A) Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Boden
Die Ausweisungen einer 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' und von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 bis WA 4) werden zu Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude sowie der befestigten Hof- und Rangier- bzw. Stellplatz- und Straßenflächen führen. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap.
5.2.1 B). Es werden ca. 14.892 m² Boden vollversiegelt.
Da sich das Plangebiet in einem archäologischen Interessensgebiet befindet, wurde eine archäologische Voruntersuchung und in einem Teilbereich eine archäologische Hauptuntersuchung durchgeführt. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen wird es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen kommen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Überschüssiger Boden sollten für die Anlage der Knicks genutzt werden. Das Bodenmaterial ist darüber hinaus einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe nach § 14 BNatSchG dar, die gemäß § 15 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden müssen.
Schutzgut Wasser
Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet eher nicht möglich. Dies bestätigt auch die Baugrunduntersuchung vom 31.05.2022. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Laborversuche der tatsächlichen Versickerungssituation oftmals nicht entsprechen. Dies wird durch einen Versickerungstest besser dargestellt. Diese Teste werden mit der Erschließung auf verschiedenen Grundstücken durchgeführt, da die Versickerung in der nebenliegenden Bebauung einwandfrei funktioniert. Für jedes Baugrundstück wird eine Zisterne von 3,5 m³ vorgehalten. Dieses Wasser kann zur Grundstücksbewässerung genutzt werden. Bei stärkeren Niederschlägen wird der Überlauf in zwei Versicherungsschächte von drei bis vier Meter Tiefe gelenkt, die über eine Rigole miteinander verbunden sind. Deren Überlauf wird dann bei extremen Niederschlägen mittels Rigole in die Straßenentwässerung als Notüberlauf geleitet. Es wird davon ausgegangen, dass damit 75 bis 100 % des aufkommenden Regenwassers auf den Grundstücken versickert wird.
Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Schutzgut Klima und Luft
Die neue Bebauung wird zu der Beseitigung von Ackerflächen führen und hat - aufgrund der nicht geschlossenen Vegetationsfläche - nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'. Versiegelte Flächen und Gebäudestrukturen verstärken jedoch lokalklimatisch eine Wärmereflexion. Es ist davon auszugehen, dass in den WA-Gebieten über 40 % der zukünftigen Wohngebietsfläche als Grün- bzw. Gartenflächen ausgebildet werden, da hier eine GRZ von 0,6 im WA 1 und 0,375 im den restlichen WA nicht überschritten werden darf. Lediglich die Fläche für Gemeinbedarf wird zukünftig nur ca. 10 % Freifläche aufweisen, da hier bis zu 90 % versiegelt werden dürfen. Es wird jedoch festgesetzt, dass für die Stellplätze der privaten Pkws der Feuerwehrkameraden ausschließlich Materialien mit hoher Wasserdurchlässigkeit zu verwenden sind.
Es ist davon auszugehen, dass auf dem unversiegelten Anteil der 'WA-Flächen' und der 'Fläche für Gemeinbedarf' geschlossene Vegetationsdecken in Form von Rasenflächen überwiegen werden, da flächenhafte Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder -schüttungen unzulässig sind. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit offenem oder bewachsenem Boden als Grün- oder Gartenflächen anzulegen und zu unterhalten.
Die Berücksichtigung von Klimagesichtspunkten ist möglich, z. B. ist eine Energiegewinnung durch erneuerbare Energien oder die Errichtung von Gründächern allgemein zulässig. Hierfür darf auch von der vorgegebenen Dachform, -neigung und -farbe abgewichen werden. Gründächer sind für Carports und Garagen sogar verbindlich vorgegeben.
Die Dachflächen der zukünftigen Gebäude können zur Energiegewinnung genutzt werden, da der Bebauungsplan geneigte Dächer für Hauptgebäude vorgibt und Photovoltaikanlagen auf Dach- und Wandflächen im Plangebiet allgemein zulässig sind.
Es wird zudem vorgegeben, dass auf den Baugrundstücken mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laub- oder Obstbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist (Baumvorschläge siehe Kapitel 5.11.4).
