Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Lunden ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Gemäß § 13a BauGB kann im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen werden.
Durch diese Regelung wird der Inanspruchnahme von „unbebauten“ Außenbereichsflächen entgegengewirkt, wodurch insgesamt ein positives Ergebnis für die Umwelt erzielt werden kann.
Im gesonderten ARTENSCHUTZRECHTLICHEN FACHBEITRAG wird gem. § 44 BNatSchG geprüft, ob durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Lunden Verbotstatbestände für die streng geschützten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten ausgelöst werden und ob gegebenenfalls artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu folgendem Ergebnis:
Die artenschutzrechtliche Betrachtung für den vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Lunden für das Gebiet „Grundstück Am Gehölz 11a - ehemalige Grundschule“ hat ergeben, dass durch das Planvorhaben Fledermäuse und Brutvögel potentiell betroffen sind. Das Plangebiet weist aufgrund des Gebäude- und Gehölzbestandes grundsätzlich Brutmöglichkeiten für Gehölzfrei- und Gebäudebrüter auf. Mit dem Rückbau des Gebäudekomplexes gehen (potentielle) Brutplätze verloren. Es handelt sich dabei um Brutplätze der häufigen und weit verbreiteten Arten, die anpassungsfähig sind. Weiterhin wird die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt.
Für die potentiell vorkommenden Fledermäusen ist das Plangebiet vor allem für siedlungstypische Arten von Bedeutung. Auch wenn sich der abzureißende Gebäudekomplex insgesamt in einem guten baulichen Zustand befindet, gibt es dennoch Potentiale, vor allem in Form von Tagesquartieren. Eine potentielle Besiedlung der spaltenbewohnenden Fledermäuse kann somit nicht vollständig ausgeschlossen werden. Indirekte Hinweise auf eine Nutzung wurden allerdings nicht festgestellt.
Um baubedingte Schädigungen oder Tötungen von Brutvögeln und Fledermäusen auszuschließen, sind Vermeidungsmaßnahmen in Form von Bauzeitenregelungen zu ergreifen.
Durch die Umsetzung des Planvorhaben werden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die streng geschützten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten ausgelöst, sofern die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden.