3.3 Immissionsschutz
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind hierfür gemäß § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Nach dem Auftrag des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist bei der Planung sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf Wohn- und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abwägung die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen ist. Demnach sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich zu trennen.
Die durch den Bebauungsplan Nr. 40 'Grundschule' geplante städtebauliche Struktur sieht die Nachbarschaft von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA) und einer Schule inklusive Kita vor. Diese Nutzungen können entsprechend der Abstufung der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltenen Baugebietskategorien konfliktfrei nebeneinander angeordnet werden, da Anlagen für soziale Zwecke gemäß BauNVO in einem 'Allgemeinen Wohngebiet' regelhaft zulässig sind. Folglich wird hinsichtlich des geplanten Nebeneinanders der vorgesehenen Nutzungen den Grundsätzen des § 50 BImSchG entsprochen.
Zur Zumutbarkeit von Lärm, auch Kinderlärm, wandten Gerichte in der Vergangenheit oftmals unterschiedliche Regelwerke wie die TA Lärm, die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die Freizeitlärmrichtlinie an, obwohl diese Regelwerke für die Bewertung von Kinderlärm an sich nicht anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik mit dem am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1 a BImSchG reagiert. Dieser lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausdrücklich der Wille, „ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen“ und dass die neue Bestimmung als „privilegierende Regelung“ zu verstehen sei (Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 2). Dies hat zur Folge, dass für die Zumutbarkeit von Belästigungen, u. a. von Grundschulen und Kindertagesstätten, für Kinderlärm ein anderer Maßstab zur Anwendung kommt als für gewerbliche Anlagen oder Sport- und Freizeitanlagen. Demnach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgehen, als grundsätzlich sozialadäquat einzustufen. Dementsprechend dürfen diese Geräusche nicht nach Immissionsgrenz- oder Richtwerten beurteilt werden. Dazu zählt auch der von den Kindern einer Grundschule ausgehende Lärm.
Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung
Eine gutachterliche Beurteilung ist seitens der Gemeinde Oststeinbek dennoch in Auftrag gegeben worden, um die Auswirkungen der vom Schulhof, der Stellplatzanlage sowie ihrer Zufahrt ausgehenden Emissionen auf die benachbarte Wohnbebauung zu betrachten. Es wurde vom Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. Volker Ziegler, aus Mölln am 15. November 2019 ein Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 erstellt. Die Lärmimmissionsberechnungen berücksichtigen das Pausenhofband im Süden der geplanten neuen Grundschule, den Parkplatz am nördlichen Ende der 'Gerberstraße' und Anlieferungen an der Südseite der geplanten Mensa. Untersucht wurden die Auswirkungen auf die südlich anschließende Wohnbebauung 'Smaalkoppel 21, 23, 25, 26, 27 und 29'.
An der 'Smaalkoppel 26' ergeben sich Beurteilungspegel von 54 - 55 dB(A) unterhalb bzw. maximal auf Höhe des für 'Allgemeine Wohngebiete' geltenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 55 dB(A). Einzelne Geräuschspitzen liegen nicht über dem Schwellenwert von 85 dB(A). Pegelbestimmend sind die Parkplatzgeräusche mit angenommener vierfacher Füllung und Leerung der Stellplätze pro Tag (,aber auch die Pausenhofgeräusche tragen noch maßgeblich zur Gesamtbelastung bei). Tagsüber bestehen keine Lärmimmissionskonflikte. Bei Nutzung des Parkplatzes nach 22:00 Uhr sind nach ergänzenden Berechnungen Überschreitungen des Richtwertes von 40 dB(A) für den Beurteilungspegel und des Schwellenwertes von 60 dB(A) für den Spitzenpegel nicht auszuschließen. Dies sollte bei der Ansiedlung von Nachfolgenutzungen der Gebäude für die bisherige Grundschule sowie bei etwaigen bis in den Abend andauernden Veranstaltungsnutzungen der Mensa berücksichtigt werden.
