5.3 Allgemeine Zusammenfassung
Der Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Güby ermöglicht die Ausweisung eines Gewerbegebietes am nordöstlichen Rand der Ortschaft Güby. Die überbaubare Grundfläche wird mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung dieser überbaubaren Grundfläche ist nicht zulässig. Die Firsthöhe der neuen Gebäude wird auf max. 10,0 m begrenzt. Die Erschließung des Plangebietes soll über die vorhandene Straße ‚Hof Louisenlund‘ erfolgen.
Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Innerhalb des Plangebietes ist keine wohnbauliche Nutzung zulässig. Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente sind keine Auswirkungen zu erwarten.
Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde auch ein geruchstechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Zudem wurde eine gutachterliche Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes für die angrenzende Biogasanlage erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die notwendige Rodung mehrerer Knickabschnitte im südlichen Knick wird zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt. Die nicht zu rodenden Abschnitte des südlichen Knicks werden rechtlich entwidmet. Die Eingriffe in den nach § 21 LNatSchG geschützten Knick werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück im Kreis Schleswig-Flensburg. Die zu erhaltenden Knicks werden als geschützte Biotope mit den Gewerbeflächen und den Baugrenzen berücksichtigt.
Schutzgut Fläche: Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.
Schutzgut Boden: Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Versiegelung ist nicht vorgesehen. Entsprechend der Bilanzierung sind 4.044 m² Ausgleichsfläche für die Neuversiegelung von Bodenfläche zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über die Ausgleichsfläche mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).
Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden bindigen Bodens nicht möglich. Dementsprechend muss das Regenwasser in die Regenwasserkanalisation der Gemeinde abgeleitet werden. Zur Rückhaltung sind im Plangebiet entsprechende Stauraumkanäle vorgesehen. Zur Förderung der Verdunstung im Plangebiet werden Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern berücksichtigt.
Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der zusätzlichen Bauflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu erhaltende und neu herzustellende Grünstrukturen wirken sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.
Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der Knicks am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes gemindert. Der südliche, entwidmete Knick wird abschnittsweise als Grünstruktur erhalten und ebenfalls für eine teilweise Einbindung sorgen. Zusätzlich wird am bislang unbegrünten westlichen Rand des Gewerbegebietes die Neupflanzung einer Hecke vorgenommen. Auf den Gewerbegrundstücken sind Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen vorgesehen.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Ein Knickabschnitt geht als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft verloren und wird als gesetzlich geschütztes Biotop ausgeglichen. Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen wurden die Leitungsrechte L1 und L2 festgesetzt. Weitere Kulturgüter oder Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.
Gesamtbeurteilung
Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Güby sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt als wenig erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar.
Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (Brutvögel) und Lichtregime (Fledermäuse) nicht zu erwarten.