A) Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Boden
Die Ausweisung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' führt zu Flächenversiegelungen für die Anlage der Gebäude, der befestigten Hof-, Rangier- und Stellplatzflächen sowie für die Verbreiterung der Erschließungsstraße im Norden. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen.
Überschüssiger Boden ist fachgerecht zu entsorgen.
Aufgrund der zum Teil vorhandenen Schadstoffbelastung im Untergrund, sind die Erdarbeiten im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner zu betreuen.
Sollte bei den Erdarbeiten auf die Schlackeschicht getroffen werden, sind die betroffenen Böden in diesen Bereichen fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Die Mitarbeiter der ausführenden Erdbaufirma werden auf einen sachgemäßen Umgang mit dem Material im Rahmen eines geeigneten Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß TRGS 524 hingewiesen.
Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe nach § 14 BNatSchG dar, die gemäß § 15 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden müssen.
Schutzgut Wasser
Aufgrund der anstehenden Sandböden ist eine Versickerung des durch Neubebauung anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet möglich. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 wurde das Büro HPC AG aus Hamburg mit der Erstellung eines Entwässerungskonzeptes beauftragt. Die 'Vorbemessung einer Regenwasserversickerung' des Büros kommt zu dem Ergebnis, dass eine Regenwasserversickerung über Rigolen aufgrund der vorliegenden Baugrundverhältnisse prinzipiell auf dem gesamten Baufeld möglich ist. Insgesamt sollen im Plangebiet vier teilflächenbezogene Einzelrigolen untergebracht werden. Aufgrund der zunehmenden klimatischen Unsicherheiten und der Größe der zu entwässernden Fläche sowie teilweise vorhandener Hanglagen wurde auf der sicheren Seite liegend ein 100-jähriges Regenereignis bei der Überflutungsnachweisführung angesetzt. Die Summe der jeweiligen Speichervolumen aus den vier Einzelrigolen beträgt ca. 265 m³ und ist somit ausreichend dimensioniert. Die Versickerung des gesamten Niederschlagswassers, das auf den befestigten Flächen samt Dachflächen anfällt, kann gewährleistet werden.
Das im Zuge von Neubaumaßnahmen anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen ist innerhalb des Plangebietes zu versickern. Zulässig ist auch das Sammeln in Teichen oder Zisternen.
Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet besteht aus einem bereits vorhandenen Schulgelände, Tennisplätzen, einer Stellplatzanlage sowie aus einer Grün- und Gehölzfläche. Während Gehölzflächen der Frischluftentstehung dienen, tragen Rasenflächen zur Kaltluftentstehung bei.
Die Bedeutung für das Lokalklima ist stark abhängig von der Größe der Flächen. Gerade für die Frischluftentstehung sind zudem die Größe der Bäume und die Größe der gesamten Oberfläche der Blätter relevant. Der Gehölzbestand im Plangebiet ist bedeutsam für das Lokalklima.
Die Waldumwandlung wurde von der Forstbehörde bereits in Aussicht gestellt. Der Ausgleich soll im räumlichen Zusammenhang im Verhältnis 1 : 1,5 erbracht werden.
Die Grünfläche hat aufgrund ihrer geringen Flächenausdehnung keine nennenswerte Bedeutung für das Lokalklima.
Die Gehölzbeseitigungen und die zusätzlichen Flächenversiegelungen werden zu keiner spürbaren Veränderung der klimatischen Bedingungen vor Ort führen, da es vorgesehen ist, den Schulhof ökologisch zu gestalten und einige der Bäume zu erhalten bzw. neu anzupflanzen. Versiegelte Flächen und Gebäudestrukturen verstärken jedoch lokalklimatisch eine Wärmereflexion. Es ist davon auszugehen, dass mindestens 35 % der Gesamtfläche als Grün- bzw. Gehölzflächen ausgebildet werden, da durch die Überschreitung der GR um bis zu 80 % insgesamt 25.200 m² versiegelt werden dürfen. Wenn man berücksichtigt, dass ein Schulgelände auch unversiegelte Bereiche aufweist, so wird klar, dass zukünftig eher mit mehr unversiegelter Flächengröße zu rechnen ist. Außerdem sind bei der Errichtung Klimagesichtspunkte möglich, z. B. ist eine Energiegewinnung durch erneuerbare Energien oder die Errichtung von Gründächern zulässig.