An den Immissionsorten 'Smaalkoppel 21, 23, 25, 27 und 29' liegen die Beurteilungs-pegel mit 49 - 55 dB(A) im Erdgeschoss und 51 - 57 dB(A) im Dachgeschoss überwiegend unterhalb des Immissionsrichtwertes von 55 dB(A), an der 'Smaalkoppel 21, 23 und 25' aber im Dachgeschoss um 1 - 2 dB/A) darüber. Einzelne Geräuschspitzen liegen nicht über dem Schwellenwert von 85 dB(A). Pegelbestimmend sind die Pausenhofgeräusche mit 400 Grundschülern und angenommenen Einwirkzeiten von jeweils einer Stunde vormittags und nachmittags. Das Prognoseszenario kommt somit zum Ergebnis, dass die für 'Allgemeine Wohngebiete' geltenden Immissionsanforderungen der TA Lärm mit Berücksichtigung des vorhandenen Lärmschutzwalles teilweise nicht eingehalten werden (sofern die TA Lärm für Pausenhöfe an Grundschulen maßgeblich ist).
Nach ergänzenden Berechnungen wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) an allen Immissionsorten eingehalten, wenn der Lärmschutzwall im Bereich des Pausenhofes um 1 m erhöht wird (z. B. durch eine auf die Wallkrone aufgesetzte Wand). Im Hinblick auf die in der Bauleitplanung gebotene Abwägung zur Minimierung von Lärmimmissionen (insbesondere dann, wenn Immissionsrichtwerte „gerade so“ eingehalten werden) und Unsicherheiten der Prognoseansätze wurden zusätzliche Schallschutzberechnungen durchgeführt. Bei einer Erhöhung des Lärmschutzwalles um 2 m ergeben sich weitere Verbesserungen mit Beurteilungspegeln des Prognoseszenarios von maximal 54 dB(A).
Gegenüberstellung einer Nord- und Südausrichtung der geplanten Gebäude
In dem vorliegenden Planungskonzept ist eine Grundschule vorgesehen, die von Norden über eine neue Erschließungsstraße erschlossen wird und sich mit dem Schulhof in Richtung Süden orientiert. Somit bildet sie eine Art Campus mit dem bestehenden Schulstandort der 'Helmut-Landt-Grundschule', der in Teilen auch weiterhin durch die bestehende Sporthalle sowie für die Kita genutzt werden kann.
Auch wenn § 22 BImSchG grundsätzlich sogenannten 'Kinderlärm' als hinzunehmen definiert, ist er dennoch in die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchzuführende Abwägung aller von der Planung betroffener Belange einzustellen und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft könnte das Ergebnis einer sach- und fachgerechten Abwägung sein, dass der Schulhof in Richtung Norden auszurichten ist.
Variante Nordausrichtung:
Diese Anordnung des architektonischen und freiraumplanerischen Entwurfs hätte den Vorteil, dass die Schulgebäude in mehrfacher Hinsicht als Lärmabschirmung fungieren könnten. Die Neubauten könnten als Unterstützung des Lärmschutzwalls dienen und die angrenzende bestehende Wohnbebauung vor dem von Norden einwirkenden Sportlärm schützen, der durch die an das Grundstück der Schule angrenzenden Nutzungen hervorgerufen wird. Außerdem würden die so angeordneten Gebäude die Bestandsbauten ebenfalls vor dem vom Pausenhof ausgehenden Kinderlärm abschirmen. Durch die geänderte Stellung der Schulgebäude auf dem Grundstück könnten demnach Verbesserungen bezogen auf die lärmtechnische Beeinträchtigung für die Bewohner der angrenzenden Wohnsiedlung erzielt werden. Durch die Anordnung der baulichen Anlagen im Süden des Grundstücks könnte die verkehrliche Erschließung der Schule weiterhin von Süden über die 'Gerberstraße' erfolgen, die es in diesem Fall jedoch möglicherweise bedarfsgerecht anzupassen gilt. Die Schule würde wie im Bestand verkehrlich erschlossen werden. Das Heranrücken der Gebäude an den bestehenden Lärmschutzwall würde zudem zu einer weniger massiven städtebaulichen Wahrnehmbarkeit der Neubauten in der Örtlichkeit führen. Durch die Eingrünung sowie die an dieser Stelle des Grundstücks abfallende Topografie wären die Gebäude niedriger in ihrer Gesamthöhe und damit ein geringfügigerer Eingriff in das Landschafts- bzw. bauliche Erscheinungsbild des Ortes.
