Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Ferner ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein Ausgleich, z. B. für Flächenversiegelungen, ist somit nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.
Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III aus dem Jahr 2020 ist für das Plangebiet ein 'Schwerpunktbereich für die Erholung' dargestellt. Die Planung steht dem Dargestellten nicht entgegen.
Laut dem festgestellten Landschaftsplan aus dem Jahr 2000 in der Fassung seiner 2. Teilfortschreibung aus dem Jahr 2014 liegt das Plangebiet innerhalb der Siedlungsfläche.
Das Plangebiet besteht aus mehreren Grundstücken, die überwiegend mit einem Wohngebäude bebaut sind. Ein Großteil der Flächen ist versiegelt oder befestigt. Im Plangebiet befinden sich Gartenflächen mit Rasen und Pflanzbeeten sowie diverse Gehölzstrukturen (Bäume, Gebüsche). Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 21 Abs. 1 LNatSchG sind nicht vorhanden.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein) zum Schutz des Baumbestandes aus dem Jahr 2008. Gemäß § 2 dieser Satzung sind Bäume geschützt mit einem Stammumfang von 120 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 38 cm). Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm mehrere Stämme aus, ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 75 cm oder mehr aufweisen muss. Nicht unter den Schutz der Satzung fallen u. a. Weiden und Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien.
Es ist derzeit nicht vorgesehen, geschützte Bäume zu beseitigen. Sollte dies aus welchen Gründen auch immer dennoch erforderlich werden, ist die Baumschutzsatzung zu beachten und ggf. Ausgleich in Form neu anzupflanzender Bäume zu erbringen. Zusätzlich sind Einzelbäume in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzt. Diese sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang entsprechend zu ersetzen. Die Kronentraufbereiche zzgl. 1,50 m der als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume dürfen nicht versiegelt werden. Eine Versickerung des Oberflächenwassers muss im Kronentraufbereich sichergestellt sein. Bauliche Anlagen, einschließlich genehmigungsfreier Nebenanlagen, sowie Aufschüttungen und Abgrabungen sind dort nicht zulässig.
Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,3 werden zusätzliche Flächenversiegelungen vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar. Da es sich vorliegend jedoch um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB handelt, ist ein Ausgleich für das Schutzgut Boden nicht erforderlich.
Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet Lehmböden an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.
Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten.
Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Nieder-schlagswassers im Plangebiet nicht gewährleistet. Aus diesem Grund wird das Oberflächenwasser zentral aus dem Plangebiet abgeführt. Die Planung führt daher zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Da das Plangebiet bereits vollständig bebaut ist, werden die Festsetzungen dieser Änderungsplanung lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.
Aufgrund der Lage inmitten der Stadt Reinfeld (Holstein) zwischen weiteren Gebäuden und Straßen ist eine zusätzliche landschaftliche Einbindung, die planerisch festgesetzt werden müsste, nicht erforderlich.
Im Plangebiet befinden sich weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Im Rahmen von Erdarbeiten ist § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.
Die vorhandene Biotopstruktur im Plangebiet lässt erwarten, dass in den vorhandenen Gebüschen und Bäumen verschiedene Vogelarten brüten. Diese Vogelarten nutzen das Plangebiet zur Nahrungssuche, wobei das Plangebiet nur eine Teilfläche eines insgesamt bedeutend größeren Nahrungsreviers darstellt. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der bestehenden Siedlung, ist davon auszugehen, dass nur solche Vogelarten vorkommen, die wenig störungsempfindlich sind. Dies sind Arten, die in Gärten, Parks sowie in Hecken in Siedlungsnähe häufig vorkommen und insgesamt weit verbreitet sind. Ein Vorkommen von Vogelarten, die streng geschützt sind oder zu den in Deutschland gefährdeten Arten zählen (sog. Rote-Liste-Arten), kann für das Plangebiet ausgeschlossen werden.
Sollte es erforderlich sein, dass einzelne Gehölze beseitigt werden müssen, darf dies nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen. Wenn dieser Zeitraum eingehalten wird, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten. Zu beachten ist jedoch die Baumschutzsatzung der Stadt Reinfeld (Holstein) vom 14. Oktober 2008, nach der - von den dort genannten Ausnahmen abgesehen - Bäume mit einem Stammumfang von
120 cm und mehr in 1 m Höhe über dem Erdboden geschützt sind.
Die Gebäude und die älteren Bäume im Plangebiet können einen Lebensraum für Fledermäuse darstellen. Es ist nicht vorgesehen, Gebäude oder größere Bäume zu beseitigen. Aus diesem Grund ist eine Beeinträchtigung von Fledermäusen nicht zu erwarten. Sollte es dennoch erforderlich werden, ein Gebäude zu beseitigen oder einen Großbaum (StD > 40 cm) zu fällen, ist vor dem Abbruch von Gebäuden und vor der Beseitigung von Großbäumen durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich dort keine Fledermausquartiere befinden.
Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aus den Tiergruppen 'Amphibien', 'Reptilien' und 'Wirbellose' (Insekten) kann ausgeschlossen werden.