Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Brodersby wurde aufgestellt, um eine bestehende touristische Nutzung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb auf dem „Ferienhof Schönhagen“ planungsrechtlich und nachhaltig abzusichern. Dafür wird der Standort des landwirtschaftlichen Betriebes zusammen mit den bestehenden Ferienhäusern sowie einem genehmigten Wohnmobilstellplatz als Sondergebiet ‚Landwirtschaft und Tourismus‘ festgesetzt. Dieses wird entsprechend der geplanten Nutzungen in drei Teilbereiche unterteilt, für die ein angepasstes Maß der baulichen Nutzung festgesetzt wird. Teilbereich 1 umfasst den Gebäudebestand, der landwirtschaftlich bzw. touristisch genutzt wird. Im Teilbereich 2 befindet sich der genehmigte Wohnmobilstellplatz. Der Teilbereich 3 umfasst einen Bereich, der aktuell für den Reitsport genutzt wird und in dem ein vorhandener Reitplatz überdacht werden soll. Innerhalb einer festgesetzten Fläche für Maßnahmen für Natur und Landschaft ist eine Knickneuanlage geplant. Zusätzlich sind private Grünflächen für den Reitsportbetrieb und zur Eingrünung des Plangebietes vorgesehen.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet wird als „Ferienbauernhof“ bereits landwirtschaftlich und touristisch genutzt. Im Zuge der Planung soll ein vorhandener Wohnmobilstellplatz dauerhaft gesichert und ein ehemaliges Stallgebäude z.T. zu Ferienwohnungen umgebaut werden. Westlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein Gewerbebetrieb, dessen Auswirkungen auf die touristische Nutzung im Plangebiet in einer schalltechnischen Untersuchung geprüft wurde. Erhebliche Beeinträchtigungen sind entsprechend des Gutachtens nicht zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Planung dient im Wesentlichen der Erhaltung des Bestandes, sodass die potentiellen Habitatstrukturen im Bereich der Gehölze und Gebäude erhalten werden. Bauliche Maßnahmen beschränken sich auf den teilweisen Umbau des Kuhstalles und die geplante Überdachung des Reitplatzes. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG erfolgt bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Bautätigkeiten am ehemaligen Kuhstall nicht. Mit der Neuanlage eines Knicks sowie einer Hecke werden neue Grünstrukturen und Lebensräume geschaffen.

Schutzgut Fläche: Im Plangebiet hat sich über die Jahrzehnte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb eine touristische Teilnutzung (Ferienhäuser und -wohnung, Wohnmobilstellplatz) entwickelt. Die Planung dient im Wesentlichen der planungsrechtlichen Sicherung sowie der Umnutzung des Bestandes. Hierdurch erfolgt kein Flächenverlust, sondern vielmehr eine sinnvolle Nachnutzung bereits beanspruchter Flächen. Ein kleiner Teil einer größeren Ackerfläche wird aus der ackerbaulichen Nutzung genommen, um eine für den Reitbetrieb auf dem Hof notwendige Ovalbahn anzulegen. Der Verlust der Ackerfläche ist in der wirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebes begründet und aufgrund der künftigen Nutzung und der ausbleibenden Versiegelungen nicht als erheblich zu bezeichnen.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet wird im Wesentlichen der Bestand überplant, sodass ein Großteil der zulässigen Versiegelungen bereits vorhanden ist. Im Teilbereich 1 des Sondergebietes ‚Landwirtschaft und Tourismus‘ wird die überbaubare Grundfläche auf 1.600 m² festgesetzt. Eine Überschreitung für Stellplätze und deren Zufahren sowie für Nebenanlagen wird bis maximal 3.000 m² zugelassen. Im Teilbereich 2 wird die überbaubare Fläche für die Wohnmobilstellplätze auf 750 m² ohne weitere Überschreitung beschränkt. Der im Teilbereich 3 vorhandene Reitplatz soll künftig überdacht werden. Die überbaubare Grundfläche wird ebenfalls ohne zulässige Überschreitung mit 1.300 m² festgesetzt. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Versiegelungen verbleibt im Plangebiet eine Ausgleichsnotwendigkeit von 765 m² für die zulässigen Neuversiegelungen. Als Ausgleichsfläche wird die 510 m² Grundfläche des neu herzustellenden Knicks angerechnet. Die übrigen 255 m² Ausgleich werden auf einer Grünlandfläche nordöstlich des Plangebietes erbracht, deren Randbereich dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wird.

Schutzgut Wasser: Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt bzw. befestigt angelegt. Neuversiegelungen werden nur in einem geringen Maße zugelassen, weswegen nur eine geringe Erhöhung des Oberflächenabflusses zu erwarten ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird abgeleitet bzw. gesammelt und im Plangebiet genutzt. Im Bereich der Wohnmobilstellplätze kann das Wasser weiterhin versickern. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirkt sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind aufgrund der geringfügigen Neuversiegelungen sowie der klimatischen Bedingungen im Nahbereich der Ostsee keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Neue Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.

Schutzgut Landschaft: Im Plangebiet soll im Wesentlichen der Bestand erhalten bzw. geringfügig umgenutzt werden. Der Gesamteindruck des Ferienbauernhofes wird somit nicht erheblich verändert. Im nördlichen Plangebiet wird mit dem überdachten Reitplatz eine neue hochbauliche Anlage entstehen, deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die maximale Firsthöhe von 6,0 m und die Anpassung des Baufeldes an die umliegenden Gebäude gemindert werden. Zusätzlich werden entlang der nördlichen, östlichen und südöstlichen Grenze des Plangebietes ein Knick bzw. eine zweireihige Hecke angelegt, um das Plangebiet künftig weiter einzugrünen. Parallel zur Bauleitplanung wird eine Entlassung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet „Schwansener Ostseeküste“ beantragt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Brodersby sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen im Bereich des bereits baulich geprägten Bauernhofes und den vorhandenen Nutzungen überwiegend als wenig erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden und Landschaftsbild sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

6 Literatur- und Quellenangaben

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, neugefasst 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6).

Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5).

Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 (ABl. Schl.-H. 2013 S. 1170).

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Brodersby vom ……………….. gebilligt.

Brodersby, den ………………………..

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Der Bürgermeister