Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.2.4. Schutzgut Wasser

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Oberflächengewässer

Im Norden des Geltungsbereiches auf der westlichen Seite des Ohlmöhlenweges befindet sich ein Regenrückhaltebecken (Ohlmöhlenteich). Dieses ist zwar als technisches Bauwerk einzustufen, hat aber mit Gehölzen bewachsene Uferbereiche mit z. T. flachen Böschungsneigungen. In der Mitte des Beckens befindet sich eine mit einem Feldgehölz bewachsene Insel, die Wasserfläche ist weitgehend vegetationsfrei.

Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches befindet sich östlich des Ohlmöhlenweges ein straßenbegleitender Graben mit geringer ökologischer Wertigkeit (GFN).

Südlich der Waldfläche verläuft inmitten der Ackerfläche ein gradliniger Graben, der der Entwässerung dient. Er liegt ca. 80-100 cm unter Flur und ist das ganze Jahr über wasserführend. Der Graben wird am Böschungsfuß von jungen Birken gesäumt. Das Wasser dieses Grabens wird in den Graben auf der Ostseite des Ohlmöhlenweges geleitet, der den Weg ein kleines Stück südlich in einem Rohr quert und in Richtung Gronau fließt.

Die in diesem Bereich ca. 150 m östlich des Geltungsbereiches verlaufende Gronau liegt im FFH-Gebiet DE 2225-303 „Pinnau/Gronau“. Bei der Planung des Gewerbegebietes ist daher die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes zu beurteilen (siehe hierzu Kap. 8.2.8).

Grundwasser

Der nordwestliche Teil des Geltungsbereiches befindet sich im „Wasserschutzgebiet Quickborn-Ost“ (WSG). Dieses wurde durch die „Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserförderverbandes Quickborn (Wasserschutzgebietsverordnung Quickborn)“ vom 27. Januar 2010 festgesetzt.

Der Geltungsbereich liegt in der Schutzzone III, in der Handlungen und Maßnahmen, die das Grundwasser in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten, entweder genehmigungspflichtig oder verboten sind. Die Maßnahmen sind im Einzelnen in der Verordnung genannt. Genehmigungspflichtig sind beispielsweise Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme. Nach § 4 (2) Nr. 4 der WSG-Verordnung ist die Verwendung von auswasch- und auslaugbaren wassergefährdenden Materialien beim Bau von Straßen und Erschließungsanlagen verboten.

Bei den in den Jahren 2014 und 2016 erfolgten Baugrunduntersuchungen sind Sondierungen bis in eine Tiefe von 6 m durchgeführt worden. Dabei wurden Grundwasserstände zwischen 1,10 und 2,50 m unter Flur festgestellt. Der bei der Bohrung BS 11 im nördlichen Geltungsbereich gesetzte Grundwasserpegel GW II wies im Jahr 2018 bei drei Messungen (Januar bis April) Grundwasserstände auf, die ≤ 1 m unter Flur lagen. Nach der Karte „Bestand Grundwasser“ aus der Rahmenplanung von 1990 ist der Flurabstand des Grundwassers im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches ≤ 2 m unter Flur. Gemäß Baugrundbeurteilung (Mücke, 2014, 2016) ist im Geltungsbereich von Grundwasser auszugehen, dass sich relativ frei einpendeln kann und bei dem Schwankungen um mehrere Dezimeter sowie jahres- und witterungsbedingt lokale Aufstaus zu erwarten sind.

Auf der Grundlage dieser Informationen ist im Nordwesten ein Bereich mit einem erhöhten Grundwasserstand abgegrenzt worden. Hier wird davon ausgegangen, dass der langfristig mittlere natürliche Flurabstand des Grundwassers um 1 m beträgt, woraus sich gemäß Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (2013) ein erhöhter Ausgleichsbedarf ableiten lässt (vgl. Tabelle 6).

Gemäß Baugrundbeurteilung (Mücke, 2016) sind die unterhalb des Mutter-/Oberbodens anstehenden Sande als ausreichend bis gut durchlässig einzustufen. Dem Geschiebemergel (BS 10, BS 11) ist eine geringe Durchlässigkeit (kf 1 x 10-7 m/s bis kf 1 x 10-9 m/s) zuzuordnen.

Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aus geotechnischer Sicht weiterhin grundsätzlich möglich. Aufgrund des Grundwassers ist mit Einschränkungen zu rechnen.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Infolge von Überbauungen und Flächenversiegelungen wird es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate und zu einem deutlich höheren Oberflächenwasserabfluss kommen.

Des Weiteren ist die Verlegung des in der Mitte der Ackerfläche verlaufenden Grabens über eine Länge von ca. 180 m geplant (SW 2).

Unmittelbare Beeinträchtigungen von Oberflächenwasser oder Grundwasser sind durch die Bautätigkeiten nicht zu erwarten.

Tabelle 7: Eingriffe in das Schutzgut Wasser (vgl. Karte 2 „Konflikte)

Nr.EingriffFläche/LängeAusgleich/Ersatz
SW 1Verlegung GrabenCa. 180 m

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen im Hinblick auf die Wasserverhältnisse zu erwarten.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Um die durch die Versiegelung bedingte Verringerung der Versickerung auszugleichen, ist es sinnvoll, das vor Ort anfallende, unbelastete Niederschlagswasser möglichst zu versickern und dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Nach der Baugrundbeurteilung ist eine Versickerung von Niederschlagswasser aus geotechnischer Sicht grundsätzlich möglich.

Das wasserwirtschaftliche Konzept (Reese und Wulf, 2019) sagt aus, dass eine Versickerung des Regenwassers jedoch aufgrund der hohen Stau- und Grundwasserstände im Plangebiet nicht möglich ist. Daher wird das auf den Verkehrsflächen und den Gewerbeflächen anfallende Regenwasser gesammelt und über Regenwasserkanäle abgeleitet. Das Wasser wird zunächst in ein Regenklärbecken im Nordwesten des Gewerbegebietes geleitet. Dieses ist als Erdbecken mit Dauerstau geplant, bei dem Sohle und Böschungen mineralisch gedichtet werden. Östlich des Beckens wird eine Fläche für die Zwischenlagerung von Sedimenten vorgehalten. In dem Becken können sich Feststoffe absetzen und Leichtstoffe werden mit einer schwimmenden Tauchwand zurückgehalten.

Von dort wird das Wasser unter dem Ohlmöhlenweg hindurch in ein vorhandenes Regenrückhaltebecken geleitet. Da die Kapazität dieses Beckens für das in der Gewerbegebietserweiterung anfallende Niederschlagswasser nicht ausreicht, ist eine Erweiterung in einer westlich angrenzenden Grünlandfläche vorgesehen (SW 1). In der Erweiterungsfläche wird ein Trockenbecken angelegt, das als Polderfläche fungiert. Die Fläche hat eine Größe von ca. 9.500.

Das Becken wird als Trockenbecken angelegt und möglichst naturnah mit Böschungsneigungen von 1:5 bis 1:10 gestaltet. In der Beckensohle werden Vertiefungen als abflusslose Zone hergestellt, so dass das Becken nicht komplett trockenfallen kann.

Der Drosselabfluss des Beckens wird von heute 151 l/s auf 162 l/s angepasst und über ein Drosselorgan gesteuert. Das wasserwirtschaftliche Konzept kommt angesichts der beschriebenen Maßnahmen zur folgenden Schlussfolgerung:

„Durch die geplanten Maßnahmen zu Regenwasserbehandlung und -rückhaltung wird das Vorflutgewässer Gronau nahezu nicht beeinträchtigt.“

Der Geltungsbereich liegt in der Schutzzone III des WSG, in der Handlungen und Maßnahmen, die das Grundwasser in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten, entweder genehmigungspflichtig oder verboten sind. Dabei ist bei den im WSG liegenden Grundstücken im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches zu prüfen, ob derartige Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.

Zur Verringerung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind bei der Umsetzung folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Beseitigung von baubedingten Verdichtungen des Bodens;
  • Sicherung der Baufahrzeuge vor Leckagen mit wassergefährdenden Stoffen;
  • Auch wenn die Leitungen für eine Ableitung des Oberflächenwassers ausreichend dimensioniert sind, ist eine Versickerung von Dachwasser auf den Grundstücken möglich, wenn dieses nachweisbar funktioniert.

8.2.5. Schutzgut Klima/Luft

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Derzeit herrscht im Bearbeitungsgebiet ein offenes Freilandklima vor, so dass von einem hohen Luftaustausch ausgegangen werden kann. Die vorhandenen Gehölzstrukturen und die über lange Zeit im Jahr mit einem flächigen Vegetationsbestand bewachsene Ackerfläche führen zu einer hohen Transpirationsrate und wirken durch eine Steigerung der Luftfeuchtigkeit ausgleichend auf hohe Lufttemperaturen aus. Durch die im Geltungsbereich wachsenden Knicks, Bäume und Waldflächen ist von einer positiven Beeinflussung des Kleinklimas auszugehen (Windschutz, Transpiration, Lufttemperatur).

