3.1 BAUWEISE (§ 22 BauNVO)
In der festgesetzten abweichenden Bauweise muss die Länge des Baukörpers mind. 270 m betragen.
In der festgesetzten abweichenden Bauweise muss die Länge des Baukörpers mind. 270 m betragen.
(§ 23 BauNVO)
Von der festgesetzten Baulinie im GE-Gebiet sind Abweichungen um bis zu 3 m zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Die festgesetzte Fläche ist als Wiesenfläche anzulegen.