Variante Südausrichtung:
Dieser Möglichkeit der städtebaulichen Anordnung des Schulneubaus auf dem Grundstück steht der Entwurf entgegen, der im Rahmen des hochbaulichen Realisierungswettbewerbs prämiert wurde. Dabei wurden insgesamt 58 Arbeiten eingereicht, unter denen der vorliegende Entwurf durch das Preisgericht als Sieger für die Realisierung ausgewählt wurde. Von den eingereichten Entwurfsarbeiten hatten sowohl die ersten drei Ränge als auch mindestens alle Arbeiten der 2. Phase dieselbe bzw. eine ähnliche städtebauliche Ausrichtung mit Öffnung nach Süden bzw. Südwesten, so dass bei der Wahl des Siegerentwurfs davon ausgegangen werden konnte, dass es sich bei der Anordnung der Gebäude unter Berücksichtigung vielfältiger Belange und Beziehungen um die optimale Variante handelt. Ferner geht mit der Wahl eines Siegerentwurfs gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) die Verpflichtung der Umsetzung sowie die Beauftragung des Siegerbüros mit der Planung einher, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Eine Grundschule, angelehnt an den Siegerentwurf, soll unter Berücksichtigung eventueller Änderungen durch das Bauleitplanverfahren im Plangebiet umgesetzt werden.
Das vorliegende hochbauliche Konzept für den Grundschulneubau sieht die Zuwegung für das Gelände über einen öffentlichen Vorplatz von Norden ins Schulgebäude vor. Dies hat einerseits den Vorteil, dass die Hol- und Bringverkehre nicht länger durch die südlich an die Schule angrenzenden Wohnquartiere geführt werden und diese verkehrstechnisch und damit auch lärmtechnisch entlastet werden können. Dazu wird eine neue Erschließungsstraße geschaffen, die vom 'Willinghusener Weg' abzweigt und südlich des Redders verläuft (vgl. Kapitel 3.4).
Qualitativ lässt sich das Planungsvorhaben dahingehend einschätzen, dass durch den Neubau der Grundschule mit Haupteingang im Norden und die damit verbundene Hauptverkehrszuwegung über die neue Erschließungsstraße inklusive Nutzung der dort bestehenden öffentlichen Parkplätze eine Entlastung der südlichen Erschließung über den 'Barsbütteler Weg', die Wohnstraßen ('Kirschenweg', 'Grellkamp', 'Deefenallee') und die 'Gerberstraße' zu erwarten ist. Durch die Nachfolgenutzungen für die Gebäude der bisherigen Grundschule treten ggf. Kompensationseffekte auf, die sich derzeit aber in Unkenntnis der Nachfolgenutzungen nicht näher beziffern lassen. Verkehrszunahmen im Verlauf der nördlichen Erschließung sind nicht beurteilungsrelevant, da nur das nicht schutzbedürftige Gewerbegebiet betroffen ist.
Gleichzeitig ist auch beabsichtigt, die Grundschule direkt an den ÖPNV über die Linie 733 anzubinden. Am 26.08.2020 hat ein gemeinsamer Abstimmungstermin mit dem Kreis Stormarn, dem HVV, dem VHH, dem Planungsbüro und der Gemeinde Oststeinbek zur möglichen Anpassung der Linienführung der 233 und einer Anbindung der Grundschule an den ÖPNV stattgefunden. Eine direkte Anbindung der Grundschule wird von der Gemeinde begrüßt. Nach dem Abstimmungsgespräch war es zunächst beabsichtigt, die Grundschule nicht über die 233, sondern über die Linie 733 (Schülerverkehr) über den 'Barsbütteler Weg' anzubinden.
Eine durch die Gemeinde beauftragte verkehrstechnische Untersuchung durch die Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH aus Oststeinbek hat anschließend ergeben, dass eine Busanbindung der geplanten Grundschule über den 'Barsbütteler Weg' nur unter erschwerten Bedingungen zu realisieren wäre. In diesem Zusammenhang wurden der Gemeinde Alternativen aufgezeigt, die eine Busanbindung über die neue Erschließungsstraße des westlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 42 sowie über den zukünftigen Kreisverkehr im Norden ermöglichen würden.
