Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 "KiTa Dörphof" der Gemeinde Dörphof

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Dörphof wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Schaffung einer neuen Kindertagesstätte vorgesehen. Eine wohnliche Nutzung ist nicht geplant. Im Zuge der Planung sind ein schalltechnisches Gutachten, ein Gutachten zur Staubimmission sowie eine Immissionsprognose für eine mögliche Windkraftnutzung südwestlich des Plangebietes erstellt worden. Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht notwendig.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Planfläche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Im Zuge der Planung können drei jüngere Pappeln nicht erhalten werden und werden gerodet. Dieser Eingriff wird innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Rodung ist gegenüber den potentiell vorkommenden Brutvögeln das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bislang als Acker genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an ausreichend lokalen KiTa-Plätzen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Die maximal überbaubare Fläche wird für die Fläche für den Gemeinbedarf auf 1.300 m² festgesetzt. Diese darf durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 1.300 m² Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird vorrangig im Plangebiet versickert bzw. über die Kanalisation abgeleitet. Die Verdunstungsrate wird über Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet erhöht.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt der Pappelreihe sowie des vorhandenen Knicks und durch die Beschränkung der Firsthöhe auf max. 6,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe gemindert. Zusätzlich ist eine Eingrünung des Plangebietes nach Norden vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf das kulturelle Erbe sind nicht zu erwarten. Sachgüter Unbeteiligter sind durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Dörphof sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches Dörphofs und der bisherigen Nutzung insgesamt nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

3.9 Natur und Landschaft

Der Planbereich wird in Richtung Westen durch einen Knick begrenzt. Dieser wird im Rahmen der Planung erhalten und durch einen 3,0 m breiten Schutzstreifen in seiner Entwicklung geschützt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün“ sind bauliche Anlagen nicht zulässig.

Die markante Baumreihe aus Pappeln im südlichen Plangebiet wird ebenfalls weitgehend erhalten und innerhalb einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün“ festgesetzt. Die Baugrenzen berücksichtigen die Kronentraufbereiche der zu erhaltenden Pappeln. Drei jüngere Pappeln können für Schaffung einer Zufahrt zum Plangebiet nicht erhalten werden. Sie werden in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar gerodet, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können. Der Ausgleich für die Rodung der drei Bäume erfolgt über die Pflanzung von mind. sechs Laub- oder Obstbäumen innerhalb des Plangebietes.

Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Eingrünung des Plangebietes ist an der nördlichen Planbereichsgrenze eine zweireihige Hecke aus standortgerechten und heimischen Gehölzen zu pflanzen.

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen, durchgrünten Bebauungsstruktur.

Weiterhin soll der Eingriff in den Wasserhaushalt durch die Festsetzung, dass mind. 20 % der Dachflächen der Hauptgebäude nur als extensiv begrünte Dachflächen zulässig sind, reduziert werden.

Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Fläche für Gemeinbedarf auf eine überbaubare Grundfläche von 1.300 m² festgesetzt. Aufgrund des großen Stellplatzbedarfes sowie der im Verhältnis zur Grundstücksfläche sehr kleinen Grundfläche für die Hauptanlagen darf die festgesetzte Grundfläche durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden.

Insgesamt ist im Plangebiet eine Versiegelung von maximal 2.600 m² zulässig. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichs-erfordernis von 2.600 m² x 0,5 = 1.300 m².

Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen ……………………………………….

3.10 Hinweise

Denkmalschutz

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Dörphof nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz:

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement:

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Altlasten

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand 02/2021) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z. B. Plastikteile, Bau-schutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.