Die aktuellen Belastungen der Luft werden im Wesentlichen durch den Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen und Wegen sowie dem angrenzenden Gewerbegebiet verursacht. Hier können auch die vorhandenen Gebäudeheizungen als vorhandene Emissionsquelle genannt werden, soweit sie mit fossilen Brennstoffen (Gas, Öl) betrieben werden. Während die Emissionen bei Gebäudeheizungen überwiegend aus Stickoxiden bestehen, sind es bei Abgasen in Verbrennungsmotoren zusätzlich Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Rußpartikel und Blei. In Straßenrandbereichen können durch Ablagerung und Niederschlag entstandene höhere Konzentrationen dieser Schadstoffe vorhanden sein.

Die Eingriffsfläche selber fungiert durch die vorhandene Vegetation (s. o.) derzeit ausgleichend auf die Luftqualität. Auf der Fläche selber befinden sich derzeit keine Emissionsquellen, abgesehen von kurzzeitigen Belastungen durch die Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Bau- und anlagebedingt wird das Schutzgut Klima/Luft durch die geplanten Bebauungen und Versiegelungen beeinträchtigt. Deren Auswirkungen sind eine Verringerung der Verdunstungsflächen und eine vermehrte Abstrahlung an bebauten und versiegelten Flächen. Das bewirkt eine Verringerung der Luftfeuchtigkeit und eine Erhöhung der Lufttemperatur, wodurch sich die kleinklimatischen Verhältnisse im Geltungsbereich erheblich verändern.

Betriebsbedingt werden die Emissionen durch den im geplanten Gewerbegebiet fließenden Straßenverkehr (vor allem LKW) und die Gebäudeheizungen zunehmen, wodurch dann auch von einer Zunahme der oben genannten Schadstoffe auszugehen ist. Eine Abschätzung der im geplanten GE-Gebiet entstehenden Emissionen kann dem Gutachten „Abschätzung der Stickstoffdepositionen in einem nahe gelegenen FFH-Gebiet (LAIRM CONSULT GMBH, 2019) entnommen werden.

Je nach Wetterlage kann es bezogen auf das Kleinklima durch Aufheizung und Abstrahlung an Gebäuden zu spürbaren Veränderungen kommen. Durch den in Schleswig-Holstein gegebenen hohen Luftaustausch infolge des Windes sind spürbare regionale Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft nicht zu erwarten.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen des Schutzgutes Klima/Luft zu erwarten.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich das FFH-Gebiet DE-2225-303 „Pinnau/Gronau“, dessen Grenze entlang der Gronau verläuft. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist sicherzustellen, dass es durch zu erwartende Stickstoffdepositionen nicht zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebietes kommt.

Die zusätzlichen Stickstoffeinträge werden maßgeblich durch die Gebäudeheizungen bestimmt. Daher ist eine Begrenzung der Emissionen der Gebäudeheizungen erforderlich, um den Schutz des FFH-Gebietes zu gewährleisten. Hierzu wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie eine Untersuchung der Stickstoffdepositionen erstellt (LAIRM CONSULT GMBH, 2019). Dabei wurden zwei Varianten überprüft, Stickstoffeinträge durch Gebäudeheizungen planungsrechtlich zu begrenzen:

  • Variante 1: Festsetzung von flächenbezogenen Stickstoffemissionskontingenten
  • Variante 2: Eine zentrale Wärmeenergieversorgung durch die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) im Nordosten des Plangeltungsbereichs.

Die Stadt Quickborn strebt die Variante 2 an, d. h. eine zentrale Wärmeversorgung über ein BHKW. Bei einer erforderliche Wärmeleistung von ca. 20 MW kann die zentrale Wärmeenergieversorgung z. B. vorgenommen werden über:

  • Zehn BHKW-Module mit jeweils 2 MW Leistung und Reduzierung der Stickstoffemission um 50 %, Schornsteinhöhe mindestens 20 m, oder
  • Zwei BHKW-Module mit jeweils 2 MW und zwei Heizkessel zu 8 MW Leistung, Schornsteinhöhe mindestens 20 m.

Die Schornsteinhöhe wird mit 20 m angesetzt.

In diesen Fällen kann hinsichtlich der Zusatzeinträge durch das geplante Gewerbegebiet von einer Irrelevanz ausgegangen werden, so dass Auswirkungen auf das FFH-Gebiet DE-2225-303 „Pinnau/ Gronau“ vermieden werden (vgl. hierzu Kapitel 8.2.8).

