3.1 Art der baulichen Nutzung
Der Plangeltungsbereich wird entsprechend der vorhandenen überwiegenden Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zudem wird auf der Fläche in Anlehnung an § 9 Abs. 2 BauGB eine zeitlich begrenzte, nachrangige Zusatznutzung als Parkplatz dargestellt. Demnach ist die Zusatznutzung als Parkplatz nur in den Monaten März bis Oktober eines Jahres zulässig. Um die nachrangige Nutzung als Parkplatz weiter zu verdeutlichen, wird festgelegt, dass die Parkplatznutzung nur an max. 75 Tagen im Jahr zulässig ist. Diese zeitlichen Regelungen werden in einem Vertrag zwischen der Gemeinde Busdorf und dem Wikinger-Museum Haithabu festgeschrieben. Dies entspricht den in Kap. 2 dargelegten Planungszielen der Gemeinde.