Planungsdokumente: 50. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Reibek und Bebauungsplan Nr. 118 "Erweiterung Gewerbegebiet Haidland" der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Nr. 118 - Begründung

5.5.3. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

  • Anlage von 6 m breiten Knickschutzstreifen parallel zum Knick am West- und Nordrand;
  • Anlage von 2-3 m breiten Knickschutzstreifen parallel zum Knick am Ostrand (2 m im Bereich der Knickneuanlage, 3 m im Bereich des Bestandsknicks);
  • Anlage von Extensivgrünland im Bereich der Grünachse am Nordrand des Geltungsbereiches, ggf. mit Pflanzung von Obstbäumen, oder flächige Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern (Gehölzgürtel).

5.6. Artenschutz

Im weiteren Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit artenschutzrechtlicher Prüfung erarbeitet.

5.7. Klimaschutzbelange

Klimaschutzbelange werden für den Bebauungsplan im weiteren Verfahren identifiziert und erforderliche Regelungen getroffen. Dabei ist zu beachten, dass der Bebauungsplan bodenrechtliche Regelungen trifft. Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB müssen sich Festsetzungen des Bebauungsplans auf die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken beziehen. Dabei finden städtebauliche Parameter mit klimaschützenden Effekten regelmäßig Anwendung wie z.B.:

  • Solaroptimierte Orientierung von Gebäuden,
  • Vermeidung gegenseitiger Verschattung von Gebäuden,
  • Erhalt-/ Anpflanzgebote zur Erhöhung des Grünvolumens als CO2-Senke,
  • Vorgaben zur Errichtung von Solaranlagen auf oder an Gebäudeteilen.

Weitergehende Regelungsziele zum Klimaschutz werden in der Regel bereits durch das Energiefachrecht oder andere Fachgesetze auf Bundes- und Landesebene verbindlich gesteuert. Dann besteht für Festsetzungen im Bebauungsplan mangels Erforderlichkeit kein Raum. Zumal Festsetzungen des Bebauungsplans nach Inkrafttreten statisch, das heißt nicht entwickelbar sind, wohingegen sich das Fachrecht stetig dem Stand der Technik anpasst.