10 Außenwandmaterial
10.1 Als Außenwandmaterial dürfen nur Verblendmauerwerk und Holz zur Anwendung kommen. Mauerwerk kann gestrichen oder geschlämmt werden. Zur Verkleidung untergeordneter Bauteile (auch Giebeldreiecke) sind auch andere Materialien zulässig.
10.2 Garagen, freistehend oder angebaut, sind in dem gleichen Material und der gleichen Farbgebung wie das Hauptgebäude auszuführen.
10.3 Carports, Wintergärten und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
10.4 Holzblockbohlenhäuser sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig.
10.5 Die Außenflächen eines Doppelhauses sind in einheitlichen Baustoffen mit gleicher Farbgebung herzustellen. Ausnahmen für untergeordnete Bauteile sind zulässig.