Die Dachflächen der zukünftigen Gebäude können zur Energiegewinnung genutzt werden, da der Bebauungsplan Pult- und Flachdächer nicht ausschließt und Photovoltaikanlagen an Wand- und auf Dachflächen im Plangebiet allgemein zulässig sind.
Der Bebauungsplan lässt zudem Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu. Im Hinblick auf die Flächennutzung können diese damit effizient ausgenutzt werden.
Innerhalb des Plangebietes sind außerdem E-Ladestationen sowie Gründächer allgemein zulässig. Auch wenn es nicht verbindlich festgesetzt wird, ist es möglich, die Klimagesichtspunkte bei der Errichtung der zukünftigen Gebäude zu berücksichtigen und die Gegebenheiten effizient zu nutzen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei der Umsetzung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Die geplante Bebauung wird zu der Beseitigung einer Waldfläche und einer Grünfläche führen.
Die Waldfläche muss für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Mit Stellungnahme vom 05. April 2017 teilte die untere Forstbehörde mit, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen, umliegenden Bebauung und der Lage der Fläche es grundsätzlich möglich sei, die Waldfläche einer baulichen Entwicklung zuzuführen. Die erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG wurde forstbehördlicherseits in Aussicht gestellt. Es wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass ein gesondertes Prüf- und Genehmigungsverfahren erforderlich sei, im Rahmen dessen auch das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden müsse.
Wird die Waldumwandlung genehmigt, ist die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandelnden Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzforstung). Die Ersatzforstungsflächengröße richtet sich grundsätzlich nach der umzuwandelnden Fläche und dem festgelegten Ausgleichsverhältnis. In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde wird ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1,5 erforderlich, da es sich um eine sehr inhomogene Waldfläche, die durch diverse Baum- und Straucharten in unterschiedlichen Altersstrukturen gekennzeichnet ist, handelt. Es lassen sich neben Naturverjüngung, jungem Wald (im Süden und Osten) auch Nichtholzbodenflächenanteile auf der Fläche finden. Mit dem Ausgleichsverhältnis von 1 zu 1,5 wird eine kurzfristige bis mittelfristige Wiederherstellbarkeit der Waldfunktion gewährleistet. Der Ausgleich wird den Ökokonten der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein 'Ersatzwald Todesfelde' (ÖK 129 - 01), 'Ersatzwald Kisdorf Winsen 4' (ÖK 073 - 04) und 'Ersatzwald Dalbekschlucht' (ÖK 128 - 01) zugeordnet sowie über eine Ersatzaufforstungsfläche (Gemarkung Delingsdorf, Flur 4, Flurstück 71/1 tlw.) der Forstbetriebsgemeinschaft Stormarn erbracht.
Außerdem wird durch die Errichtung der Lärmschutzwand auf dem Wall im Süden die Beseitigung eines Teils des bestehenden Feldgehölzes erforderlich. Das Feldgehölz auf dem südlich gelegenen Wall ist daher nach der Errichtung der Lärmschutzwand vollständig wiederherzustellen.
Im Norden entlang der Verkehrsfläche befinden sich mehrere Bäume. Es handelt sich überwiegend um Birken und Pappeln sowie um wenige Eichen mit Stammdurchmessern von 0,20 - 0,35 m. Eine Eiche hat einen Stammdurchmesser von 0,4 m.
Im Zuge des Straßenausbaus wird es jedoch erforderlich, einige kleinere Bäume zu beseitigen. Es handelt sich um ca. 14 Birken mit Stammdurchmessern von überwiegend 0,15 - 0,25 m. Zwei der Birken weisen Stammdurchmesser von 0,3 und 0,4 m auf. Ebenfalls sind 2 Ahorne mit Stammdurchmessern von 0,15 m betroffen. Die zu beseitigenden Bäume sind in der nachfolgenden Abbildung rot dargestellt. Die verbleibenden Bäume werden als zu erhalten festgesetzt. Die Bäume entlang der nördlichen Straßenverkehrsfläche sind mit Ausnahme der Bäume, die für den Straßenausbau beseitigt werden müssen (siehe Erschließungsplanung und Begründung), zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Abb.7: Darstellung der zu fällenden Bäume aufgrund des Straßenausbaus (Quelle: Entwurf Lageplan, 15.01.2021, ppp architekten + stadtplaner gmbh, Hamburg)
Zur Durchgrünung des Plangebietes und als Ausgleich für die zu beseitigenden Bäume sind mindestens 30 Bäume, sofern sie nicht schon vorhanden sind oder erhalten werden können, neu anzupflanzen. Die Bäume der zu erhaltenen Gehölze sind hierbei ausgenommen. Es sind also zu den zu erhaltenen Gehölzen mind. 30 weitere Bäume neu anzupflanzen oder zu erhalten.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.
