Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Für die Schaffung der neuen Zufahrt zum Plangebiet können drei Pappeln nicht erhalten werden. Diese Bäume werden gerodet. Es handelt sich um die drei jüngeren Bäume, deren Altersstruktur deutlich von den übrigen Bäumen der Baumreihe abweicht. Die zu rodenden Bäume weisen Stammdurchmesser von ca. 25 cm, ca. 35 cm sowie ca. 45 cm auf. In Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ werden für den Verlust dieser Bäume mindestens sechs Ersatzbäume gepflanzt. Die Pflanzung dieser Ersatzbäume erfolgt innerhalb des Plangebietes.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Planbereich keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Der oben genannte Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Für das Plangebiet ist die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - vorgesehen. Mit der Planung werden Versiegelungen auf einer bislang als Acker genutzten Fläche durch KiTa-Gebäude, Nebenanlagen, Stellplätze sowie für eine neue Zufahrt ermöglicht.
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Fläche für Gemeinbedarf auf eine überbaubare Grundfläche von 1.300 m² festgesetzt. Aufgrund des großen Stellplatzbedarfes sowie der im Verhältnis zur Grundstücksfläche sehr kleinen Grundfläche für die Hauptanlagen darf die festgesetzte Grundfläche durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden.
Die Verkehrsfläche im südlichen Plangebiet ist bereits vollständig versiegelt und wird in der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt.
Insgesamt ist im Plangebiet eine Versiegelung von maximal 2.600 m² zulässig. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichs-erfordernis von 2.600 m² x 0,5 = 1.300 m².
Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen ……………………………………..
Schutzgut Landschaftsbild
Mit den neu entstehenden Gebäuden wird eine Veränderung des Landschaftsbildes westlich der Ortschaft vorgenommen. Durch den angrenzenden Umschlagplatz des HaGe ist eine Vorbelastung gegeben. Die zusätzlichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt des vorhanden Knicks sowie der Baumreihe gemindert. Als nördliche Begrenzung des Plangebietes zur weiterhin ackerbaulichen genutzten Fläche ist die Anpflanzung einer Hecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzen vorgesehen.