3.5 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über zwei neue Erschließungsstraßen, die einen Anschluss an die Straße Krumacker im Norden und die Rosenstraße im Süden erhalten. Die Anbindung an die Straße Krumacker im Norden ist bereits vorhanden und wird heute als Zufahrt für das Grundstück Krumacker 4a sowie für die angrenzende landwirtschaftliche Fläche genutzt. Diese Zufahrt wird zukünftig bedarfsgerecht ausgebaut. Die Ein- und Ausfahrtradien in die Straße Krumacker reichen allerdings nicht aus, um eine Befahrbarkeit mit Lkw (z.B. Müllfahrzeuge, Feuerwehr oder Baufahrzeuge) zu gewährleisten. Daher muss eine weitere verkehrliche Anbindung in das Plangebiet geschaffen werden. Diese soll im Süden über das Flurstück 27/4 an die Rosenstraße erfolgen. In diesem Bereich kann eine 6,50 m breite Zufahrtsstraße westlich des ehemaligen Feuerlöschteiches hergestellt werden. Diese zweite verkehrliche Anbindung hat zudem den Vorteil, dass sich der Pkw-Verkehr auf die beiden Anliegerstraßen verteilt und damit die Zusatzbelastung durch den Verkehr für die einzelnen Bereiche reduziert wird.
Da die nördliche Ein-/Ausfahrt nicht für Lkw befahrbar ist, muss im Norden des Plangebietes ein ausreichend dimensionierter Wendehammer angeordnet werden. Ein weiterer Wendehammer ist am westlichen Ende der Erschließungsstraße geplant. Die Erschließungsstraßen im Plangebiet erhalten eine Fahrbahnbreite von 5,55 m und sollen im Mischprinzip genutzt werden (also ohne separaten Gehweg). Lediglich ein kurzer Straßenabschnitt von ca. 36 m Länge (zwischen den Grundstücken Krumacker 2 und 4) weist eine Breite von 4,75 m auf. Die Fahrbahn erhält in weiten Abschnitten eine straßenbegleitende 1,50 m breite Rasenmulde zur Aufnahme des Straßenwassers. Der Regelquerschnitt der Erschließungsstraßen weist eine Gesamtbreite von 7,70 m auf.
Die öffentlichen Straßen werden überwiegend in einer Breite von 5,55 m angelegt, um das Parken im Straßenraum grundsätzlich zu ermöglichen, ohne Rettungsfahrzeuge zu behindern. Durch parkende Fahrzeuge im Straßenraum soll gleichzeitig eine gewisse Verkehrsberuhigung erzielt werden, um so eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erzielen. Zusätzlich werden im Bereich des westlichen Wendehammers 8 öffentliche Parkplätze festgesetzt. Bei Bedarf können in diesem Bereich auch eine SW-Pumpstation oder ein Trafo-Gebäude errichtet werden.
An den Einmündungen der Erschließungsstraßen sind die Sichtflächen gem. RAST 06 (Ausgabe 2006) Ziff. 6.3.9.3 in der Planzeichnung dargestellt. Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.
Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung SH (2022) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohnung mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Bei Gebäuden mit 3 oder mehr Wohnungen sind je Wohnung mindestens 1,5 Stellplätze herzustellen, wobei bei einer ungeraden Wohnungsanzahl die Anzahl der Stellplätze aufzurunden ist. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei den kleineren Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern der Bedarf an Stellplätzen niedriger ist, als bei den sonstigen Einzel- und Doppelhäusern mit max. zwei Wohnungen. Diese Festsetzung dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sowie dem Freihalten der sparsam bemessenen Erschließungsstraße von zu vielen abgestellten Autos.
Die zulässige Breite der Grundstückszufahrten wird für die Grundstücke, die eine grundstücksbegleitende Rasenmulde aufweisen auf max. 4,0 m begrenzt, um die Funktionstüchtigkeit der Entwässerungseinrichtung dauerhaft zu gewährleisten und den Versiegelungsgrad zu begrenzen. Bei Grundstücken, auf denen Gebäude mit zwei Wohnungen errichtet werden, sind zwei Grundstückszufahrten in einer Breite von je 4,0 m zulässig. Hiermit soll eine bedarfsgerechte Verteilung der Stellplätze auf dem Grundstück gesichert werden.
Vom westlichen Wendehammer ist eine zusätzliche Fuß- und Radwegeanbindung an den Eichenweg vorgesehen. Dies führt zu einer guten Durchlässigkeit des Baugebietes und einer guten Integration in das vorhandene Siedlungsgefüge.