Die Gemeinde hat sich dafür ausgesprochen, den Empfehlungen des Ingenieurbüros zu folgen und eine Abwicklung über die bereits angedachte (End-)Bushaltestelle vor dem Kreisverkehr an der neuen Erschließungsstraße des Bebauungsplanes Nr. 42 zu planen. Die Tatsache, dass für eine Schulbushaltestelle ein größerer Haltebereich erforderlich wird, wurde durch das Büro bereits berücksichtigt. Die Kinder sollen dann über eine Fußwegeverbindung entlang des Kreisverkehrs, über den 'Barsbütteler Weg' bis zur Schule geleitet werden. Dieser Bereich des 'Barsbütteler Weges' wird für Fahrzeuge gesperrt (mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen, Anlieferung, etc.). Im unteren Bereich verbleibt die Schranke und die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr führt direkt auf den Parkplatz der Sportanlagen. Wie sichergestellt werden kann, dass die Kinder nicht über den Knick entlang des 'Barsbütteler Weges' und den südlichen Parkplatz abkürzen, wird, wenn nötig, durch zusätzliche bauliche Maßnahmen sichergestellt. Der 'Barsbütteler Weg' im Norden bleibt weiterhin für den Durchgangsverkehr vollgesperrt.
Mit Schreiben vom 26. April 2021 teilt der Kreis Stormarn mit, dass nach Abstimmung mit dem VHH und dem HVV diese Variante des Buslinienverlaufes unterstützt wird, so dass nun zunächst von einer Haltestelle im Norden des 'Barsbütteler' Weges abgesehen wird.
Im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes bestehen zusätzliche Überlegungen, die ÖPNV-Anbindung zu verbessern. So könnte künftig die Linie 432 von der 'S-Moorfleet' in Hamburg kommend über 'U-Steinfurther-Allee' das Gewerbegebiet Oststeinbek mit einer dichteren Taktung anbinden. Diese Linie könnte ebenfalls auf der neuen Erschließungsstraße vor dem Kreisverkehr enden und neben der Anbindung des neuen Gewerbegebiets ebenfalls die ÖPNV-Anbindung der nördlichen Wohngebiete sowie der Sportanlagen, der Kinderbetreuungs-einrichtungen und der Grundschule weiter verbessern. Die Linie 432 soll ausschließlich über das Gewerbegebiet verkehren und nicht über den 'Barsbütteler Weg'. Entsprechende Abstimmungen zur Umsetzung einer geänderten Linienführung der 432 und der 733 mit dem Kreis Stormarn, dem VHH, dem HVV und der Stadt Hamburg dauern an. Es ist vom Kreis Stormarn vorgesehen, die Anpassung der Linienführung der Linie 432 bis ins Gewerbegebiet Oststeinbek in den Maßnahmenkatalog des Nahverkehrsplans mit aufzunehmen.
Da die Schule derzeit als nicht ausreichend durch den ÖPNV erschlossen zu bezeichnen ist, wäre diese Maßnahme ein zusätzlicher Gewinn für den Standort. Dass weiterhin besorgte Eltern ihre Kinder trotz vorhandener Busanbindung mit dem Auto zur Schule bringen, kann nicht verhindert werden. Der vorhandene Anteil kann aber durch eine gute Busanbindung reduziert werden. Gegenwärtig müssen die Schulkinder den gesamten Weg von der Bushaltestelle in der Möllner Landstraße zu Fuß zur Grundschule zurücklegen und diese stark befahrene Straße ggf. auch über-queren. Durch die direkte Anbindung über die Buslinie 733 reduziert sich der Fußweg und das Gefährdungspotenzial. Gegenwärtig wird die Grundschule vollständig von Süden erschlossen. Auch weiterhin wird sicherlich ein Teil der Eltern von Süden aus die Kinder zur Schule fahren. Durch die geplante alternative Norderschließung wird sich das Verkehrsaufkommen des Hol- und Bringeverkehrs aus Richtung Süden dennoch gegenüber dem Ist-Zustand verbessern, da es gegenwärtig keine Alternative gibt. Für Eltern, die anschließend nach Hamburg fahren, erscheint dies eine durchaus wählbare Alternative.
