7.4 Anpflanzgebot an Grenzen zu öffentlichen Flächen
Die an den Grenzen zu öffentlichen Flächen festgesetzten Flächen mit Anpflanzgebot sind, mit Ausnahme der Zufahrten und Zuwegungen, von jeglicher Versiegelung freizuhalten und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens alle 15 m ist ein Laubbaum gemäß Artenliste (siehe Begründung) mindestens in der Qualität Hochstamm 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen und in seiner arttypischen Wuchsform auf Dauer zu erhalten.
Diese Flächen sind zu 1/3 mit Sträuchern oder Heistern gemäß Artenliste (siehe Begründung) der Qualität 2 x v, 60-100 cm zu bepflanzen.
Innerhalb des Freileitungsschutzstreifens der 380 kV-Leitung sind die entsprechenden Vorgaben gemäß Hinweise g) zu berücksichtigen.