3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von überwiegend 0,30 sowie zwei Vollgeschossen orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten aufgelockerten, ortstypischen Bebauung. Im Bereich der Grundstücke 1 und 17 ist eine Grundflächenzahl von 0,35 und im Bereich des Grundstückes 20 eine Grundflächenzahl von 0,40 zulässig. Die Regelungen erfolgen aufgrund der hohen Grünflächenanteile dieser Grundstücke, die bei der Berechnung der Grundflächenzahl nicht angesetzt werden dürfen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch auf diesen Grundstücken angemessen große Gebäude errichtet werden können.
Im Bereich der Grundstücke 16 und 18 sowie 19 und 21 möchte die Gemeinde auch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern ermöglichen. Aus diesem Grund wird für diese 4 Grundstücke ebenfalls eine GRZ von 0,40 festgesetzt. Das bauliche Nutzungsmaß liegt unterhalb der Orientierungswerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer orttypischen, aufgelockerten Bebauung bei und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken.
Um auf den Grundstücken für die Mehrfamilienhäuser die erforderlichen Stellplätze herstellen zu können, wird die Festsetzung mit aufgenommen, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden dürfen.
Die Gemeinde möchte auch die Errichtung sog. Stadtvillen zulassen, so dass zwei Vollgeschosse bei einer Gebäudehöhe von 9,00 m zugelassen werden. Zur Vermeidung von optisch dreigeschossig wirkenden Gebäuden wird die Traufhöhe auf max. 6,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Hierdurch sollen auch mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden. Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad wird die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt, um den optischen Eindruck als Nebenanlagen zu unterstreichen. Bei Garagen, Carports und Nebenanlagen mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad wird die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,00 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt, um den optischen Eindruck als Nebenanlagen zu unterstreichen.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Demnach ist nur eine Erdgeschossfußbodenhöhe von höchstens 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes zulässig.