3 Regionale und lokale planerische Vorgaben
Gemeinden müssen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre planerische Abwägung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen. Im Folgenden werden die geltenden planerischen Vorgaben beschrieben.
Gemeinden müssen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre planerische Abwägung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anpassen. Im Folgenden werden die geltenden planerischen Vorgaben beschrieben.
Auf der Ebene der Landesplanung gilt der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP). Dieser enthält für die Planfläche keine direkten Widmungen im Sinne von Nutzungsvorbehalten oder -Vorrängen, macht jedoch einige allgemeine Vorgaben.
So fällt die Planfläche in:
und grenzt an:
Diese Kennzeichnungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Verträglichkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Der Freiflächen-Photovoltaik ist im LEP ein eigener Abschnitt (4.5.2 Solarenergie) gewidmet, der die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zusammenfasst. Relevante Grundsätze und Ziele sind nachfolgend zusammengestellt.
Grundsatz G2:
„Die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen (Photovoltaik- und Solarthermie) soll möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet werden auf:
Die Fläche am Selker Weg weist eine Vorbelastung auf, da sie sich sowohl an einer Haupteisenbahnstrecke als auch nahe eines Industriegebietes befindet, sodass eine Nutzung für die Gewinnung von Solarenergie an dieser Stelle mit dem LEP vereinbar ist.
Grundsatz G3:
„Die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen soll vermieden werden. Bei der Entwicklung von Solar-Freiflächenanlagen sollen längere bandartige Strukturen vermieden werden. Einzelne und benachbarte Anlagen sollen eine Gesamtlänge von 1.000 Metern nicht überschreiten. Sofern diese Gesamtlänge überschritten wird, sollen jeweils ausreichend große Landschaftsfenster zu weiteren Anlagen freigehalten werden, räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen sollen vermieden werden.“
Die Gesamtlänge der am Selker Weg geplanten PV-FFA beträgt etwa 640m.
Ziel:
PV-FFA dürfen nicht errichtet werden in:
Die Planfläche am Selker Weg fällt unter keines dieser Ausschlusskriterien.
Grundsatz G4:
„Planungen zu Solar-Freiflächenanlagen sollen möglichst gemeindegrenzenübergreifend abgestimmt werden, um räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen zu vermeiden.“
Dies ist sichergestellt, da die Bauleitplanung für die Gemeinde Jagel durch das Amt Haddeby ausgeführt wird, in den mehrere benachbarte Gemeinden vereint sind.
Grundsatz G5:
„Für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe von 20 Hektar soll in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Dies gilt auch für Erweiterungen von vorhandenen Anlagen in diese Größenordnung hinein und bei Planungen, die mit weiteren Anlagen in räumlichem Zusammenhang stehen und gemeinsam diese Größenordnung erreichen.“
Die Gesamtgröße das Solarparks am Selker Weg beträgt ca. 18,6 ha. Außerdem sind seit 2022 Raumordnungsverfahren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufgrund der überragenden Bedeutung von Erneuerbaren Energien nicht mehr notwendig.
Für weitere Bestimmungen zu PV-FFA überlässt der LEP der Regionalplanung Spielraum.
Abb. 3: Kartenausschnitt LEP Schleswig-Holstein
Auf der Ebene der Regionalplanung gilt für die Gemeinde Jagel der Regionalplan für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) in der Fassung aus dem Jahr 2002.
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Planungsraum V
Folgende Flächenwidmungen und Kennzeichnungen enthält der Regionalplan für die Planfläche am Selker Weg:
Die drei erstgenannten Widmungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Verträglichkeit von PV-FFA am Selker Weg. Die Widmung als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist jedoch als Vorbehalt zu verstehen, dem ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Entsprechend dem Regionalplan für den Planungsraum V, in dem das Plangebiet liegt, kennzeichnen Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe solche Lagerstätten und Rohstoffvorkommen, bei denen eine Abwägung aller Nutzungsinteressen noch nicht abschließend erfolgt ist. Diese Gebiete sind als Rohstoffreserve anzusehen.