Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung erhalten. Die Knicks und Feldhecken würden vermutlich weiterhin erhalten bleiben.
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die intensive ackerbauliche Nutzung erhalten. Die Knicks und Feldhecken würden vermutlich weiterhin erhalten bleiben.
Das Vorkommen archäologischer Substanz (Denkmalen) ist nicht auszuschließen. Jedoch ist eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Denkmäler nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar. Allerdings können archäologische Funde bei den Erarbeiten nicht ausgeschlossen werden. Da die Module mit Rammpfosten aufgeständert werden, ist der Eingriff im Wesentlichen lokal und nicht großflächig. Lediglich für die Transformatoren und die Feuerwehrzufahrt bzw. den Wendekreis sind kleinflächige Schachtarbeiten notwendig. Umfangreiche Planierarbeiten finden nicht statt. Bei allen Arbeiten wird grundsätzlich auf eine möglichst eingriffsarme Bauweise geachtet.
Die Konversion der landwirtschaftlichen Fläche hat einen eher positiven Effekt auf die Erhaltung po-tentieller Bodendenkmale.
Sollten Kulturdenkmale entdeckt oder gefunden werden, wird dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich der oberen Denkmalschutzbehörde mitgeteilt.
Vier Knickstrukturen mit Überhältern, die die Planfläche gliedern, werden entfernt. Da diese aber vollumfänglich auf der Planfläche wieder angepflanzt und größtenteils auch auf der Fläche ausgeglichen werden, sind die Auswirkungen als gering zu bewerten.
Sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
Das Vorhaben ist mit einer geringen Erheblichkeit auf das Schutzgut Kulturgüter zu bewerten. Eventuelle negative Auswirkungen bei Umsetzung der Planung sind durch die Ausgleichsmaßnahmen als kompensierbar einzustufen.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i BauGB sind mögliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a, c und d BauGB zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind ggf. auch Wechselwirkungen mit den Erhaltungszielen und Schutzzweck von Natura-2000 Gebieten § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB zu betrachten.
Die oben beschriebenen Auswirkungen sind weitestgehend auf das Plangebiet und eventuell auf den unmittelbaren Randbereich beschränkt und beeinflussen daher nicht die das Gemeindegebiet als solches. Daher sind über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht zu erwarten.