3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)
Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:
2.1 In der Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - darf die Firsthöhe max. 6,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante liegen.
4.1 Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).
4.2 Mind. 20 % der Dachflächen der Hauptgebäude sind als extensiv begrünte Dachflächen herzustellen.
4.3 Innerhalb der festgesetzten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün“ ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulässig.
4.4 Die Errichtung von baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß des festgesetzten Knicks ist nicht zulässig.
Einzäunungen müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Knickfuß des festgesetzten Knicks einhalten.
4.5 Die in der Planzeichnung festgesetzte „anzupflanzende Hecke“ ist zweireihig aus standortgerechten und heimischen Gehölzen anzulegen. Gepflanzt werden verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60-90 cm hoch.
4.6 Im Plangebiet sind mind. 6 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte und heimische klein- bis mittelkronige Laubbaumarten, Pflanzqualität Stammumfang mind. 14 cm oder standortgerechte Obstbäume, Pflanzqualität Stammumfang mind. 10 cm zu verwenden.
Auf der Planzeichnung sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:
- Festsetzung des zu erhaltenden Knicks
- Festsetzung der zu erhaltenden Bäume
- Darstellung der entfallenden Bäume
- Festsetzung der anzupflanzenden Hecke
- Festsetzung der öffentlichen Grünflächen - Schutzgrün