Um sicherzustellen, dass der Pkw-Verkehr die Schule tatsächlich von Norden anfährt, sind im Zuge der weiteren Planung Maßnahmen (Verkehrsberuhigung und Parkraumbewirtschaftung in der 'Gerberstraße', Erhöhung der Attraktivität des Haltens über eine 'Kiss-and-Go-Zone' im Norden, etc.) zu ergreifen, die nicht auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend geklärt werden können. Es ist geplant, im Norden eine ausreichend große Stellplatzanlage außerhalb des Geltungsbereiches zur Verfügung zu stellen, die im Bestand im Süden des Geländes nicht möglich wäre. So werden neben der neuen und gut befahrbaren neuen Erschließungsstraße weitere Anreize geschaffen, damit der Pkw-Verkehr die Schule zukünftig tatsächlich von Norden anfährt.
Andererseits ist es durch die Realisierung der Gebäude im Norden und die Orientierung des Schulhofes nach Süden möglich, einen campusähnlichen Freiraum zwischen dem Neubau und den Bestandsgebäuden auszubilden, der den Erdwall als begrünte Grenze einbindet und die Standorte zusammenführt. Durch die freiraumplanerische Gestaltung können neben dem zentralen „Band der Bewegung“ (gemäß dem Leitbild der bewegten Schule) weitere vielfältige kleinere Freiräume für bspw. Gärten oder Spielflächen geschaffen werden. Durch die Abwendung des Schulhofes von der Erschließung und dem öffentlichen Raum ist zudem die Schaffung eines sicheren Raumes für die Kinder möglich. Der Freiraum ist nach innen gewandt, überwiegend geschützt und nicht einsehbar, so dass durch diese Anordnung der Gebäude dem erhöhten Sicherheitsbedarf einer Grundschule entsprochen wird. Wenn der Schulhof im Norden angeordnet wäre, müsste jeder Besucher zunächst den Hof mit den spielenden Kindern queren, bevor er das Schulgebäude betreten kann. Dies führt unweigerlich zu einer Öffnung des schützenswerten Raumes und widerspricht dem Schutzziel einer Grundschule.
Das Freiraumkonzept sieht die Gestaltung eines naturnahen, baumbestanden Schulhofes vor, der neben zentralen Platzflächen die Topografie des Geländes sowie den Baumbestand mit einbindet und somit einen vielfältig nutzbaren Pausenhof ausbildet. Um eine gute Besonnung des Schulhofes sowie der sich zum Hof hin öffnenden Schulräume zu ermöglichen und den begrünten Wall sowohl als Gestaltungselement als auch als natürliche Barriere zwischen Hof und Bestandsbebauung in die Freiraumgestaltung einbinden zu können, sind die Gebäude im vorliegenden Entwurf im Norden des Grundstücks angeordnet. Würden die Neubauten im Süden des Grundstücks errichtet werden, wäre der Wall als Gestaltungselement des Freiraums nicht wahrnehmbar und die Ausrichtung der Räume nach Norden hätte zudem erheblich negative Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung der Unterrichtsräume der Schule.
Abwägungsergebnis:
Unter Berücksichtigung aller, für die fach- und sachgerechte Abwägung relevanten Belange ist festzustellen, dass eine Planung des Schulhofes im Norden des Grundstücks überwiegend Nachteile für die zukünftige Nutzung hätte und die Ausrichtung nach Süden, wie oben ausgeführt, die optimale Variante darstellt. Im Verhältnis der zu erwartenden negativen Effekte auf die Schulnutzung ist die Überschreitung der des für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 55 dB(A) tags an drei Bestandsgebäuden im Dachgeschoss um 1 - 2 dB(A) als weniger gewichtig für die Allgemeinheit einzuschätzen. Grenzwerte werden nicht überschritten. Somit wird davon ausgegangen, dass der Belang der betroffenen Einzelnen dem Gemeinwohl unterzuordnen und die geringfügige Überschreitung der Richtwerte als hinnehmbar einzustufen ist. Weiterhin bleiben die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dennoch gewahrt.
