3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,35 sowie max. 1 Vollgeschoss in Bereich (A) und max. 2 Vollgeschossen in den Bereichen (B) und (C) orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Die GRZ liegt damit unterhalb des Orientierungswertes gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung und sichert trotzdem einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Grundstücken.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Höhenlage der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe entspricht der in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Erdgeschossfertigfußbodenhöhe je Baufenster. Hierbei orientieren sich die festgesetzten Höhen jeweils an den Bestandshöhen im Gelände. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich die zukünftige Bebauung in das vorhandene Gelände einfügt.
Auch die zulässigen Firsthöhen werden zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes im Teilbereich (A) auf 6,70 m, im Teilbereich (B) auf 8,30 m und im Teilbereich (C) auf 9,00 m über dem Erdgeschossfußboden begrenzt. In Verbindung dazu wird die Traufhöhe im Teilbereich (A) auf 3,20 m und in den Teilbereichen (B) und (C) auf 6,00 m über Erdgeschossfußbodenoberkante begrenzt, um eine gute Einfügung in das Ortsbild sicherzustellen.