Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 „Blockheizkraftwerk“ für den Bereich „nordöstlich der Gettorfer Straße, östlich der Dorfstraße und südlich der Straße Schoolmoor“ Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Im Zuge des Planverfahrens wurden Gutachten für die erforderliche Schornsteinhöhe und Lärmimmissionen erstellt. Die Hinweise zum Immissionsschutz wurden im B-Plan im Text (Teil B) aufgeführt. Darüber hinaus ergeben sich keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zum Schutz potenziell vorkommender Brutvögel sind Knickrodungsarbeiten nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig.

Hinweis zum Artenschutz:

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sollten im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke installiert werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Eine Inanspruchnahme von Fläche wird durch die Festsetzung der maximal überbaubaren Grundfläche beschränkt. Die Grundfläche wurde an den Anforderungen des Vorhabens festgelegt. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen und zukünftige, für den Betriebsablauf notwendige bauliche Maßnahmen sinnvoll auf dem Grundstück unterzubringen. Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die für die Anlage vorgesehenen Flächen werden derzeit als Lagerfläche und Pferdeweide genutzt. Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird über eine Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes erbracht.

Schutzgut Wasser

Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Klima/Luft

Die angestrebte Nutzung trägt zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei. Es sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

Zum Schutz des Landschaftsbildes werden maximale Höhen für das BHKW und den Pufferspeicher festgesetzt. Eine übermäßige Fernwirkung der Baukörper soll damit verhindert werden.

Als strukturelle Abgrenzung und zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist als Eingrünungsmaßnahme im nördlichen Plangebiet auf einer Länge von ca. 50 m ein Wall aufzuschütten und knickähnlich zu bepflanzen. Aufgrund der notwendigen Pflegemaßnahmen zum Schutz des Pufferspeichers soll es sich hierbei explizit nicht um einen gesetzlich geschützten Knick handeln.

Der Erdwall wird mit einer Höhe von ca. 1,3 m und einer Fußbreite von ca. 3,0 m aufgesetzt. Auf der Wallkrone wird eine Pflanzmulde hergerichtet. Für die Bepflanzung werden heimische, standortgerechte Sträucher (2 x verpflanzte Sträucher, 3-4 Triebe, 70-90 cm) verwendet. Es werden 3 Pflanzen pro m² in zwei Reihen mit Abstand von ca. 0,8 m untereinander und in Gruppen gleichartiger Gehölze (mit ca. 3-5 Einzelpflanzen) gepflanzt. Bei der nachfolgenden Aufzählung handelt es sich um eine Auswahlliste:

  • Frühe Traubenkirsche (Prunus padus)
  • Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)
  • Haselnuss (Corylus avellana)
  • Hunds-Rose (Rosa canina)
  • Ohr-Weide (Salix aurita)
  • Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
  • Sal-Weide (Salix caprea)
  • Schlehe (Prunus spinosa)
  • Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
  • Weiß-Dorn (Crataegus monogyna)

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Knicks

Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung auf einer Länge von 30 m wird notwendig, um den notwendigen Platzbedarf herzustellen. Der Ausgleich erfolgt in Anlehnung an die nicht mehr gültigen „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Der Knickausgleich von 60 m erfolgt über ein Ökokonten-Knick, welches beim Kreis XXX geführt wird (siehe Kap. 3.4.2.).

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Bei den Eingriffsflächen (Pferdeweide, Lagerplatz) handelt es sich um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Als Ausgleichsmaßnahme für eine Bodenversiegelung sieht der Erlass für Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz eine gleich große Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktion oder einen Ausgleich mindestens im Verhältnis 1 zu 0,5 für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächen vor.

Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter Flächen vorgenommen. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal überbaubare Grundfläche (GR) bestimmt. Für den Planbereich wird eine GR von 400 m² festgesetzt, die sich an den Anforderungen des Vorhabens orientiert. Die zulässige Grundfläche darf auf bis zu 500 m² überschritten werden. Die Zufahrt wird nicht weiter berücksichtigt, da diese bereits vollständig vorhanden ist.

Insgesamt ist im Plangebiet eine Neuversiegelung von maximal 800 m² zulässig. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu zu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 500 m² x 0,5 = 250 m².

Der Ausgleich wird über ein Ökokonto erbracht, welches in Kap. 3.4 des Umweltberichtes beschrieben ist.

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