8.2.4. Schutzgut Wasser
Derzeitiger Zustand/Vorbelastung
Oberflächengewässer
Im Norden des Geltungsbereiches auf der westlichen Seite des Ohlmöhlenweges befindet sich ein Regenrückhaltebecken (Ohlmöhlenteich). Dieses ist zwar als technisches Bauwerk einzustufen, hat aber mit Gehölzen bewachsene Uferbereiche mit z. T. flachen Böschungsneigungen. In der Mitte des Beckens befindet sich eine mit einem Feldgehölz bewachsene Insel, die Wasserfläche ist weitgehend vegetationsfrei.
Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches befindet sich östlich des Ohlmöhlenweges ein straßenbegleitender Graben mit geringer ökologischer Wertigkeit (GFN).
Südlich der Waldfläche verläuft inmitten der Ackerfläche ein gradliniger Graben, der der Entwässerung dient. Er liegt ca. 80-100 cm unter Flur und ist das ganze Jahr über wasserführend. Der Graben wird am Böschungsfuß von jungen Birken gesäumt. Das Wasser dieses Grabens wird in den Graben auf der Ostseite des Ohlmöhlenweges geleitet, der den Weg ein kleines Stück südlich in einem Rohr quert und in Richtung Gronau fließt.
Die in diesem Bereich ca. 150 m östlich des Geltungsbereiches verlaufende Gronau liegt im FFH-Gebiet DE 2225-303 „Pinnau/Gronau“. Bei der Planung des Gewerbegebietes ist daher die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes zu beurteilen (siehe hierzu Kap. 8.2.8).
Grundwasser
Der nordwestliche Teil des Geltungsbereiches befindet sich im „Wasserschutzgebiet Quickborn-Ost“ (WSG). Dieses wurde durch die „Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserförderverbandes Quickborn (Wasserschutzgebietsverordnung Quickborn)“ vom 27. Januar 2010 festgesetzt.
Der Geltungsbereich liegt in der Schutzzone III, in der Handlungen und Maßnahmen, die das Grundwasser in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten, entweder genehmigungspflichtig oder verboten sind. Die Maßnahmen sind im Einzelnen in der Verordnung genannt. Genehmigungspflichtig sind beispielsweise Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme. Nach § 4 (2) Nr. 4 der WSG-Verordnung ist die Verwendung von auswasch- und auslaugbaren wassergefährdenden Materialien beim Bau von Straßen und Erschließungsanlagen verboten.
Bei den in den Jahren 2014 und 2016 erfolgten Baugrunduntersuchungen sind Sondierungen bis in eine Tiefe von 6 m durchgeführt worden. Dabei wurden Grundwasserstände zwischen 1,10 und 2,50 m unter Flur festgestellt. Der bei der Bohrung BS 11 im nördlichen Geltungsbereich gesetzte Grundwasserpegel GW II wies im Jahr 2018 bei drei Messungen (Januar bis April) Grundwasserstände auf, die ≤ 1 m unter Flur lagen. Nach der Karte „Bestand Grundwasser“ aus der Rahmenplanung von 1990 ist der Flurabstand des Grundwassers im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches ≤ 2 m unter Flur. Gemäß Baugrundbeurteilung (Mücke, 2014, 2016) ist im Geltungsbereich von Grundwasser auszugehen, dass sich relativ frei einpendeln kann und bei dem Schwankungen um mehrere Dezimeter sowie jahres- und witterungsbedingt lokale Aufstaus zu erwarten sind.
Auf der Grundlage dieser Informationen ist im Nordwesten ein Bereich mit einem erhöhten Grundwasserstand abgegrenzt worden. Hier wird davon ausgegangen, dass der langfristig mittlere natürliche Flurabstand des Grundwassers um 1 m beträgt, woraus sich gemäß Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (2013) ein erhöhter Ausgleichsbedarf ableiten lässt (vgl. Tabelle 6).
Gemäß Baugrundbeurteilung (Mücke, 2016) sind die unterhalb des Mutter-/Oberbodens anstehenden Sande als ausreichend bis gut durchlässig einzustufen. Dem Geschiebemergel (BS 10, BS 11) ist eine geringe Durchlässigkeit (kf ≅ 1 x 10-7 m/s bis kf ≅ 1 x 10-9 m/s) zuzuordnen.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aus geotechnischer Sicht weiterhin grundsätzlich möglich. Aufgrund des Grundwassers ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
Infolge von Überbauungen und Flächenversiegelungen wird es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate und zu einem deutlich höheren Oberflächenwasserabfluss kommen.
