Planungsdokumente: Gemeinde Siebeneichen, 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: "Nördl./östl. Friedhof, nördl. Schulstr., östl. Bahntrasse, westl. Richt. Roseburg, südl. Sportpl., östl./nördl. Büch.Weg"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Einfriedungen

Ein wichtiger Baustein zur Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes ist die gestalterische Auseinandersetzung zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den öffentlich wahrnehmbaren Vorgartenbereichen der privaten Wohngrundstücke. Ziel des Bebauungsplanes ist es, diese Flächen von höheren Zäunen oder Mauern freizuhalten und so einen offenen und großzügigen öffentlich wirksamen Bereich zu schaffen. Dementsprechend trifft der Bebauungsplan im Bereich des allgemeinen Wohngebietes baugestalterische Festsetzungen zur Höhe und Gestaltung der Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche.

Nicht zuletzt soll durch die Begrenzung der Höhe von Einfriedungen auf 1,0 m auch die Verkehrssicherheit durch die bessere Sichtbarkeit z.B. von Kindern, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern erhöht werden. Aufgrund der blickdichten Materialität von Mauern oder Wällen aus Natursteinen, Mauerziegeln oder Klinkern wird deren Höhe auf 0,8 m begrenzt.

6.2. Anzahl der erforderlichen Stellplätze

Ziel des Bebauungsplanes ist u.a. die Entwicklung eines ortstypischen Wohngebietes mit einer Einzel- und Doppelhausbebauung auf entsprechend großen Grundstücken. Damit die geplanten öffentlichen (Besucher-)Stellplätze nicht durch die Bewohner:innen des Wohngebietes dauerhaft besetzt werden, setzt der Bebauungsplan eine Mindestanzahl von privaten Stellplätzen je Wohnung fest. Aufgrund der eher ländlichen Struktur des Ortsteiles ist davon auszugehen, dass die künftigen Bewohner vielfach mehr als einen Pkw nutzen werden.

7. Nachrichtliche Übernahmen

Das Biotop des sonstigen Sandmagerrasens ist ab einer Flächengröße von mehr als 100 m² gem. § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt. Es ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit einem §-Symbol gekennzeichnet und entsprechend nachrichtlich übernommen.

Der Waldschutzstreifen von 30 m gem. § 24 Abs. 2 LWaldG SH ist sowohl in der Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung als auch im Bebauungsplan eingezeichnet und ebenfalls nachrichtlich übernommen.