Grenzwerte gemäß LAI-Leitfaden überschreiten.

Die geplante PV-Anlage ist jedoch von (teils dichter) Vegetation umgeben. Eine detaillierte Analyse der Bestandsvegetation im Ist-Zustand zeigt, dass die Reflexionen auf die Gebäude durch die natürliche Abschirmung signifikant gemindert werden. Es ist davon auszugehen, dass die LAI-Grenzwerte somit in den relevanten Bereichen eingehalten werden.

Der nördlich gelegene Fußballplatz könnte durch gezielte Maßnahmen vor potenziell störenden Reflexionen geschützt werden. Eine mögliche Maßnahme wären Sichtschutzblenden am geplanten Anlagenzaun.“

Allgemeiner Hinweis

Die Vegetation im Umfeld der PVA wurde im Ist-Zustand in die Bewertung miteinbezogen. Diese befindet sich jedoch überwiegend nicht auf dem Anlagengelände. Es ist nicht auszuschließen, dass Vegetationsbereiche entfernt oder zurückgeschnitten werden, wodurch neue Sichtachsen auf das Anlagengelände entstehen könnten, die gegebenenfalls zusätzliche Blendwirkungen zur Folge haben.

Sollte dieser Fall eintreten und dadurch erhebliche Beeinträchtigungen entstehen – wobei zu beachten ist, dass auch die tatsächliche Nutzung eines betroffenen Raums einen Einfluss auf die Empfindung von Blendwirkungen hat – müssen nachträglich Maßnahmen ergriffen werden. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang das gezielte Setzen von vorgezogenen Pflanzen, um Sichtachsen auf reflektierende Bereiche wirksam einzuschränken.

Zum Schutz der Anwohner ist festgesetzt, dass die Vegetation innerhalb des Geltungsbereichs zu erhalten ist. Ein Rückschnitt darf nur unter Beachtung möglicher Blendwirkungen im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung erfolgen. Zudem sind blickdichte Materialien an den Zaunanlagen auf der Nordseite des Plangebietes im Bereich des Sportplatzes zulässig.