Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3.3. Stellplätze, Garagen, Freilager, Lager- und Ausstellungsflächen

Überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, die allerdings bis fast an den Rand der öffentlichen Flächen festgesetzt sind. Die unmittelbar anschließenden öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen sollen von derartig raumbestimmenden Anlagen freigehalten werden.

Um die von der Abstandsflächenrestriktion der 380-kV-Leitung betroffenen Flächen besser nutzen zu können, sind nach Absprache mit dem Netzbetreiber in den betroffenen Schutzbereichen nicht überdachte Stellplätze, Freilager, Lager- und Ausstellungsflächen zulässig.

Nach dem Grundsatz der Eingriffsminimierung sind im Bereich des offenen Grabens Grundstückszufahrten nur innerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche zulässig. Die Erhaltung der natürlichen Qualität des Grabens muss dabei gewährleistet sein.

5.3.4. Gestalterische Festsetzungen

Die Festsetzungen bezüglich der Werbeanlagen sind getroffen worden, um auf die vielfältigen Möglichkeiten des Präsentierens regulierend einzuwirken und dadurch zu einem harmonischen Gesamterscheinungsbild beizutragen. Deshalb sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und haben sich in der räumlichen Ausprägung den Gebäuden unterzuordnen. Aus gleichem Grund sind Werbepylone und Werbetürme unzulässig.

Zum Schutz insbesondere lichtempfindlicher Fledemausarten dürfen beleuchtete Werbeanlagen auf den Teilflächen 1, 2, 5 und 7 bis 9 nur an der erschließungsseitigen Gebäudefront angebracht werden. Der angrenzende Landschaftsraum darf nicht durch Lichtimmissionen beeinträchtigt werden.

5.3.5. Grünordnerische Festsetzungen

Baumstandorte in öffentlichen Verkehrsflächen

Um zu einer Begrünung des Straßenraumes beizutragen und dadurch den öffentlichen Raum aufzuwerten, werden Baumpflanzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Sie sind als standortgerechte Laubbäume gemäß Artenliste (s. Begründung) mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 18-20 cm zu pflanzen, auf Dauer in ihrer arttypischen Wuchsform zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Das Volumen des durchwurzelbaren Raumes muss mindestens 12 m³ betragen. Die Wurzelräume sind von Ver- und Entsorgungseinrichtungen freizuhalten. Die Baumscheiben müssen mindestens 15 m² groß sein und sind mit einer Vegetationsdecke zu versehen. Die Baumstandorte können in Abstimmung mit der Bauverwaltung der Stadt Quickborn an die Erfordernisse der Erschließungsplanung angepasst werden. Innerhalb des Freileitungsschutzstreifens der 380 kV-Leitung von der Trassenachse bis 40 m sind die entsprechenden Vorgaben zu berücksichtigen.

Baumerhalt

Die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft in ihrer arttypischen Wuchsform zu erhalten und bei Abgang gleichartig mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu ersetzen. Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zum Schutz der Wurzelbereiche der Bäume Abgrabungen, Geländeaufhöhungen, Versiegelungen sowie das Verlegen von Leitungen unzulässig.

Nicht überbaubare Flächen

Die nicht überbaubaren Anteile der Gewerbeflächen und der Versorgungsfläche KWK, die nicht mit einem Anpflanzgebot versehen sind, sind nach Wiederherstellung der Bodendurchlässigkeit als Vegetationsflächen anzulegen. Auf diesen Flächen ist je 250 m² ein standortgerechter Laubbaum mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen. Innerhalb des Freileitungsschutzstreifens der 380 kV-Leitung von der Trassenachse bis 40 m sind die entsprechenden Vorgaben zu berücksichtigen.

Anpflanzgebot an Grenzen zu öffentlichen Flächen

Zur Aufwertung des öffentlichen Raumes und zur Schaffung von Grünstrukturen sind die an den Grenzen zu öffentlichen Flächen festgesetzten Flächen mit Anpflanzgebot, mit Ausnahme der Zufahrten und Zuwegungen, von jeglicher Versiegelung freizuhalten und als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens alle 15 m ist ein Laubbaum gemäß Artenliste mindestens in der Qualität Hochstamm 3 x v, Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen und in seiner arttypischen Wuchsform auf Dauer zu erhalten.

Diese Flächen sind zu 1/3 mit Sträuchern oder Heistern gemäß Artenliste der Qualität 2 x v, 60-100 cm zu bepflanzen.

Innerhalb des Freileitungsschutzstreifens der 380 kV-Leitung sind die entsprechenden Vorgaben gemäß Hinweise g) zu berücksichtigen.

Aus gleichem Grund sind PKW-Stellplatzanlagen, die zur Deckung eines gemäß LBO nachzuweisenden Stellplatzangebotes notwendig sind, in den Gewerbegebieten zu begrünen. Je 6 Pkw-Stellplätze ist zur Gliederung ein standortgerechter Laubbaum mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16-18 cm auf einer Pflanzfläche von mindestens 10 m² zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Innerhalb des Freileitungsschutzstreifens der 380 kV-Leitung von der Trassenachse bis 40 m sind die entsprechenden Vorgaben zu berücksichtigen.

Einfriedungen

Einfriedungen sind nur als Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 2 m zulässig.

Drainagen

Drainagen sind unzulässig. Ein Schutz gegen Durchfeuchtung des Bauwerks ist nur durch bauliche Maßnahmen zulässig.

Beleuchtung / Lichtimmissionen

Aus artenschutzrechtlichen Gründen dürfen durch Beleuchtungs- und Werbeanlagen keine zusätzlichen Lichtimmissionen entlang des Ohlmöhlenweges im Norden, Westen und Süden des Plangebietes und des Schmalmoorwegs im Osten des Plangebietes entstehen. Das Farbspektrum sowie die Intensität dürfen sich für Fledermäuse nicht nachteilig ändern. Lichtimmissionen am westlichen Regenrückhaltebecken sind gänzlich zu vermeiden.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Für die in der Planzeichnung mit A 1 bis A 6 gekennzeichneten öffentlichen „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ werden folgende Entwicklungsziele festgesetzt:

  • A 1: Entwicklung einer extensiv zu pflegenden blütenreichen Grünlandfläche, (2 Schnitte/Jahr, Abfuhr des Mähguts);
  • A 2: Neuanlage eines Knicks, Entwicklung eines extensiv gepflegten Knickschutzstreifens (1 Mahd/Jahr);
  • A 3: Entwicklung eines extensiv gepflegten Knickschutzstreifens (1 Mahd/Jahr);
  • A 4: Entwicklung eines 10 m breiten, extensiv genutzten Streifens mit Pflanzung heimischer Bäume und Sträucher und einer extensiven Pflege des Grünstreifens (1 Mahd/Jahr);
  • A 5: Neuanlage eines Knicks, Entwicklung eines extensiv gepflegten Knickschutzstreifens (1 Mahd/Jahr);
  • A 6: Entwicklung einer extensiv gepflegten Mähwiese mit einem hohen Anteil an Blütenpflanzen (2 Schnitte/Jahr, Abfuhr des Mähguts).