Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im November 2024 erfolgte eine Begehung des Plangebietes zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotope

Derzeitiger Zustand

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Der Bestandsplan ist als Anlage beigefügt.

Im Südosten des Planbereichs befindet sich eine Lagerfläche (SLy) und im Nordosten eine Pferdekoppel (GYy). Beide Bereiche werden durch einen Knick (HWy, §) voneinander abgegrenzt. Der Knick ist überwiegend mit Hasel bestockt. Die Zufahrt verläuft über die ehemalige Hofstelle (SIy), die durch Lagerhallen geprägt ist.

Außerhalb schließen sich westlich eine gewerblich genutzte Fläche (Dorfstraße 8) und das Gelände der Holtseer Landkäserei an; nördlich befindet sich ein Reitplatz; südlich des Teilbereiches sind zwei größere Klärbecken vorhanden.

Pflanzen

Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt oder durch die bisherige Nutzung (Weide, Lagerplatz) geprägt und dadurch als Pflanzenstandort eingeschränkt. Einen weniger eingeschränkten Lebensraum für heimische Pflanzenarten bietet der Knick im Plangebiet.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen bezüglich streng geschützter Pflanzenarten sind daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die Nutzungen des Plangebietes werden bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt. Der geschützte Knick würde an seinem Standort erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkung der Planung

Im Plangeltungsbereich erfolgt eine Bebauung des Lagerbereiches und einer Pferdeweide. Diese Bereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Es ist die Rodung eines Knickabschnittes auf einer Länge von ca. 30 m vorgesehen.

Im Rahmen der Schornsteinhöhenberechnung (Stand: 11.07.2025) wurde für die Stoffe Ammoniak, NO2 und NO die Stickstoffdeposition im Anlagenumfeld berechnet. Die Anlage verursacht in keinem gesetzlich geschützten Biotop und in keiner Waldfläche einen Eintrag von mehr als 5 kg/ha*a, sodass gemäß Anhang 9 der TA Luft keine weiteren Prüfschritte erforderlich waren.

Weiterhin liegen keine FFH-Gebiete im Wirkraum nach Anhang 8 TA Luft (Stickstoffeintrag >0,3 kg//ha*a).

Das Vorhaben hat unerheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Zwar steht landwirtschaftliche Nutzfläche als Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, durch die Nutzung selbst ist dieser jedoch als eingeschränkt anzusehen. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz (Rodung) werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.

Tiere

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung als unterdurchschnittlich bewertet werden. Hochwertigere Lebensräume bietet der Knick. Der Plangeltungsbereich ist durch den menschlichen Einfluss vorgeprägt.

Die LANIS-Datenbank des LfU (Stand Oktober 2024) enthält für das Plangebiet keine und die nähere Umgebung einzelne Hinweise auf Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Vogelarten. Dabei handelt es sich um Fledermaus-Nachweise entlang der Dorfstraße sowie Brutnachweise des Uhus westlich des Anlagenstandortes im Waldgebiet Harzhof und an der Kiesgrube.

Säugetiere

Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen heimischer Fledermäuse liegen für den Plangeltungsbereich nicht vor.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches verläuft ein Knick, dessen Gehölzbestand aufgrund fehlender Überhälter keine besondere Lebensraumeignung für heimische Fledermäuse aufweist. Eine Betroffenheit von Fledermäusen besteht nicht.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (MELUND 2020) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt somit nicht vor.

Vögel

Eine besondere Nutzung der Fläche durch Rastvögel ist aufgrund des engen räumlichen Zusammenhanges mit der bebauten Siedlung nicht zu erwarten. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen.

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die Nutzung lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich des Knicks erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaOG++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GoldammerEmberiza citrinellaOG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten stehen (RL SH 2021). Bundesweit gilt der Grauschnäpper als Art der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ ist in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik der Hänfling eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt deutlich geringer ausfallen, als in der Potenzialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten flächige Gehölzstrukturen geeignete Teillebensräume.

