Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 "für den Bereich westlich des Lehmberger Weges und nördlich des Soldatenredders" Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,35 sowie max. 1 Vollgeschoss in Bereich (A) und max. 2 Vollgeschossen in den Bereichen (B) und (C) orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Die GRZ liegt damit unterhalb des Orientierungswertes gemäß § 17 der Baunutzungsverordnung und sichert trotzdem einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Grundstücken.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Höhenlage der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe entspricht der in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Erdgeschossfertigfußbodenhöhe je Baufenster. Hierbei orientieren sich die festgesetzten Höhen jeweils an den Bestandshöhen im Gelände. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich die zukünftige Bebauung in das vorhandene Gelände einfügt.

Auch die zulässigen Firsthöhen werden zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes im Teilbereich (A) auf 6,70 m, im Teilbereich (B) auf 8,30 m und im Teilbereich (C) auf 9,00 m über dem Erdgeschossfußboden begrenzt. In Verbindung dazu wird die Traufhöhe im Teilbereich (A) auf 3,20 m und in den Teilbereichen (B) und (C) auf 6,00 m über Erdgeschossfußbodenoberkante begrenzt, um eine gute Einfügung in das Ortsbild sicherzustellen.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Im östlichen Bereich (Bereich A) entlang des Lehmberger Weges wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, um die derzeitige Bauweise zu sichern und auch bei einem späteren Neubau des Gebäude auf dem Flurstück 74/1 zu erhalten. Insofern ist zur optimalen Nutzung der Grundstücke der Bau von Gebäuden nur an der vorhandene Grundstücksgrenze (Grenze zwischen Flurstück 75 und 74/1) zulässig.

In dem westlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebietes (Bereiche (B) und (C)) wird eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung entspricht.

Da kleinteiliger, seniorengerechter Wohnraum geschaffen werden soll, werden im Teilbereich C bis zu 6 Wohnungen pro Gebäude und im Teilbereich B bis zu 4 Wohnungen zugelassen. Für den Teilbereich A wird keine Begrenzung der Wohnungen festgesetzt, da aufgrund der stark begrenzten Fläche kaum Möglichkeiten einer Fehlentwicklung bestehen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die sich an dem städtebaulichen Konzept für das Grundstück orientieren. Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen ein.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird ein weitgehender Spielraum für die zulässige Dachform und –neigung eingeräumt. Die Häuser dürfen ausschließlich mit geneigten Dächern errichtet werden. Ein Mindestneigungswinkel von 20 Grad sowie ein Maximalneigungswinkel von 40 Grad sind vorgegeben, so dass Flachdächer ausgenommen sind.

Die Festlegung auf bestimmte Dachformen (Sattel-, Zelt-, Walm- und Krüppelwalmdächer) erfolgt vor dem Hintergrund der angestrebten ortstypischen Bebauung. Zulässig sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in Rot-, Braun-, Anthrazit-, oder Schwarztönen sowie Eindeckungen in Glas oder Gründächer. Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist ebenfalls zulässig. Nebenanlagen sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.

Für die Gestaltung der Außenwände sind nur Mauerwerk, Fassadentafeln, Holz und Glas zulässig, um ein harmonisches Ortsbild zu erreichen.

Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports, Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Die Satzung enthält mit den örtlichen Bauvorschriften Regelungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBO) zur Gestaltung baulicher Anlagen. Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 84 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich. Damit eine wirksame Ahndung von Verstößen möglich ist, wird ein entsprechender Hinweis mit in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.