Weitere Bäume sind entlang der Straßenverkehrsfläche zu pflanzen. Die im Bereich der Planstraße festgesetzten Einzelbäume sind als heimische Laubbäume, Hochstamm, 14 - 16 cm Stammumfang, zu pflanzen (Pflanzanweisung: siehe Kap. 5.11.4). Die Standorte können, sofern dies Grundstückszufahrten oder Parkbuchten erforderlich machen, verschoben werden. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei der Umsetzung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung einer Ackerteilfläche führen. Es wird zudem eine festgesetzte, aber noch nicht umgesetzte Maßnahmen- und Gehölzfläche des Bebauungsplanes Nr. 16 überplant und planerisch beseitigt. Der dort nicht umgesetzte Ausgleich wird bei der Ausgleichberechnung dieses Bebauungsplanes Nr. 29 mit berücksichtigt. Geschützte Biotope werden nicht beseitigt.
Der Knick nördlich des Plangebietes wird zukünftig durch die heranrückende Bebauung beeinträchtigt werden. Es ist daher vorgesehen, ihn zu entwidmen und gem. den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz im Verhältnis
1 : 1 auszugleichen. Es werden insgesamt 121 m beeinträchtigt, somit müssen 121 m Knick neu angelegt werden. Dies erfolgt durch 167 m Knick-Neuanlage im Süden des Plangebietes.
Der entwidmete Knick erhält vorgelagert eine private Grünfläche, auf der die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig ist. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Zukünftig ist das Plangebiet einzugrünen. Dies erfolgt im nördlichen Bereich durch eine Gehölzpflanzung, im südlichen und südwestlichen Bereich entlang der 'Fläche für Gemeinbedarf' durch eine Knick-Neuanlage.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzflächen sind zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kap. 5.11.4.) Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche für Knick ist als Knick anzulegen (Pflanzanweisungen siehe Kap. 5.11.4). Der nach § 30 BNatSchG
i. V. m. § 21 LNatSchG neu angelegte, gesetzlich geschützte Knick ist zu erhalten und darf nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.
Es wird außerdem zur Durchgrünung vorgesehen, dass entlang der zukünftigen Verkehrsflächen sowie auf den jeweiligen Baugrundstücken Bäume zu pflanzen sind.
Die im Bereich der Planstraße festgesetzten Einzelbäume sind als heimische Laubbäume, Hochstamm, 14 - 16 cm Stammumfang, zu pflanzen (Pflanzanweisung: siehe Kap. 5.11.4). Die Standorte können, sofern dies Grundstückszufahrten oder Parkbuchten erforderlich machen, verschoben werden. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen.
Auf den Baugrundstücken ist mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laub- oder Obstbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Baumvorschläge siehe Kap. 5.11.4).
Die Eingrünungs- und Durchgrünungsmaßnahmen dienen zugleich dem Schutz des Landschaftsbildes.
Schutzgut Landschaftsbild
Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine unbebaute Fläche, die derzeit als Ackerfläche genutzt wird. Im Norden und Osten weist sie eine bauliche Prägung auf. Eine Eingrünung ist bisher nicht vorhanden. Es wird im Süden sowie im Westen des Plangebietes eine neue Eingrünung erforderlich, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Es werden zudem Durchgrünungsmaßnahmen festgesetzt (vgl. Schutzgut Tiere und Pflanzen). Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.
Schutzgut Mensch
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen.
Das Plangebiet wird als 'Allgemeine Wohngebiete' (WA 1 bis WA 4) sowie als 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'multifunktionales Dorfgemeinschaftshaus und Feuerwehr' ausgewiesen. Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das neue Baugebiet wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen. Die durch die Feuerwehr entstehenden Emissionen wurden durch eine schalltechnische Untersuchung ermittelt und bewertet (vgl. Kap. 3.3). Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und in der näheren Umgebung.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet gibt es keine Kultur- und sonstigen Sachgüter. Es befindet sich aber in einem archäologischen Interessensgebiet. Das Archäologische Landesamt hat mit Stellungnahme vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden könnte und daher gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich werden. Auf der überplanten Fläche wurde am 15.08.2022 vom Archäologischen Landesamt Voruntersuchungen mit Nachweis einer eisenzeitlichen Siedlung im nordwestlichen Teilabschnitt durchgeführt. Auf diesem Teilabschnitt musste vor der Planumsetzung eine archäologische Hauptuntersuchung erfolgen. Nach deren Abschluss teilte das Archäologische Landesamt mit Schreiben vom
08. Juni 2023 mit, dass auf der überplanten Fläche in der Zeit vom 17. März bis zum 31 Mai 2023 die archäologische Hauptuntersuchung durchgeführt und im Gelände abgeschlossen worden sei. Es bestünden nunmehr keine Bedenken mehr bezüglich der Planumsetzung und die gesamte Fläche sei zur Bebauung freigegeben.
Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Schutzgut Fläche
Die Planung bereitet einen Feuerwehrstandort sowie eine wohnbauliche Bebauung auf einer derzeit unbebauten Ackerteilfläche vor. Es werden somit zusätzliche Flächen aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)
Es ist im Vorfeld des Baus mit der Baufeldräumung zu rechnen.
Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle
Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen durch die Umsetzung der Planung vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der baulichen Anlagen zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es zur Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Überschüssiger Boden sollte für die Anlage der Knicks genutzt werden. Das Bodenmaterial ist darüber hinaus einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Damit während der Baumaßnahmen keine weiteren Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.
Zum Schutz der Insekten wurden Festsetzungen zu Schottergärten und der Beleuchtung des Wohngebietes getroffen.
Im Plangebiet sind flächenhafte Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder
-schüttungen unzulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, mit offenem oder bewachsenem Boden als Grün- oder Gartenflächen anzulegen und zu unterhalten. Zielsetzung dieser Regelung ist, insbesondere in Bezug auf die Vorgartenbereiche eine Gestaltung der unbebauten Flächen der Wohngrundstücke in Form von Schottergärten weitgehend zu unterbinden und eine biologische Artenvielfalt zu stärken. Vermehrt setzen Gartenbesitzer auf die vermeintlich pflegeleichtere Gartengestaltung mit Kies und Steinen. Schottergärten wirken sich negativ auf das Kleinklima aus und zerstören Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Durch die zunehmende Versiegelung der Böden ist es vor allem für Vögel und Insekten nicht möglich, ausreichend Nahrung zu finden. Darüber hinaus sorgen Schottergärten für eine Aufheizung der Böden und fungieren als Wärmespeicher. Durch die Abdichtung mit Folien kann es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kommen. Auf Grünflächen mit Bepflanzungen werden die Regenmassen hingegen gepuffert.
Zum Schutz der nachtaktiven Insekten sind Lampen mit insektenschonender Beleuchtung nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 3.000 Kelvin oder weniger). Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Künstliche Lichtquellen, wie z. B. Außenwandleuchten, überstrahlen aufgrund ihrer deutlich größeren Beleuchtungsstärke die natürlichen Lichtquellen und locken so viele Insektenarten an. Bereits durch den Aufprall oder den Kontakt mit dem ggf. heißen Lampengehäuse können insbesondere schnell fliegende Insekten getötet oder verletzt werden. Die sich im Bereich künstlicher Lichtquellen konzentrierenden und dort gut sichtbaren Insekten sind eine leichte und beliebte Beute für Fressfeinde, insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Spinnen. Darüber hinaus führt künstliches Licht zu gesteigerter Flugaktivität und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten der Insekten.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima
Durch die Planung werden keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen verursacht.
Eingesetzte Techniken und Stoffe
Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Die zukünftige Feuerwehr sowie die zukünftigen Wohngebiete bergen keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenmäßig einwirken könnten.
Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben
Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.
B) Kurzzusammenfassung
Die Planung wird zu der Beseitigung einer Ackerfläche führen. Außerdem wird eine festgesetzte, aber noch nicht umgesetzte Maßnahmen- und Gehölzfläche des Bebauungsplanes Nr. 16 überplant. Zudem werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen sowie der Straßenverkehrsflächen hervorgerufen. Ein Knickabschnitt wird entwidmet. Diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Es erfolgt außerdem ein Eingriff in ein archäologisches Interessensgebiet.
Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens und nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens zu beachten. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG zu beachten. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten.
Es erfolgt ein Flächenverbrauch.