Wiesenvögel (z.B. Rotschenkel, Großer Brachvogel) sind im intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet angrenzend an die bebaute Siedlung aufgrund der geringen Lebensraumeignung, der vorhandenen Störungen und der sichtbeschränkenden Vertikalstrukturen nicht zu erwarten.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (MELUND 2020). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im landwirtschaftlich geprägten Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Amphibien, Fische, Weichtiere und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich unterdurchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer unterdurchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer unterdurchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die Nutzung des Plangebietes (Lagerplatz, Pferdeweide) würde bei Nichtdurchführung der Planung weitergeführt.

Auswirkung der Planung

Im Plangeltungsbereich muss ein Knickabschnitt gerodet werden. Überhälter sind in diesem Knickabschnitt nicht vorhanden. Zum Schutz potenziell vorkommender Brutvögel sind die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig. Im unmittelbaren Umfeld sind ausreichend vergleichbarer Strukturen vorhanden, sodass die Funktionalität der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeit kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen für Brutvögel ausgeschlossen werden.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere/Biologische Vielfalt. Als potenzieller Lebensraum ist der Knick für Brutvögel von Bedeutung. Die Knickrodung wird ausgeglichen. Spezielle artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen können die Auswirkungen als unerheblich nachteilig eingestuft werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Im Plangeltungsbereich ist die Zufahrt bereits versiegelt. Die Fläche für das BHKW und den Pufferspeicher wird als Lagerplatz und Pferdeweide genutzt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige Nutzung (Pferdeweide, Lagerplatz) fortgeführt wie bisher.

Auswirkungen der Planung

Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „BHKW“ wird die Umnutzung einer Pferdeweide und eines Lagerplatzes zu einem Gebiet für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien möglich. Bei der Pferdeweide und dem Lagerplatz handelt es sich nicht um ladwirtschaftlich genutzte Flächen, sodass kein Acker- und Grünland dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wird.

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch Versiegelungen gegeben. Da es sich dabei nicht um die Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Fläche handelt und aufgrund der geringen Inanspruchnahme, sind diese als unerheblich nachteilig zu bewerten. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien begründet und nicht vermeidbar.

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Naturräumlich ist das Plangebiet dem Schleswig-Holsteinischem Hügelland und der Untereinheit Dänischer Wohld zugeordnet.

Die heute anzutreffende Landschaftsform in der Gemeinde Holtsee hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Holtsee liegt im Bereich einer Gletscherrandlage. Der Untergrund besteht vor allem aus glaziofluviatilem Sanden. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurde auch Bauschutt (überwiegend Ziegelstücke) angetroffen.

Gemäß der Bodenkarte von Schleswig-Holstein 1:50.000 liegen innerhalb des Plangebietes überwiegend Braunerden vor. Im Westen ist Pseudogley-Parabraunerde ausgewiesen.

Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden sandigen Böden als gering einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als hoch einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für das schleswig-holsteinische Hügelland und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt. Das Archivbodenkataster des Geologischen Dienstes weist keine Böden mit besonders ausgeprägten Archivfunktionen aus.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hin-weise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Holtsee auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Das Gelände verläuft im Bereich der Zufahrt sehr eben mit Höhen um 25 m über NHN. Zum übrigen Plangebiet hin ist ein Geländesprung von 3-4 m vorhanden, sodass der östliche Planbereich bei Höhen um 21 bis 23 m über NHN liegt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die vorhandene Nutzung fortgeführt. Weitere Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.

Auswirkung der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten. Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Versiegelung

Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter Flächen vorgenommen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal überbaubare Grundfläche (GR) bestimmt. Für das Sondergebiet wird eine GR von 400 m² festgesetzt, die sich an den Anforderungen des Vorhabens orientiert. Die zulässige Grundfläche darf auf bis zu 500 m² überschritten werden.

Die abschließende Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als erheblich nachteilig einzustufen. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

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