13 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Jagel ermöglicht die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer Fläche, die bisher intensiv ackerbaulich genutzt wurde (Maisanbau). Für die Fläche ist überwiegend die Festsetzung als Sondergebiet Photovoltaikanlagen vorgesehen. Der Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung negativer Umweltauswirkungen bzw. zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen beschrieben.
Für die baulichen Anlagen werden Höhenbegrenzungen festgesetzt, um das Landschaftsbild so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Für die Fläche unter den Modulen sowie die Abstandsflächen zum Wald, zur Boklunder Au, zur Kreisstraße K62 und zu den Grundstücksgrenzen werden als Extensivgrünland entwickelt.
Für die unvermeidbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Boden wurden nach Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde sowie in Anlehnung an den gemeinsamen Beratungserlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 01. September 2021 (2022) und „Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“ (Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 2013), Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Die Eingriffe in den Boden im Umfang von 2,3 ha werden durch Maßnahmen im Umfang von 2,9 ha auf der Fläche mehr als ausgeglichen.
Die Entnahme von 457,5 m Knickabschnitte werden durch 720 m Knickverschiebung auf der Fläche und weitere 195 m Knick-Ökopunkte auf anderen Flurstücken ausgeglichen. Die Entnahme von zwei landschaftsprägenden Laubbäumen werden durch eine Ersatzzahlung von 2.400 € ausgeglichen.
Der Umweltbericht umfasst auch eine artenschutzrechtliche Prüfung. Aus Sicht des Artenschutzes ist das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar. Für die europäischen Vogelarten kann die Verletzung oder Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch eine Bauzeitenreglung vermieden werden. Eingriffe in Gehölzstrukturen sind ausschließlich außerhalb des Brutzeitraumes zwischen 01.März und dem 30. September durchzuführen. Eingriffe in den Boden sind ausschließlich außerhalb des Brutzeitraumes zwischen 01. März und 15. August durchzuführen. Andernfalls ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person zu erbringen, dass keine Brutstätten besetzt sind. Für zwei Reviere des Kiebitz und ein Revier der Feldlerche sind Ausgleichsmaßnahmen in Form einer 4 ha großen extensiven Grünlandfläche einzurichten.