5 IMMISSIONSSCHUTZ
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Außenbauteile der Gebäude müssen mindestens folgenden Anforderungen hinsichtlich der Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm genügen:
Lärmpegelbereich (LPB) Aufenthaltsräume in Wohnungen
LPB III erf. R`w,res= 35dB
LPB IV erf. R`w,res= 40dB
LPB V erf. R`w,res= 45dB
Für Außenbauteile von Büroräumen gelten um 5dB geringere Anforderungen. (Hinweis: DIN 4109, Ausgabe November 1989, Tabelle 8) Vollständig von der Bahnstrecke abgewandte Gebäudeseiten sind von den nachfolgenden Festsetzungen ausgenommen.
Bereich A:
Soweit in Richtung Nordwesten schutzbedürftige Räume angeordnet werden, müssen deren Außenbauteile den Anforderungen des Lärmpegelbereichs V entsprechen. Bei Anordnung schutzbedürftiger Räume nach Südwesten und Nordosten sind die Anfoderungen des Lärmpegelbereichs IV einzuhalten. Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind nur mit Ausrichtung nach Südosten zulässig.
Bereich B:
Außenbauteile von Schlafräumen und Kinderzimmern müssen die Anforderungen des Lärmpegelbereichs V einhalten und mit entsprechend schallgedämmten Lüftungen ausgestattet sein. Die Außenbauteile von tagsüber genutzten schutzbedürftigen Räumen müssen den Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV entsprechen.
Bereich C:
Außenbauteile von Schlafräumen und Kinderzimmern müssen die Anforderungen des Lärmpegelbereichs V einhalten und mit entsprechend schallgedämmten Lüftungen ausgestattet sein. Die Außenbauteile von tagsüber genutzten schutzbedürftigen Räumen müssen den Anforderungen des Lärmpegelbereichs III entsprechen.
Bereich D:
Außenbauteile von Schlafräumen und Kinderzimmern müssen den Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV entsprechen und mit entsprechend schallgedämmten Lüftungen ausgestattet sein.
Von den Festsetzungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der notwendige Schallschutz anders sichergestellt werden kann.
Die festgesetzte Lärmschutzwand muss für den Einsatz an Bahnstrecken geeignet sein und ist bahnseitig hochabsorbierend herzustellen (Schallabsorptionsvermögen mindestens 8 dB).