Aufgrund des Straßenausbaus wird zudem ein kleiner, ca. 11 m breiter Knickabschnitt im Bereich der Zufahrt der nördlichen Verkehrsfläche beeinträchtigt werden. Es ist vorgesehen, diesen Abschnitt zu entwidmen, im Verhältnis 1 . 1 auszugleichen und die Gehölze als zu erhalten festzusetzen. Ein entsprechender Antrag auf Knick-Entwidmung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn zu stellen. Der Knickausgleich wird dem Knick-Ökokonto Bimöhlen der ecodots GmbH zugeordnet.
Zum Schutz der Insekten und der Vögel wurde eine Festsetzung zu der Beleuchtung des zukünftigen Schulgeländes getroffen.
Zum Schutz der nachtaktiven Insekten und Vögel sind Straßenlampen mit insektenschonender Beleuchtung nach dem Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Künstliche Lichtquellen wie z. B. Wandleuchten überstrahlen aufgrund ihrer deutlich größeren Beleuchtungsstärke die natürlichen Lichtquellen und locken so viele Insektenarten an. Bereits durch den Aufprall oder den Kontakt mit dem ggf. heißen Lampengehäuse können insbesondere schnell fliegende Insekten getötet oder verletzt werden. Die sich im Bereich künstlicher Lichtquellen konzentrierenden und dort gut sichtbaren Insekten sind eine leichte und beliebte Beute für Fressfeinde, insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Spinnen. Darüber hinaus führt künstliches Licht zu gesteigerter Flugaktivität und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten der Insekten.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet ist derzeit vollständig eingegrünt. Durch den Neubau und den damit verbundenen Waldverlust wird sich aber eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Der Neubau ist vertretbar, wenn eine ausreichende Ein- bzw. Durchgrünung vorgesehen wird. Durch die Lage direkt zwischen der vorhandenen Schule, den Tennisplätzen und einem Wohngebiet ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben. Die Gehölzstrukturen im Osten und Süden bzw. mittig des Plangebietes sowie zwei Großbäume (in der Planzeichnung kenntlich gemacht) und die Bäume entlang der nördlichen Erschließungsstraße (außer den 16 Bäumen, die im Zuge des Straßenausbaus beseitigt werden müssen) werden als zu erhalten festgesetzt. Ebenfalls werden die Gehölze des sich nordwestlich befindenden Knickabschnittes als zu erhalten festgesetzt. Außerdem werden umfangreiche Baum-Neuanpflanzungen, sofern sie nicht schon vorhanden sind, vorgegeben.
Die in der Planzeichnung als „zu erhalten“ festgesetzten Pflanzflächen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Kronentraufbereich der zu erhaltenden Bäume darf nicht versiegelt werden. Eine Versickerung des Oberflächenwassers muss im Kronentraufbereich sichergestellt sein. Bauliche Anlagen, einschließlich genehmigungsfreier Nebenanlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen sind dort nicht zulässig. Pflasterungen sind nur in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise erlaubt.
Die Bäume entlang der nördlichen Straßenverkehrsfläche sind, mit Ausnahme der Bäume, die für den Straßenausbau beseitigt werden müssen (siehe Erschließungsplanung und Abb. 7), zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie als Ausgleich für die zu beseitigenden Bäume sind zusätzlich zu den zu erhaltenen Pflanzflächen und Einzelbäumen, soweit noch nicht vorhanden, mindestens 30 einheimische und standortgerechte Laub- oder Obstbäume (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Baumvorschläge siehe Kapitel 5.11.4).
