Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 84 "Reitsportzentrum Friedrichshulde" der Stadt Schenefeld
Begründung
4.2.1 Grundflächenzahl
Die Teilfläche SO1 ist bereits umfassend mit Reithallen, Stallgebäuden usw. bebaut. Darüber hinaus sind die übrigen Freiflächen mit Nebenanlagen, Wegeverbindungen und Stellplätze versiegelt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb des Sonstigen Sondergebietes SO1 mit 0,6 festgesetzt. Dies entspricht der vorhandenen Situation.
Die GRZ wird nach § 19 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist innerhalb des Sonstigen Sondergebietes SO1 – Pferdesportzentrum für Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen eine Überschreitung der GRZ um bis zu 50 % zulässig. Dadurch können die benötigten Stellplätze und Zuwegungen auf den Grundstücken untergebracht werden.
Für die Bemessung der zulässigen Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO im Sondergebiet SO1 ist die Abgrenzung des Sondergebietes SO1 maßgebend. Das bedeutet das für die Anwendung der GRZ im SO1 nur diese Fläche herangezogen werden kann und nicht der gesamte Plangeltungsbereich.
Im SO2 und SO3 werden für die vorhandenen und geplanten Anlagen zulässige Grundflächen festgesetzt.
4.2.2 Baugrenzen
Die Baugrenzen orientieren sich innerhalb der Teilfläche SO1 entlang der bestehenden Bebauung sowie entlang der Waldabstandsflächen (30m) gemäß § 24 LWaldG. Die Baugrenzen wurden so festgelegt, dass die bestehenden Hallen und Gebäude in einem Baufenster eingefasst werden und der Gebäudebestand bei Bedarf erweitert werden kann. Im östlichen Bereich der Teilfläche SO1 orientiert sich die Baugrenze an einen Abstand von 3,00 m zur Plangebietsgrenze.
Bei dem Abstand von 3,00 m handelt es sich gemäß Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO-SH) um einen Regelabstand von Gebäuden. Nach § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO-SH) können je nach Gebäudetyp und –höhe größere Abstandsflächen erforderlich sein.