Planungsdokumente: 19. F-Plan Änderung der Gemeinde Busdorf "Parkplatz am Wikinger-Museum in Haddeby" für das Gebiet nördlich des Kirchenweges und westlich der Zufahrt zum Wikinger-Museum

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Der Plangeltungsbereich wird entsprechend der vorhandenen überwiegenden Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zudem wird auf der Fläche in Anlehnung an § 9 Abs. 2 BauGB eine zeitlich begrenzte, nachrangige Zusatznutzung als Parkplatz dargestellt. Demnach ist die Zusatznutzung als Parkplatz nur in den Monaten März bis Oktober eines Jahres zulässig. Um die nachrangige Nutzung als Parkplatz weiter zu verdeutlichen, wird festgelegt, dass die Parkplatznutzung nur an max. 75 Tagen im Jahr zulässig ist. Diese zeitlichen Regelungen werden in einem Vertrag zwischen der Gemeinde Busdorf und dem Wikinger-Museum Haithabu festgeschrieben. Dies entspricht den in Kap. 2 dargelegten Planungszielen der Gemeinde.

3.2 Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet ist über die Zufahrtsstraße zum Wikinger-Museum (Kreisstraße K 128) in Haddeby verkehrlich erschlossen.

1. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat über die vorhandene Zufahrt zur Kreisstraße 128 (K 128) zu erfolgen.

Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der K 128 nicht angelegt werden.

2. Zufahrten zu Kreisstraßen außerhalb einer nach § 4 (2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) festgesetzten Ortsdurchfahrt sind gebührenpflichtige Sondernutzungen. Unter Vorlage entsprechender Planunterlagen ist die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bei dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Flensburg, zu beantragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 (3) StrWG auch die Änderung einer Zufahrt erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

3. Alle baulichen Veränderungen an der K 128 sind mit dem LBV.SH, Standort Flensburg, abzustimmen.

Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Kreisstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

4. Zusätzlich wäre der Parkplatz als solches auszuschildern. Die Zufahrt muss mit einer Schranke oder Ähnlichem gesperrt werden, um eine dauerhafte Nutzung zu verhindern.

Bei Verschmutzung der K 128 durch Besucher des erweiterten Parkplatzes müsste die klassifizierte Straße durch den Träger der Sondernutzung gereinigt werden.

3.3 Ver- und Entsorgung

Der Plangeltungsbereich soll weiterhin als Ausweichparkfläche genutzt werden. Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind für das Gebiet nicht erforderlich.

Das anfallende Niederschlagswasser kann weiterhin innerhalb des Plangeltungsbereiches versickern. Flächenversiegelungen sind aktuell nicht geplant.