Schutzgut Mensch
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Die Schaffung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Grundschule, Kinderbetreuung und andere soziale Infrastruktur' wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das 'Schutzgut Mensch' führen, da es sich bei der umliegenden Bebauung bereits um eine bestehende Schule und Tennisplätze handelt. Die angrenzende Wohnbebauung ist bereits jetzt schon durch einen Wall abgetrennt. Zusätzliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind zu beachten (vgl. Kap. 3.3).
In den 90er Jahren befand sich ca. im Bereich der Tennisplätze und der heutigen Sukzessionsfläche ein Sportplatz mit Schwarzgrand-Belag. Es konnten bei einer damals durchgeführten Untersuchung erhöhte Dioxin- und Schwermetallgehalte nachgewiesen werden. Das Material konnte unter einer Abdeckung unbelasteten Bodens im Untergrund verbleiben. Da hier nun ein Schulgelände entstehen soll, wurde seitens des Kreises angeordnet, den belasteten Boden aus Vorsorgegründen zu beseitigen. Aus diesem Grund wurde ein neues Gutachten durch die HPC AG, Niederlassung Hamburg, am 25.05.2020 erstellt, welches die Überprüfung des Altlastenverdachts zur Aufgabe hatte. Durch die vorliegende Bodenuntersuchung von HPC vom 29.05.2020 konnte die Schlackeschicht lokalisiert und ihre Höhenlage bestimmt werden. Ein Abgleich der Befunde mit der aktuellen Hochbauplanung hat ergeben, dass durch die Bauarbeiten danach kein Eingriff in die Schlackeschicht erfolgt. Das Gebäude im betreffenden Grundstücksteil wird nicht unterkellert und auf Streifenfundamenten flach gegründet. Planerisch wird die Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen optimiert, um nicht in den belasteten Horizont vorzudringen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden alle Gebäudeteile und technischen Anlagen oberhalb der belasteten Schicht liegen. Auch während der Bauarbeiten soll die Baugrube so flach wie möglich gehalten werden, so dass grundsätzlich kein Eingriff in die Schlackeschicht zu erwarten ist.
Da der belastete Horizont durch die Baumaßnahme nicht erreicht wird, wurde einvernehmlich durch alle Beteiligten dem Verbleib des Materials im Boden gegenüber einem Ausbau und damit verbundenem Freisetzen der Substanz der Vorzug gegeben. Laut Bundesbodenschutzverordnung ist bei einer Überdeckung von min. 35 cm, welche durchgängig erreicht werden kann, von keiner Gefährdung durch die Direktaufnahme im Sinne des Wirkungspfades Boden-Mensch auszugehen.
In einem früheren Gutachten der Firma Erwatec vom 27.10.2015 wurden die oberhalb der Schlackeschicht liegenden Auffüllböden als nicht tragfähig eingestuft. Dies wurde durch das Gutachten von HPC vom 29.05.2020 widerlegt. Die Ergebnisse der leichten Rammsondierungen, die im Zuge dessen ausgeführt wurden, zeigen, dass die Auffüllungen unterhalb des organischen Oberbodens bereits überwiegend eine mitteldichte Lagerung aufweisen. Die Kornverteilungskurven lassen darüber hinaus auf eine ausreichende Verdichtbarkeit des Materials schließen. Demnach müssen die Auffüllböden nicht grundsätzlich ausgetauscht werden, sondern können durch eine flächige Nachverdichtung die erforderlichen Verdichtungskriterien erreichen.
Trotz der engmaschigen Beprobung besteht ein Restrisiko, im Zuge der Bauarbeiten auf die belastete Schicht zu treffen. Eine absolute Sicherheit kann auch bei dem gewählten engen Beprobungsraster nicht erzielt werden. Die Erdbauarbeiten sollen daher im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner betreut werden, so dass ein wider Erwarten auftretender Eingriff in die Schlackeschicht unmittelbar bemerkt wird. Sollte dieser Fall eintreten, werden die betroffenen Böden in diesen Bereichen fachgerecht ausgebaut und entsorgt. Die Mitarbeiter der ausführenden Erdbaufirma werden auf einen sachgemäßen Umgang mit dem Material im Rahmen eines geeigneten Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß TRGS 524 hingewiesen.
