Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von überwiegend 0,30 sowie zwei Vollgeschossen orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Im Bereich der Grundstücke 1 und 17 ist eine Grundflächenzahl von 0,35 und im Bereich des Grundstückes 20 eine Grundflächenzahl von 0,40 zulässig. Die Regelungen erfolgen aufgrund der hohen Grünflächenanteile dieser Grundstücke, die bei der Berechnung der Grundflächenzahl nicht angesetzt werden dürfen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch auf diesen Grundstücken angemessen große Gebäude errichtet werden können.

Im Bereich der Grundstücke 16 und 18 sowie 19 und 21 möchte die Gemeinde auch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern ermöglichen. Aus diesem Grund wird für diese 4 Grundstücke ebenfalls eine GRZ von 0,40 festgesetzt. Das bauliche Nutzungsmaß liegt unterhalb der Orientierungswerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken.

Um auf den Grundstücken für die Mehrfamilienhäuser die erforderlichen Stellplätze herstellen zu können, wird die Festsetzung mit aufgenommen, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden dürfen.

Die Gemeinde möchte auch die Errichtung sog. Stadtvillen zulassen, so dass zwei Vollgeschosse bei einer Gebäudehöhe von 9,00 m zugelassen werden. Zur Vermeidung von optisch dreigeschossig wirkenden Gebäuden wird die Traufhöhe auf max. 6,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Hierdurch sollen auch mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden. Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad wird die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt, um den optischen Eindruck als Nebenanlagen zu unterstreichen. Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad wird die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,00 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt, um den optischen Eindruck als Nebenanlagen zu unterstreichen.

Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Demnach ist nur eine Erdgeschossfußbodenhöhe von höchstens 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes zulässig.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

In dem Allgemeinen Wohngebiet werden überwiegend Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der umgebenden Bebauung entspricht.

Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt. Wenn die Gebäude an einer Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, ist je Gebäude nur eine Wohnung zulässig. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen werden. Ziel ist es, eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erreichen.

Im Bereich der Grundstücke 16 und 18 sowie 19 und 21 möchte die Gemeinde auch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern ermöglichen. Daher erfolgt für diese Grundstücke die Festsetzung, dass bis zu 6 Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Diese Wohnungsanzahl ist aus Sicht der Gemeinde an dieser Stelle noch gebietsverträglich und ortsangemessen. Ergänzt wird diese Festsetzung durch die Regelung dass in diesem Bereich nur Einzelhäuser zulässig sind.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie sind deswegen nicht als grundstücksbezogene Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet. Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Knicks sowie zu den Kronentraufen des prägenden Baumbestandes ein.

Garagen und Stellplätze dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur mit einem Mindestabstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraßen errichtet werden, um den Straßenraum nicht zusätzlich einzuengen und die Einsicht beim Ein- und Ausparken sicherzustellen. Zusätzlich ist es so Besuchern möglich noch hinter den Fahrzeugen der Anwohner zu parken und so den öffentlichen Straßenverkehrsraum freizuhalten. Durch diese Maßnahmen wird die Verkehrssicherheit der Erschließungsstraßen erhöht.

Zum Schutz der vorhandenen Knicks ist die Errichtung von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,0 m vom Knickfuß nicht zulässig.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Aufgrund des angestrebten städtebaulichen Konzeptes werden in den Bebauungsplan Festsetzung bzgl. der Dachform und der Außenwandgestaltung aufgenommen. Die Häuser dürfen nur mit Sattel-, Walm- und Krüppelwalm- oder Zeltdächern und Dachneigungen zwischen 20° und 48° errichtet werden, so dass ortsuntypische Flach-, Tonnen- oder Pultdächer ausgenommen sind. Für Gründächer gelten die Vorschriften zu Dachform und -neigung nicht, da die Gemeinde Gründächer aufgrund ihrer vielfältigen positiven Auswirkungen fördern möchte. Für die Dacheindeckung sind Betondachsteine, Dachziegel, Schiefer und Glas in roten, braunen und grauen Farbtönen sowie Gründächer zulässig. Hiermit sollen ortsuntypische Farbeindeckungen wie z.B. gelb, blau oder grün oder Metalldächer ausgeschlossen werden, um ein harmonisches Ortsbild zu erreichen. Das Anbringen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ist im Sinne der Nutzung erneuerbarer Energien zulässig. Zur Förderung der Artenvielfalt und der Erhaltung eines naturnahen Wasserhaushaltes sind Nebenanlagen ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.

Auch für die Gestaltung der Außenwandmaterialien ist ein breites Spektrum gewählt worden, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Die Satzung enthält mit den örtlichen Bauvorschriften Regelungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBO) zur Gestaltung baulicher Anlagen. Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 84 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich. Damit eine wirksame Ahndung von Verstößen möglich ist, wird ein entsprechender Hinweis mit in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

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