3.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf höchstens 8,00 m ab Erdgeschossfertigfußbodenober- kante betragen. Auf den Grundstücken 16, 29 und 48 beträgt die entsprechende Höhe 9,50 m.
3.2 Die maximale Gebäudehöhe darf durch untergeordnete Bauteile oder technisch notwendige An- lagen (Schornsteine, Antennenanlagen, Lüftungsanlagen) um maximal 1,00 m und durch Fahr- stuhlüberfahrten oder Photovoltaik- bzw. Solaranlagen um max. 1,50 m überschritten werden.
3.3 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 6,50 m ab Erdge- schossfertigfußbodenoberkante betragen. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke 16, 29 und 48.
3.4 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit geneigten Dächern ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden begrenzt.
3.5 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern ist die Firsthöhe auf höchstens 3,50 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden begrenzt.