Zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet.
Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung von Wohngrundstücken vorgesehen. Von der Nutzung des Wohngebietes gehen keine Immissionen aus, die erhebliche Belästigungen im Umfeld hervorrufen können. Gemäß der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Güby liegen die Pegel innerhalb des Plangebiet bereits unterhalb der mittelfristig zu erreichenden Umwelthandlungsziele zur Vermeidung erheblicher Belästigungen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Zuge der Planung sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die Knickrodung und -entwidmungen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ermittelt und ausgeglichen. Gehölze bieten potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel, weswegen die Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.
Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.
Schutzgut Boden: Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche werden im Plangebiet großflächige Versiegelung zugelassen. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan wird für das Allgemeine Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,3 mit einer Überschreitung von 50 % vorgesehen. Überschlägig sind für das Plangebiet ca. 0,255 ha Ausgleich für Bodenversiegelungen zu erbringen. Der Ausgleich wird in der verbindlichen Bauleitplanung konkret ermittelt und die entsprechende Ausgleichsfläche definiert.
Schutzgut Wasser: Mit der Planung wird der Oberflächenabfluss im Plangebiet erhöht werden. Das auf den privaten Grundstücken und den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der relativ undurchlässigen Bodenschichten nicht vor Ort versickert werden. Daher wird das Oberflächenwasser gesammelt, im einem Rückhaltebecken zwischengespeichert und dann in die Vorflut des Wasser- und Bodenverbandes Haddeby eingeleitet. Zur Herstellung des Rückhaltebeckens wird im nördlichen Plangebiet eine Fläche für die Abwasserbeseitigung dargestellt.
Schutzgut Klima/Luft: Aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der stetigen Windbewegungen sind durch die Ausweisung weiterer Bauflächen am südwestlichen Rand der Ortschaft Güby keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Landschaftsbild: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die baugestalterischen Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan gemindert. Zu diesen Festsetzungen zählt die Eingrünung des Planbereichs, sodass dieser künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen wird.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Die entwidmeten Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung erhalten. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung, der zu erwartenden Wirkfaktoren und der Lage der Bauflächen am Rand einer Ortschaft nicht zu befürchten.
Gesamtbeurteilung:
Mit der Umsetzung der Inhalte der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des baulich genutzten Bereiches und der bisherigen Nutzung ausgleichbar und damit nicht als erheblich zu bezeichnen.
Nach Durchführung aller vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können ausgeglichen werden.