Die Bilanzierung erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Schutzgut Boden
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Bei den Vollversiegelungen ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 7.446 m² (14.892 m² x 0,5). Teilversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,3 auszugleichen. Da auf der Ebene des Bebauungsplanes noch nicht gesagt werden kann, wie viele teilversiegelte Stellplatzflächen es geben wird, findet sich diese Berechnung in der Vollversiegelung wieder.
Für die Anerkennung als Ausgleichsmaßnahme ist es erforderlich, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Nutzung genommen und zu einem naturnahen Biotop entwickelt werden. Im vorliegenden Fall werden 6.806 m² dem gemeindeeigenen Ökokonto (Az. 3104-3/080-0051) auf dem Flurstück 40 (ehemalige Flurstücke 27/1 und 29/1), Flur 11, Gemarkung Rendswühren zugeordnet. Die verbleibenden 640 m² sowie die 1.839 m² aus dem Ursprungsplan (insgesamt 2.479 m²) werden über das Ökokonto Nehmten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Az. 3104-3/081/0093) erbracht.
Schutzgut Wasser
Innerhalb des Plangebietes ist gemäß Baugrunduntersuchung eine Versickerung des Niederschlagswassers eher nicht möglich. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Laborversuche der tatsächlichen Versickerungssituation oftmals nicht entsprechen. Dies wird durch einen Versickerungstest besser dargestellt. Diese Teste werden mit der Erschließung auf verschiedenen Grundstücken durchgeführt, da die Versickerung in der nebenliegenden Bebauung einwandfrei funktioniert. Für jedes Baugrundstück wird eine Zisterne von 3,5 m³ vorgehalten. Dieses Wasser kann zur Grundstücksbewässerung genutzt werden. Bei stärkeren Niederschlägen wird der Überlauf in zwei Versicherungsschächte von drei bis vier Meter Tiefe gelenkt, die über eine Rigole miteinander verbunden sind. Deren Überlauf wird dann bei extremen Niederschlägen mittels Rigole in die Straßenentwässerung als Notüberlauf geleitet. Es wird davon ausgegangen, dass damit 75 bis 100 % des aufkommenden Regenwassers auf den Grundstücken versickert wird.
Für das Grundwasser ergeben sich daher keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
Schutzgut Klima/Luft
Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Es wird eine Maßnahmenfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 16 festgesetzt wurde, planerisch beseitigt. Die Maßnahmenflächen wurden noch nicht angelegt, weshalb sie nun bei der Ausgleichsberechnung dieses Bebauungsplanes Nr. 29 berücksichtigt wird. Es handelt sich um eine Fläche von insgesamt ca. 1.839 m².
Geschützte Biotope werden nicht beseitigt. Es wird jedoch ein Knickabschnitt außerhalb des Plangebietes durch die heranrückende Bebauung beeinträchtigt, weshalb er entwidmet und im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen wird. Im Süden des Plangebietes werden Knicks neu angelegt. Diese dienen zugleich als Knickausgleich und als Eingrünungsmaßnahme.
Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche für Knick ist als Knick anzulegen (Pflanzanweisungen siehe Kap. 5.11.4). Der nach § 30 BNatSchG
i. V. m. § 21 LNatSchG neu angelegte, gesetzlich geschützte Knick ist zu erhalten und darf nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.
Die festgesetzten Maßnahmenflächen (K = Knickschutzstreifen) dienen zum Schutz der zukünftigen Knicks innerhalb des Plangebietes. Innerhalb der festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Der entwidmete Knick erhält vorgelagert eine private Grünfläche, auf der die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig ist. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Weitere Gehölzflächen werden ebenfalls neu angelegt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzflächen sind zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kap. 5.11.4.) Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Die Gehölzflächen sowie die Knick-Neuanlagen dienen zugleich zum Schutz des Landschaftsbildes.
Des Weiteren werden Baumpflanzungen auf den jeweiligen Baugrundstücken sowie entlang der Planstraßen verbindlich vorgegeben.
Die im Bereich der Planstraße festgesetzten Einzelbäume sind als heimische Laubbäume, Hochstamm, 14 - 16 cm Stammumfang, zu pflanzen (Pflanzanweisung: siehe Kap. 5.11.4). Die Standorte können, sofern dies Grundstückszufahrten oder Parkbuchten erforderlich machen, verschoben werden. Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen.
Auf den Baugrundstücken ist mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Baumvorschläge siehe Kap.5.11.4).
Gemäß dem Runderlass stellen Beseitigungen von 'Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz' keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' dar. Die Beeinträchtigungen gelten deshalb mit der Ausgleichsmaßnahme, die für das Schutzgut 'Boden' erbracht wird, als ausgeglichen, wenn diese auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' hat. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Landschaftsbild
Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine unbebaute Fläche, die derzeit als Ackerfläche genutzt wird. Im Norden und Osten weist sie eine bauliche Prägung auf. Eine Eingrünung ist bisher nicht vorhanden. Es wird im Süden sowie im Westen des Plangebietes eine neue Eingrünung erforderlich, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Im Bereich südlich der 'Fläche für Gemeinbedarf' werden Knicks neu angelegt, im Bereich der zukünftigen WA-Gebiete werden freiwachsende Gehölzpflanzungen angelegt. Es werden zudem Durchgrünungsmaßnahmen festgesetzt (nähere Ausführungen vgl. Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften). Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
Eingriff | Ausgleichs- verhältnis | Ausgleichs- pflichtige Fläche | Ausgleichs- Fläche |
Schutzgut Boden Flächenversiegelungen Vollversiegelungen 14.892 m² Eingriff in Böden eines archäologischen Interessensgebietes ------------------------------------- Summe Schutzgut Boden | 1 : 0,5 qualitativ | 7.446 m² ------------------- 7.446 m² | Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahme 1 Nutzung des gemeindeeigenen Ökokontos (Az. 3104-3/080-0051) auf dem Flurstück 40 (ehemalige Flurstücke 27/1 und 29/1), Flur 11, Gemarkung Rendswühren Fläche: 6.806 m² Ausgleichsmaßnahme 2 Nutzung Ökokonto Nehmten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Az. 3104-3/081/0093) Fläche: 640 m² Archäologische Voruntersuchung am 15.08.2022 durchgeführt Archäologische Hauptuntersuchungen auf einer Teilfläche in der Zeit vom 17.03. - 31.05.2023 durchgeführt --------------------------------------- 7.446 m² |
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Beeinträchtigung eines Knickabschnittes Länge: 121 m Beseitigung einer planerisch festgesetzten Maßnahmen- und Gehölzfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 16 | 1 : 1 1 : 1 | 121 m 1.839 m² | Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Ausgleichsmaßnahme 3 Knick-Neuanlage im Süden und Südwesten des Plangebietes Länge: 167 m Ausgleichsmaßnahme 2 Nutzung Ökokonto Nehmten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Az. 3104-3/081/0093) Fläche: 1.839 m² |
Schutzgut Landschaftsbild Bebauung einer Ackerfläche | Qualitativ | kein Flächenbezug | Schutzgut Landschaftsbild Ausgleichsmaßnahme 4 Pflanzung eines freiwach-senden Gehölzstreifens im Westen und Süden der WA-Gebiete Länge: 241 m Ausgleichsmaßnahme 5 Pflanzung von Laub- oder Obstbäumen - auf dem Baugrundstücken Anzahl: 21 - als Straßenbäume Anzahl: 4 |
Die Eingriffe werden durch die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.