Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18- 6. Änderung für ein Gebiet nordöstlich Schützenstraße und nordwestlich Birkenweg
Begründung
2.1 Anlass der Planung
Gegenwärtig gilt für das Plangebiet die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18, die im Jahr 1975 Rechtkraft erlangte. Die Ursprungssatzung aus dem Jahr 1968 und die in der Folge durchgeführten übrigen Änderungen berühren das Plangebiet dieser 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 nicht. Derzeit existieren u. a. folgende Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, teilweise in Verbindung mit örtlichen Bauvorschriften:
- 'Reines Wohngebiet' (WR);
- Geschossflächenzahl (GFZ) 0,3 bis 0,4;
- ein Vollgeschoss als Höchstmaß, nordöstlich 'Schützenstraße' z. T. zwei Vollgeschosse als Höchstmaß;
- offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig;
- z. T. kleine Baufenster auf großen Grundstücken;
- Dachneigung größer gleich 35 Grad sowie Sattel- und z. T. Walmdächer zulässig.
Anlass der Planung ist die Festsetzung der erforderlichen Breiten für den Ausbau der Landstraße 71, die Festsetzung von Wohnbauflächen auf dem Grundstück der Stadtwerke (ehemalige Pumpanlage) und die geplante Neuordnung überbaubarer Flächen.
Neben den oben genannten Gründen für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 haben sich im Laufe der Jahrzehnte auch die Ansprüche heutiger Bauherren geändert. Der Trend geht zunehmend zu einer Individualisierung und größerer Wohnfläche bei gleichzeitig kleineren Grundstücken. Die Festsetzungen der 2. Änderung bieten kaum Gestaltungsspielraum und entsprechen vielfach nicht mehr den heutigen Bauwünschen. Durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 soll dieser Entwicklung Rechnung getragen und den Bauherren mehr Flexibilität in der Gestaltung gegeben werden. Dennoch soll eine langfristige Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch angepasste Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in Frage gestellt werden.
2.2 Ziele der Planung
Die Stadt Reinfeld (Holstein) beabsichtigt mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18, ein planerisch als 'Reines Wohngebiet' bereits vorbereitetes Areal durch einige geänderte, aktualisierte bzw. ergänzte Festsetzungen in seiner Art der Nutzung, Maßstäblichkeit und Nutzungsdichte zu erhalten und gleichzeitig weiter zu entwickeln sowie eine moderate Nachverdichtung zuzulassen. Dem § 1 Abs. 5 BauGB wird dabei Rechnung getragen, wonach "die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll".
Die städtebaulichen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Festsetzung eines 'Allgemeinen Wohngebietes' (WA);
Festlegung einer Grundflächenzahl (GRZ) und einer maximalen Gebäudehöhe (GH);
langfristige Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch angepasste Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung;
Anpassung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Interesse einer nachbarschaftsverträglichen Nachverdichtung;
Nutzung von Baulandreserven im Innenbereich;
Festsetzung von Verkehrsflächen für den Ausbau der Landstraße 71.