Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby für das Gebiet zwischen der Straße 'Hof Louisenlund' und dem Golfplatz

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010

Der Planbereich der Gemeinde Güby wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 als Gebiet im ländlichen Raum sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden.

Zudem befindet sich das Plangebiet am Rande eines Vorbehaltsraumes für Natur und Landschaft. Die Vorbehaltsgebiete sollen der Entwicklung und Erhaltung ökologisch bedeutsamer Lebensräume und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen.

Louisenlund liegt weiterhin im 10 km-Umkreis um das Mittelzentrum Schleswig und am Rande des 10 km-Umkreises des Mittelzentrums Eckernförde.

Der Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (2. Entwurf 2020) enthält für das Plangebiet keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III, 2000

Das Plangebiet in der Gemeinde Güby liegt laut Regionalplan für den Planungsraum III 2000 im ländlichen Raum und ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sowie als Gebiet mit besonderer Bedeutung von Natur und Landschaft dargestellt.

Gemäß der Teilfortschreibung des Regionalplanes Sachthema Windenergie für den Planungsraum II (2020) befinden sich im Umkreis von mehr als ca. 2 km keine Vorranggebiete für Windenergieanlagen.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Güby ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 wird der Geltungsbereich überwiegend als Gewerbegebiet ausgewiesen. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Damit wird eine 7. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt wird. Inhaltlich wird der Bebauungsplan Nr. 7 damit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.