Des Weiteren ist die Verlegung des in der Mitte der Ackerfläche verlaufenden Grabens über eine Länge von ca. 180 m geplant (SW 2).
Unmittelbare Beeinträchtigungen von Oberflächenwasser oder Grundwasser sind durch die Bautätigkeiten nicht zu erwarten.
Tabelle 7: Eingriffe in das Schutzgut Wasser (vgl. Karte 2 „Konflikte)
Nr. | Eingriff | Fläche/Länge | Ausgleich/Ersatz |
SW 1 | Verlegung Graben | Ca. 180 m |
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen im Hinblick auf die Wasserverhältnisse zu erwarten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Um die durch die Versiegelung bedingte Verringerung der Versickerung auszugleichen, ist es sinnvoll, das vor Ort anfallende, unbelastete Niederschlagswasser möglichst zu versickern und dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Nach der Baugrundbeurteilung ist eine Versickerung von Niederschlagswasser aus geotechnischer Sicht grundsätzlich möglich.
Das wasserwirtschaftliche Konzept (Reese und Wulf, 2019) sagt aus, dass eine Versickerung des Regenwassers jedoch aufgrund der hohen Stau- und Grundwasserstände im Plangebiet nicht möglich ist. Daher wird das auf den Verkehrsflächen und den Gewerbeflächen anfallende Regenwasser gesammelt und über Regenwasserkanäle abgeleitet. Das Wasser wird zunächst in ein Regenklärbecken im Nordwesten des Gewerbegebietes geleitet. Dieses ist als Erdbecken mit Dauerstau geplant, bei dem Sohle und Böschungen mineralisch gedichtet werden. Östlich des Beckens wird eine Fläche für die Zwischenlagerung von Sedimenten vorgehalten. In dem Becken können sich Feststoffe absetzen und Leichtstoffe werden mit einer schwimmenden Tauchwand zurückgehalten.
Von dort wird das Wasser unter dem Ohlmöhlenweg hindurch in ein vorhandenes Regenrückhaltebecken geleitet. Da die Kapazität dieses Beckens für das in der Gewerbegebietserweiterung anfallende Niederschlagswasser nicht ausreicht, ist eine Erweiterung in einer westlich angrenzenden Grünlandfläche vorgesehen (SW 1). In der Erweiterungsfläche wird ein Trockenbecken angelegt, das als Polderfläche fungiert. Die Fläche hat eine Größe von ca. 9.500 m².
Das Becken wird als Trockenbecken angelegt und möglichst naturnah mit Böschungsneigungen von 1:5 bis 1:10 gestaltet. In der Beckensohle werden Vertiefungen als abflusslose Zone hergestellt, so dass das Becken nicht komplett trockenfallen kann.
Der Drosselabfluss des Beckens wird von heute 151 l/s auf 162 l/s angepasst und über ein Drosselorgan gesteuert. Das wasserwirtschaftliche Konzept kommt angesichts der beschriebenen Maßnahmen zur folgenden Schlussfolgerung:
„Durch die geplanten Maßnahmen zu Regenwasserbehandlung und -rückhaltung wird das Vorflutgewässer Gronau nahezu nicht beeinträchtigt.“
Der Geltungsbereich liegt in der Schutzzone III des WSG, in der Handlungen und Maßnahmen, die das Grundwasser in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten, entweder genehmigungspflichtig oder verboten sind. Dabei ist bei den im WSG liegenden Grundstücken im nordwestlichen Teil des Geltungsbereiches zu prüfen, ob derartige Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.
Zur Verringerung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind bei der Umsetzung folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Beseitigung von baubedingten Verdichtungen des Bodens;
- Sicherung der Baufahrzeuge vor Leckagen mit wassergefährdenden Stoffen;
- Auch wenn die Leitungen für eine Ableitung des Oberflächenwassers ausreichend dimensioniert sind, ist eine Versickerung von Dachwasser auf den Grundstücken möglich, wenn dieses nachweisbar funktioniert.