Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 40 der Gemeinde Oststeinbek
Begründung
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.
Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend wird eine 'Fläche für den Gemeindebedarf' gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' ausgewiesen. Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Einrichtungen und Anlagen für den Betrieb einer Grundschule und einer Kindertagesstätte sowie Einrichtungen und Anlagen der sozialen Infrastruktur zulässig. Darüber hinaus sind zwei Dienstwohnungen zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Die großzügig dimensionierten Baufenster ermöglichen den Neubau einer Grundschule mit ausgegliederter Mensa und sichern gleichzeitig den Gebäudebestand des ehemaligen Schulgeländes sowie die Betreuungseinrichtungen planerisch ab. Begrenzt werden die Baufenster durch die festgesetzte Grundfläche (GR) von 14.000 m². Die festgesetzte Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) sowie für den Schulhof und sonstige befestigte Spielflächen um bis zu 80 % überschritten werden. Die Großzügigkeit des Baufensters liegt darin begründet, genügend Spielraum für Erweiterungen zur Verfügung zu haben, sollte sich in der Zukunft zeigen, dass zusätzlicher Raumbedarf besteht.
Für das Plangebiet sind zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß zulässig. Die Festsetzung erfolgt angepasst an die kleinteilige, eher flache Bestandsstruktur und die verhältnismäßig kleine zur Verfügung stehende Fläche für den Neubau der Grundschule unter Berücksichtigung des Raumbedarfs.
Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise (a) besteht darin, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 Metern errichtet werden dürfen. Die seitlichen Grenzabstände der offenen Bauweise sind einzuhalten.
Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind ausnahmsweise auch außerhalb festgesetzter Baugrenzen zulässig. Dies gilt auch für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen oder zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Für das Plangebiet ist in gestalterischer Hinsicht eine örtliche Bauvorschrift aufgenommen worden. Diese betrifft Solar- und Photovoltaikanlagen.
Zur Förderung des ökonomischen Umgangs mit Primärenergien sind Solar- und Photovoltaikanlagen zulässig. Sie sind allerdings - aus Gründen der Rücksichtnahme gegenüber der südlich vorhandenen Wohnbebauung - nur in Verbindung mit Dächern und Wandflächen eines Gebäudes (Hauptgebäude, Nebengebäude) vorzusehen. Der senkrechte Abstand zwischen der Oberkante der Solar- und Photovoltaikanlagen und der jeweiligen Dachhaut darf max. 0,80 m betragen. Ferner dürfen die Solar- und Photovoltaikanlagen weder die Dachflächen noch die Wandflächen überragen. Freiflächen-Anlagen sind unzulässig.
3.2 Grünordnung
Neben dem bestehenden Schulgelände und den dazugehörigen Kinderbetreuungseinrichtungen erstreckt sich das Plangebiet z. T. auf die 'bewegte Hügellandschaft', die einen parkähnlichen Charakter mit anteiligem Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) aufweist. Es handelt sich um eine aus natürlicher Sukzession hervorgegangene, teils locker bestockte Waldfläche mit einer Größe von ca. 1,03 ha, überwiegend bestehend aus Eichen, Birken, Vogelbeere, Kirschen, Hasel usw.. Die Fläche wird durch einen diagonal verlaufenden Fuß-/Radweg zerschnitten. Im nördlichen Bereich befinden sich deutlich jüngere Waldgehölze als im südlichen Flächenanteil. Die Waldfläche muss für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Mit Stellungnahme vom 05. April 2017 teilte die untere Forstbehörde mit, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen, umliegenden Bebauung und der Lage der Fläche es grundsätzlich möglich ist, die Waldfläche einer baulichen Entwicklung zuzuführen. Die erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG wird forstbehördlicherseits in Aussicht gestellt. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ein gesondertes Prüf- und Genehmigungsverfahren erforderlich ist, im Rahmen dessen auch das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde einzuholen ist.
Wird die Waldumwandlung genehmigt, ist die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandelnden Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzforstung). Die Ersatzforstungsflächengröße richtet sich grundsätzlich nach der umzuwandelnden Fläche und dem festgelegten Ausgleichsverhältnis. In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde ist ein Ausgleichsverhältnis von 1 zu 1,5 anzunehmen, da es sich um eine sehr inhomogene Waldfläche, die durch diverse Baum- und Straucharten in unterschiedlichen Altersstrukturen gekennzeichnet ist, handelt. Es lassen sich neben Naturverjüngung, jungem Wald (im Süden und Osten) auch Nichtholzbodenflächenanteile auf der Fläche finden. Mit dem Ausgleichsverhältnis von 1 zu 1,5 wird eine kurzfristige bis mittelfristige Wiederherstellbarkeit der Waldfunktion gewährleistet.
Südlich der 'bewegten' Hügellandschaft befindet sich als Abgrenzung zum Wohngebiet 'Smaalkoppel' eine mit Gehölzen bestandene, etwa zwei Meter hohe und breite Verwallung. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlich geschützten Knick, sondern um ein 'Sonstiges Feldgehölz' mit ausgeprägtem Baumbestand. Dieser ist als 'zu erhalten' im Bebauungsplan festgesetzt.
Das Schulgelände der 'Helmut-Landt-Grundschule' ist durch große Freiflächen mit z. T. großem Baumbestand geprägt. Einzelne Gehölzinseln sind im Bebauungsplan als 'zu erhalten' festgesetzt. Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Kronentraufbereich der zu erhaltenden Bäume darf nicht versiegelt werden. Eine Versickerung des Oberflächenwassers muss im Kronentraufbereich sichergestellt sein. Bauliche Anlagen, einschließlich genehmigungsfreier Nebenanlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen sind dort nicht zulässig. Pflasterungen sind nur in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise erlaubt.
