Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt getrennt nach einzelnen Schutzgütern (gem. § 1 Abs 6 Nr. 7 a – d, i BauGB). Die Bestandsaufnahme basiert auf einer Ortsbegehung mit Biotoptypenkartierung im November 2024, der Luftbildauswertung und unter Verwendung öffentlich zugänglicher Daten sowie einschlägiger Literatur. An die Bestandsaufnahme schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung bzw. Durchführung des Vorhabens an. Die Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange bei Durchführung der Planung erfolgt in verbal argumentativer Weise und unter Berücksichtigung vorhandener Fachgutachten. Folgende Gutachten wurden berücksichtigt:

  • Schalltechnisches Gutachten zum geplanten Neubau eines BHKW in der Dorfstraße 8a in 24363 Holtsee, Ingenieurbüro für Akustik Busch, Juni 2025
  • Schornsteinhöhenberechnung gemäß TA Luft 2021 für ein geplantes Satelliten-BHKW am Standort Dorfstraße 8 in 24363 Holtsee, Dr. Dorothee Holste, Juli 2025 (Rev. 01)

In die Beurteilung der Erheblichkeit gehen der Grad der Veränderung, die Dauer und die räumliche Ausdehnung ein. Es werden fünf Erheblichkeitsstufen unterschieden:

  • erheblich nachteilig
  • unerheblich nachteilig
  • weder nachteilig noch vorteilhaft
  • unerheblich vorteilhaft
  • erheblich vorteilhaft.

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

a) Wohnen

Innerhalb des Plangebietes liegen keine Wohnnutzungen. Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich ca. 110 m nordwestlich (Ecke 3), ca. 200 m westlich (Dorfstraße 8 und 13) und ca. 180 m südlich (Gettorfer Straße) des geplanten BHKW.

b) Erholung

Das Plangebiet wird als Lagerfläche und Pferdeweide genutzt. Überregionale Wander- oder Radwege verlaufen nicht entlang der Fläche. Eine Bedeutung für die Erholungsnutzung besteht daher nicht.

c) Vorbelastung

Vorbelastungen (Lärm, Staub und Gerüche) ergeben sich zeitlich begrenzt aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Acker- und Grünlandflächen. Darüber hinaus sind Schallimmissionen zu erwarten, die aus dem Betrieb der benachbarten Holtseer Landkäserei resultieren.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als Lagerplatz und Pferdekoppel genutzt werden. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkung der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, müssen insbesondere die Wirkfaktoren Luftschadstoffe und Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'BHKW' vor. Es wurden eine Schallimmissionsprognose und eine Schornsteinhöhenberechnung erstellt.

In der Schallimmissionsprognose (Stand: 30.06.2025) werden bei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen, die im Abschnitt 7.1 4 [des Gutachtens] detailliert beschrieben sind, folgende Ergebnisse aufgeführt:

  • Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden durch den Betrieb des BHKW an allen Immissionsorten tags und nachts eingehalten.
  • An allen maßgeblichen Immissionsorten werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Betrieb des BHKW tags und nachts um mindestens 10 dB unterschritten. Damit können im Sinne des Punktes 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm Vorbelastungen durch andere Betriebe und Anlagen bei den Berechnungen außer Ansatz bleiben.
  • Die Anforderungen der TA Lärm an Maximalpegel werden erfüllt, da beim Normalbetrieb des geplanten BHKW in der Regel keine kurzzeitigen Geräuschspitzen auftreten.
  • Hinweise zur Vermeidung von tieffrequenten Geräuschen werden in Abschnitt 8.4 [des Gutachtens] gegeben.

Die Berechnungen der Schornsteinhöhenberechnung (Stand: 11.07.2025) ergeben, dass die Schornsteinbauhöhe zur Ableitung in die freie Luftströmung 22,9 m über Flur betragen muss. Im Text (Teil B) der Planzeichnung ist die Höhe baulicher Anlagen auf 41 m über NHN begrenzt. Betriebsbedingt notwendige Schornsteine sind von dieser Bestimmung ausgenommen, sodass die ungestörte Ableitung berücksichtigt wurde.

Gemäß TA Luft Nr. 4.1 Abs. 1a) kann wegen geringer Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 davon ausgegangen werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Emissionsmassenstrom der Anlage unterschreitet den Bagatellmassenstrom der TA Luft für Stickstoffoxide und Schwefeloxide, sodass keine gesonderte Prüfung der immissionsseitigen Konzentration mittels Ausbreitungsrechnung notwendig war.

Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ermittelt, dass bei einer Ableitungshöhe von 22,9 m über Flur die Anforderungen der TA Luft nach Nr. 5.5 bzw. Anhang 2 für die Schornsteinbauhöhe (max. 0,06) und nach Anhang 7 (max. 0,02 für die Gesamtzusatzbelastung) erfüllt sind.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die Planung keine wesentliche Veränderung.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind unerheblich nachteilig für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Bezüglich der Geruchs-, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sind (bei Einhaltung der erforderlichen Ableitungshöhe von 22,9 m und bei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen) keine erheblichen Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit zu erwarten.

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