Durch folgende Maßnahmen können Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft vermindert werden:

  • weitgehender Erhalt vorhandener Bäume und Gehölzbestände;
  • Durchgrünung des Baugebietes;
  • Pflanzung von Gehölzen auf privaten und öffentlichen Flächen);
  • Minimierung von Versiegelung;
  • weitgehende Nutzung regenerativer Energien, z. B. Solarenergie (Photovoltaik, Solarzellen).

8.2.6. Schutzgut Landschaftsbild

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Das Landschaftsbild des Eingriffsbereiches stellt sich mit der zentralen Ackerfläche, den umgebenden Knicks und Gehölzstreifen sowie den umliegenden Strukturen als ein typischer Bereich schleswig-holsteinischer Kulturlandschaft dar. An der nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze gibt es einen abrupten Wechsel von einem durch Hallen und Gewerbebauten geprägten Ortsbild im vorhandenen Gewerbegebiet zu den Flächen des Geltungsbereiches, die einen Blick über die offene Ackerfläche bis zu den umgrenzenden Knicks bzw. den angrenzenden Waldflächen zulassen. Durch die umgebenden Gehölzstrukturen ist die Erweiterungsfläche von „innen“ betrachtet räumlich gefasst. Dennoch wirkt sie vergleichsweise weitläufig, wozu nicht zuletzt das ebene Relief beiträgt. Von „außen“ gesehen bewirken die vorhandenen Knicks und Gehölzstreifen mit dem z. T. alten Baumbestand eine äußere Eingrünung der Erweiterungsfläche.

Vorbelastungen sind gegeben durch die in Ost-West-Richtung quer über den Geltungsbereich verlaufende Hochspannungsleitung mit dem dazugehörigen, mitten auf dem Acker stehenden Gittermast. Gerade aus Blickrichtung Norden beeinträchtigen diese das ansonsten eher ungestörte Landschaftsbild.

Mit Blick aus südlicher Richtung stellt die am südlichen Rand des vorhandenen Gewerbegebietes (Teil 2) verlaufende Siedlungsgrenze eine erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Insbesondere die großen Gewerbehallen sind von weither sichtbar und lassen allein aufgrund ihrer Höhe auch nur bedingt einen behutsamen Übergang zur freien Landschaft zu.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Das jetzt vorhandene, durch landwirtschaftliche Nutzflächen und Knicks geprägte Landschaftsbild wird sich durch die geplante Bebauung erheblich verändern. Ein charakteristischer Bereich schleswig-holsteinischer Kulturlandschaft wird in ein von baulicher Substanz geprägtes Ortsbild umgewandelt. Da es sich um ein Gewerbegebiet mit entsprechend hoher Grundflächenzahl (0,8) und entsprechend großen Baukörpern handelt (Höhe bis 15 m), werden die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild erheblich sein.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Veränderung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild werden durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen nach § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG geschützten Knicks mit Überhältern und Gehölzstreifen mit geplanten Baumgruppen gemindert. Dazu ist insbesondere der Erhalt und die Entwicklung/Stärkung der außenliegenden Knicks und Gehölzstreifen erforderlich.

Dazu werden im B-Plan an allen Seiten des GE-Gebietes entsprechend breite Schutzstreifen als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt. Auf diesen Flächen ist die Errichtung jeglicher baulicher Anlagen untersagt. Über textliche Festsetzungen wird eine extensive Pflege festgesetzt. Einige Überhälter werden im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot versehen, um auch diese über die gemeindliche Satzung zu schützen.

An mehreren Stellen im Geltungsbereich werden als Ersatz für Knickdurchbrüche und entfallende Knicks neue Knicks aufgesetzt (vgl. Kap. 8.2.2.). Diese neuen Knicks liegen im Randbereich der Erweiterungsfläche und verbessern auf diese Weise deren landschaftliche Einbindung.

Zudem werden durch folgende Maßnahmen die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild gemindert:

  • Weitgehender Erhalt bestehender Knicks und Bäume, d.h. Festsetzung erhaltenswürdiger Bäume im B-Plan. Die Knicks sind gemäß § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG geschützt und werden mit 5-8 m breiten Schutzstreifen versehen, die naturnah gestaltet und extensiv gepflegt werden.
  • Festsetzung öffentlicher Grünflächen zur Gliederung und Durchgrünung des Gebiets (nördlicher und Bereich Mitte/West)
  • Festsetzung von Baumpflanzungen im Straßenraum
  • Festsetzung von Baumpflanzungen und Flächen mit Anpflanzgebot auf den Gewerbegrundstücken (private Flächen).