Zur Errichtung der Lärmschutzwand auf dem bestehenden Wall im Süden, wird es erforderlich, das bestehende Feldgehölz in diesem Bereich zu beseitigen. Das Feldgehölz auf dem südlich gelegenen Wall ist nach der Errichtung der Lärmschutzwand vollständig wiederherzustellen.
Die Verkehrsfläche im Norden muss ausgebaut werden, um Rettungsdiensten und Müllfahrzeugen ein Durchkommen zu ermöglichen. Aufgrund der Erweiterung werden diverse Einzelbäume beseitigt sowie ein kleiner Knickabschnitt beeinträchtigt. Der Knickabschnitt wird im Verhältnis 1 : 1 über das Ökokonto Bimöhlen der ecodots GmbH augeglichen.
Die Bäume entlang der nördlichen Straßenverkehrsfläche sind, mit Ausnahme der Bäume, die für den Straßenausbau beseitigt werden müssen (siehe Erschließungsplanung und Begründung), zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Der Ausbau der nördlichen Verkehrsfläche ist durch einen Fachmann zu begleiten (ökologische Baubetreuung), um den größtmöglichen Schutz der zu erhaltenen Bäume zu gewährleisten.
Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.
Innerhalb des Plangebietes sind zusätzlich zu den zu erhaltenen Pflanzflächen und Einzelbäumen, soweit noch nicht vorhanden, mindestens 30 einheimische und standortgerechte Laub- oder Obstbäume (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Baumvorschläge siehe Begründung).
Es werden Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen Gebäude mit ihren Nebenanlagen und Straßenflächen hervorgerufen. Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe vor, die ausgeglichen werden müssen.
Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen.
Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002))
Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen.
Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten.
Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.
Überschüssiger Boden ist fachgerecht zu entsorgen.
Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem Boden aus der 'Bodenuntersuchung zur Überprüfung des Altlastenverdachtes' vom 25.05.2020, erstellt von der HPC AG, Niederlassung Hamburg, sind bei den Bodenarbeiten zu beachten.
Die Erdarbeiten sind im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner zu betreuen.
Sollte bei den Erdarbeiten auf die Schlackeschicht getroffen werden, sind die betroffenen Böden in diesen Bereichen fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Die Mitarbeiter der ausführenden Erdbaufirma werden auf einen sachgemäßen Umgang mit dem Material im Rahmen eines geeigneten Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß TRGS 524 hingewiesen.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Aufgrund artenschutzrechtlicher Vorschriften sind folgende Vorgaben, Fristen und Auflagen einzuhalten:
Keine Rodung von Gehölzen und Beginn der Bauarbeiten in der Brutzeit der Vögel (01. März bis 30. September, allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG).
Rodung von großen Bäumen nur innerhalb der Fledermauswinterquartierzeit (01.12. bis 31.01) oder Fledermausbesatzkontrolle der zu fällenden Bäume vor Fällung.
Abbruch von Gebäuden nur innerhalb der Fledermauswinterquartierzeit (01.12. bis 31.01) oder Fledermausbesatzkontrolle der abzubrechenden Gebäude vor dem Abbruch.
Schaffung eines neuen naturnahen Gehölzes im Umfang von 1 ha.
Zum Schutz von nachtaktiven Tieren wie Insekten und Fledermäusen sowie von Vögeln ist nur eine auf den tatsächlichen Zweck (Zufahrten, Eingänge etc.) ausgerichtete Beleuchtung zulässig. Es sind Leuchten zu verwenden, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Es sind insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 2.700 Kelvin oder weniger).
Sollte bei einer erforderlich werdenden Fledermausbesatzkontrolle ein Besatz festgestellt werden, so ist das Quartier nach dem abendlichem Ausflug der Fledermäuse und anschließender gründlichen Untersuchung mittels eines Endoskops bei sicherem Nichtbesatz zu verschließen. Sollten sich dennoch weiterhin Tiere in dem Quartier befinden, so ist das Quartier mit einer Reuse auszustatten, die einen Ausflug ermöglicht, aber einen erneuten Einflug verhindert. Für jeden zu fällenden Baum mit einem Stammdurchmesser von < 50 cm, der eine potentielle Quartierstruktur besitzt, sind vor der Fällung 5 als Wochenstube geeignete Fledermauskästen an den umliegenden Bäumen zu montieren. Ist ein potentielles Quartier nicht besiedelt, so ist es unverzüglich zu verschließen, um eine Besiedelung auszuschließen.
Die erforderlichen 8.305 m², die als Ausgleich für die Eingriffe in das Schutzgut Boden erforderlich sind, werden der Sammelausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 30 B zugeordnet.
Als Ausgleich für die Beseitigung von 10.300 m² Wald sind 15.450 m² Wald neu anzupflanzen. Der erforderliche Ausgleich wird den Ökokonten der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein 'Ersatzwald Todesfelde' (ÖK 129 - 01), 'Ersatzwald Kisdorf Winsen 4' (ÖK 073 - 04) und 'Ersatzwald Dalbekschlucht' (ÖK 128 - 01) zugeordnet sowie über eine Ersatzaufforstungsfläche (Gemarkung Delingsdorf, Flur 4, Flurstück 71/1 tlw.) der Forstbetriebsgemeinschaft Stormarn erbracht.
Als Ausgleich für die Beeinträchtigung von 11 m Knick, sind 11 m Knick neu anzulegen. Die erforderlichen 11 m Knick werden dem Ökokonto Bimöhlen (Az. 670022.8540.1102.21-0001 Kreis Segeberg) der ecodots GmbH zugeordnet.