7 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 84 LBO)
7.1 Dachform und Dachneigung
7.1.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur als Sattel-, Zelt-, Walm oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 15° zulässig.
7.1.2 Für Garagen, Carports, Wintergärten und Gründächer sind auch Dächer mit einer Dachneigung von 0 bis 5 Grad zulässig.
7.1.3 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
7.2 Dacheindeckung
7.2.1 Das Anbringen von Solaranlagen ist zulässig.