Die oben aufgeführte Argumentation stützt sich auf die in § 22 Abs. 1 a BImSchG genannte und in diversen höchstrichterlichen Entscheidungen gestützte Annahme, dass es sich ausschließlich um den von der Grundschule und damit von Kindern (bis einschließlich der Vollendung des 14. Lebensjahres) ausgehenden Lärm handelt. Nur diese Lärmimmissionen sind von der in § 22 BImSchG genannten Ausnahmeregelung umfasst. Sollte sich im Laufe der weiteren Planung oder im Betrieb der Schule herausstellen, dass weitere Nutzungen, die über sogenannte seltene Ereignisse hinausgehen (z. B. regelmäßige Abendveranstaltungen in der Aula oder Nutzung der Räumlichkeiten durch die Volkshochschule), gewünscht sind, wären diese durch die genannte Ausnahmeregelung für 'Kinderlärm' nicht erfasst und wären gesondert erneut zu betrachten.
Maßnahmen zum Lärmschutz:
Zur Vermeidung, Verringerung bzw. Kompensation eventuell entstehender Konflikte durch die Ausweitung der Nutzung des Schulgeländes für andere Zwecke als die Beschulung von Grundschülern wären folgende technisch umsetzbare und wirkungsvolle Maßnahmen denkbar:
In den Berechnungen wird von einer schallharten und weitgehend ebenen Fassade des geplanten Schulgebäudes ausgegangen. Als schalltechnisch wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Reflexionen an der Fassade der Schule wäre eine Fassadengestaltung mit schallabsorbierenden Materialien grundsätzlich vorstellbar, um die auf die Bestandsbebauung einwirkenden Immissionen zu reduzieren. Da Fensterflächen schallhart sind und das Ziel des hochbaulichen Entwurfs die Planung von großen Fensterflächen ist, um den Innenraum mit dem Außenraum auch optisch zu verbinden, wären die Fassadenanteile, die mit schallabsorbierenden Materialien ausgestattet werden könnten, im Verhältnis zum Anteil an schallharten Flächen sehr gering und hätten somit nur geringen Einfluss auf die schalltechnische Wirkung. Eine Umplanung des Gebäudes hätte jedoch erheblichen, negativen Einfluss auf das gewünschte und im Rahmen des Wettbewerbs prämierte Gesamtkonzept des Grundschulneubaus, die Gestaltung der Fassade und die Belichtung des Gebäudes. Im Rahmen der Abwägung ist daher festzuhalten, dass die Realisierung einer schallabsorbierenden Fassadengestaltung an der Schule in Bezug auf die mit dieser Maßnahme zu erzielenden Reduzierung der Emissionen und die damit zudem sehr hohen einhergehenden Kosten als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Eine weitere Möglichkeit, den Lärmeinflüssen Rechnung zu tragen, ist die Ausstattung der betroffenen Wohngebäude mit passiven Schallschutzmaßnahmen. Darunter sind insbesondere Schallschutzfenster und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen an den betroffenen Gebäuden zu verstehen. Als betroffen sind dabei die Immissionsorte mit Beurteilungspegeln oberhalb von 55 dB(A) tags zu sehen. Diese Maßnahmen würden jedoch mit einem zu großen Eingriff in den Be-stand einhergehen und somit einen entsprechenden Eigentumseingriff bedingen. Da dies nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans und nur schwer umsetzbar ist, wird davon abgesehen.
Eine lärmmindernde Maßnahme auf dem Ausbreitungsweg wäre beispielsweise die Errichtung von Schallschutzwänden. Wie oben bereits dargestellt, ist die Errichtung einer Schallschutzwand auf dem vorhandenen Erdwall denkbar, für den Schutz der Anwohner vor 'Kinderlärm' rechtlich jedoch nicht notwendig. Sollte die Nutzung der Schule zukünftig ausgeweitet werden, so dass sich die Beurteilungsgrundlage, die dieser Abwägung zugrunde liegt, ändert, wäre die Errichtung einer bis zu zwei Meter hohen Wand als lärmmindernde Maßnahme denkbar und würde dem Lärmschutz der betroffenen Anwohner dienen. Dies wäre im Nutzungsänderungsantrag im Rahmen der Genehmigung der Erweiterung der Schulnutzung auf dem Gelände nachzuweisen. Daher werden auf dem Erdwall Flächen für eine Lärmschutzwand planerisch gesichert. Im Bereich der in der Planzeichnung festgesetzten 'Fläche zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen' ist die Errichtung einer 2,00 m hohen Lärmschutzwand mit einem resultierenden Schalldämmmaß von 25 dB(A) auch ohne Abstandsflächen zulässig.