Im Sinne der Vorsorge werden auch Auffüllungen, die nur Einzelkomponenten der Schlacke beinhalten, entweder durch Gebäudeteile bzw. versiegelte Oberflächen oder einer mindestens 50 cm mächtigen Schicht aus unbelastetem Oberboden überdeckt. Für diese oberste Bodenschicht von 50 cm soll ebenfalls durch eine enge Betreuung der Arbeiten und zwischenzeitliche Beprobungen ein max. Dioxinwert von
5 ng/kg sichergestellt und durch Freimessung nach Abschluss der Arbeiten dokumentiert werden. Bei diesem Zielwert ist der Boden als unbelastet einzustufen und ungeprüft für jegliche Nutzung geeignet.
Das Bodenmanagement ist Teil der Beauftragung der Architekten. Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll aufgrund größtmöglicher Vorsicht der Oberboden einer weiteren Untersuchung unterzogen werden, um den Nachweis der Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Schadstoffbelastung für die Zukunft zu führen.
Die Fuß- und Radwege entlang des Forellenbachs und in Richtung Sportplatz werden größtenteils erhalten.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet gibt es keine Kultur- und sonstigen Sachgüter.
Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Schutzgut Fläche
Im vorliegenden Fall wird eine zusätzliche Fläche in Anspruch genommen, die sich jedoch unmittelbar zwischen der vorhandenen Wohnbebauung, der Schule und den Sportanlagen befindet. Das Plangebiet weist eine Größe von insgesamt ca. 4 ha auf, wovon ca. 1 ha als Freifläche in Anspruch genommen wird. Es handelt sich dabei um eine sich in Sukzession befindenden Grünfläche, durch die ein Rad- und Fußweg verläuft. Aus der Sukzessionsfläche ist bereits eine teils locker bestockte Waldfläche hervorgegangen. Die Waldfläche ist gem. § 1 LWaldG geschützt. Der sich derzeit in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan sowie der sich ebenfalls in Aufstellung befindliche Landschaftsplan sehen hier bereits eine bauliche Entwicklung vor.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)
Es ist im Vorfeld des Baus mit der Beseitigung der Waldfläche sowie mit der Baufeldräumung zu rechnen.
Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle
Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen für den Bau der Zufahrtswege und der zukünftigen Gebäude mit ihren Frei- und Stellplatzflächen vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der baulichen Anlagen zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen.
Überschüssiger Boden ist fachgerecht zu entsorgen.
Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem Boden aus der 'Bodenuntersuchung zur Überprüfung des Altlastenverdachtes vom 25.05.2020, erstellt von der HPC AG, Niederlassung Hamburg, sind bei den Bodenarbeiten zu beachten.
Die Erdarbeiten sind im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner zu betreuen.
Sollte bei den Erdarbeiten auf die belastete Schlackeschicht getroffen werden, sind die betroffenen Böden in diesen Bereichen fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Die Mitarbeiter der ausführenden Erdbaufirma werden auf einen sachgemäßen Umgang mit dem Material im Rahmen eines geeigneten Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß TRGS 524 hingewiesen.
Damit während der Baumaßnahmen keine weiteren Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' anzuwenden.
Der Ausbau der nördlichen Verkehrsfläche ist durch einen Fachmann zu begleiten (ökologische Baubetreuung), um den größtmöglichen Schutz der zu erhaltenen Bäume zu gewährleisten.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima
Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.
Eingesetzte Techniken und Stoffe
Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.
Die Beleuchtungsanlagen, die während des Baus eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Ein Schulgelände birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befindet sich kein Störfallbetrieb, der auf das Plangebiet einwirken könnte.
Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben
Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.
B) Kurzzusammenfassung
Die Planung wird zu der Beseitigung einer Waldfläche und zweier Tennisplätze führen. Zudem werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der Zufahrtswege sowie der zukünftigen Gebäude mit ihren Frei- und Stellplatzflächen hervorgerufen. Diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Ein kleiner Knickabschnitt wird entwidmet.
Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915 und 19731, zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten.
Es erfolgt ein zusätzlicher Flächenverbrauch.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind zu beachten (vgl. Kap. 3.3). Ebenfalls sind die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem Boden aus der 'Bodenuntersuchung zur Überprüfung des Altlastenverdachtes' vom 25.05.2020, erstellt von der HPC AG, Niederlassung Hamburg, bei den Bodenarbeiten zu beachten und die Erdarbeiten im Rahmen eines Bodenmanagements durch einen Fachplaner zu betreuen.