Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 "KiTa Dörphof" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Gehölzrodungen nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge des Planverfahrens wurden Gutachten zu Lärm- und Staubimmissionen erstellt. Aus diesen ergeben sich keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die festgesetzte Baugrenze berücksichtigt die Kronentraufbereiche der zu erhaltenden Pappeln, um Beeinträchtigungen der Bäume zu vermeiden. Zudem werden die Pappeln innerhalb einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt, due von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.

Die Rodung von drei Pappeln erfolgt im Zeitraum 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln ausschließen zu können.

Die Baugrenzen sollen in möglichst großen Abständen zu dem zu erhaltenden Knick festgesetzt werden. Entlang des Knicks ist ein mindestens 3 m breiten Streifen als Grünfläche frei von jeglicher Bebauung zu halten, um Auswirkungen auf das geschützte Biotop zu vermeiden.

Einzäunungen müssen entsprechend der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ einen Abstand von mindestens 1 m zum Knickfuß einhalten.

Hinweis zum Artenschutz:

Im Plangebiet sollte eine fledermaus- und insektenfreundliche Außenbeleuchtung installiert werden. Verwendet werden sollte warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die für die Bebauung vorgesehene Fläche ist derzeit als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden über ein Ökokonto erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Stellplätze und Zufahrten sind wasserdurchlässig herzustellen.
  • Mind. 20 % der Dachflächen der Hauptgebäude sind als Gründächer anzulegen.
  • Gehölzpflanzungen innerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt des Knicks und der Baumreihe im Planbereich.
  • Beschränkung der Bauhöhe auf 6,0 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante.
  • Heckenpflanzung im nördlichen Plangebiet zur Eingrünung der neuen Gebäude.
  • Baumpflanzungen innerhalb des Plangebietes.
  • Mind. 20 % der Dachflächen der Hauptgebäude sind als Gründächer anzulegen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Für die Schaffung der neuen Zufahrt zum Plangebiet können drei Pappeln nicht erhalten werden. Diese Bäume werden gerodet. Es handelt sich um die drei jüngeren Bäume, deren Altersstruktur deutlich von den übrigen Bäumen der Baumreihe abweicht. Die zu rodenden Bäume weisen Stammdurchmesser von ca. 25 cm, ca. 35 cm sowie ca. 45 cm auf. In Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ werden für den Verlust dieser Bäume mindestens sechs Ersatzbäume gepflanzt. Die Pflanzung dieser Ersatzbäume erfolgt innerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Planbereich keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Der oben genannte Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Für das Plangebiet ist die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - vorgesehen. Mit der Planung werden Versiegelungen auf einer bislang als Acker genutzten Fläche durch KiTa-Gebäude, Nebenanlagen, Stellplätze sowie für eine neue Zufahrt ermöglicht.

Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Fläche für Gemeinbedarf auf eine überbaubare Grundfläche von 1.300 m² festgesetzt. Aufgrund des großen Stellplatzbedarfes sowie der im Verhältnis zur Grundstücksfläche sehr kleinen Grundfläche für die Hauptanlagen darf die festgesetzte Grundfläche durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden.

Die Verkehrsfläche im südlichen Plangebiet ist bereits vollständig versiegelt und wird in der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt.

Insgesamt ist im Plangebiet eine Versiegelung von maximal 2.600 m² zulässig. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichs-erfordernis von 2.600 m² x 0,5 = 1.300 m².

Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen ……………………………………..

Schutzgut Landschaftsbild

Mit den neu entstehenden Gebäuden wird eine Veränderung des Landschaftsbildes westlich der Ortschaft vorgenommen. Durch den angrenzenden Umschlagplatz des HaGe ist eine Vorbelastung gegeben. Die zusätzlichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt des vorhanden Knicks sowie der Baumreihe gemindert. Als nördliche Begrenzung des Plangebietes zur weiterhin ackerbaulichen genutzten Fläche ist die Anpflanzung einer Hecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzen vorgesehen.