6 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. 86 LBO SH)
6.1 Dachform und Dachneigung
6.1.1 Für die Hauptdächer in Teilbereich 1 sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 15 bis 30 Grad zulässig.
6.1.2 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Dachform und -neigung nicht.
6.1.3 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.