Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde im Januar 2024 ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontinente werden Emissionen soweit vermieden, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Knicks an der nördlichen und östlichen Außengrenze der Plangebietes werden als geschützte Biotope gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG erhalten und entsprechend berücksichtigt. Entlang der zu erhaltenden Knicks werden zum Schutz der geschützten Biotope ca. 3 m breite Maßnahmenflächen festgesetzt, die extensiv zu pflegen sind und durch Zäune gekennzeichnet sind. Die Baugrenzen halten die notwendigen Mindestabstände ein.

Der südliche Knick wird nicht über die komplette Länge, sondern nur für die notwendigen Zufahrten gerodet. Durch die gewählte Aufteilung der Grundstücke werden neue Knickdurchbrüche auf einen begrenzt. Die nicht zu rodenden Abschnitte werden entwidmet und stehen weiterhin als Grünstruktur und Lebensraum zur Verfügung.

Die notwendige Rodung eines Knickabschnittes im südlichen Knick ist zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber potenziell vorkommenden heimischen Brutvögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke, die zukünftig als Lebensraum zur Verfügung steht. Eine vorhandene Knicklücke im südlichen Knick wird im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen geschlossen und bepflanzt.

Im Hinblick auf den § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte und die beiden starken Überhälter mit potenziellen Wochenstubenquartier nicht beleuchtet werden dürfen. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Das Plangebiet wird derzeit als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen erfolgt über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).

Schutzgut Wasser

  • Verwendung von Stauraumkanälen zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von Regenwasser im Plangebiet.
  • Überwiegender Erhalt vorhandener Gehölze als Verdunstungsflächen.
  • Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung zur Förderung der Verdunstung.
  • Zusätzliche Anpflanzungen, die die Verdunstung fördern.

Schutzgut Klima/Luft

  • Überwiegender Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen.
  • Schaffung neuer Grünstrukturen im Plangebiet.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt vorhandener Knickstrukturen am Rand des Plangebietes.
  • Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen auf den Gewerbegrundstücken.
  • Die Erholungsnutzung wird nicht verändert.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke. Für die Hecke sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 zweireihige Gehölzpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden. Die Pflanzdicht beträgt 3 Pflanzen pro m, in zwei Reihen mit Abstand von ca. 0,8 m der Reihen untereinander. Es sind stets Gruppen gleichartiger Gehölze zu pflanzen. Für die Bepflanzung werden heimische, standortgerechte Gehölze verwendet. Bei den nachfolgenden Aufzählungen handelt es sich um Auswahllisten.

Gehölze I. und II. Ordnung:

Feld-Ahorn - Acer campestre

Hainbuche - Carpinus betulus

Rot-Buche - Fagus sylvatica

Stiel-Eiche - Quercus robus

Vogelbeere - Sorbus aucuparia

Vogel-Kirsche - Prunus avium

Wild-Apfel - Malus sylvestris

Sträucher:

Frühe Traubenkirsche - Prunus padus

Gemeiner Schneeball - Viburnum opulus

Haselnuss - Corylus avellana

Hunds-Rose - Rosa canina

Ohr-Weide - Salix aurita

Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus

Sal-Weide - Salix caprea

Schlehe - Prunus spinosa

Schwarzer Holunder - Sambucus nigra

Weiß-Dorn - Crataegus monogyna

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Knicks (§)

Im Plangebiet ist die Schaffung mehrerer gewerblich zu nutzender Grundstücke vorgesehen. Für die verkehrliche Erschließung ist für die Grundstücke 3-6 die Herstellung einer Zufahrt sowie einer gemeinsamen Aufstellfläche für Mülltonnen notwendig. Für diese erfolgt im südlichen Knick ein 18 m breiter Knickdurchbruch, der als Knickrodung entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen ist. Zudem muss die im Westen vorhandene Grundstückszufahrt für die Herstellung einer Aufstellfläche für Mülltonne um 4 m verbreitert werden. Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 sind demnach 44 m Ausgleichsknick zur Verfügung zu stellen.

Die nicht zu rodenden Abschnitte des südlichen Knicks werden rechtlich entwidmet, da durch die kleinteilige Stückelung der Verbundstruktur die Biotopfunktion des Knicks nicht mehr gewährleistet werden kann. Insgesamt werden 111 m Knick entwidmet. Der Ausgleich für die Knickentwidmung erfolgt im Verhältnis 1 : 1.

Der Knickausgleich von insgesamt 155 m erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg mit dem Az.: 661.4.04.090.2018.00 geführt wird. Eine konkrete Darstellung des Ausgleichsknicks ist der Begründung als Anlage beigefügt.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Der Runderlass unterscheidet bei den Kompensationsmaßnahmen für die Neuversiegelungen von Bodenfläche hinsichtlich der Bedeutung der überplanten Flächen für den Naturschutz. Das Plangebiet ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als Fläche mit allgemeiner Bedeutung zu bewerten.

Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung der überbaubaren Grundfläche ist nicht vorgesehen. Für das Plangebiet ergibt sich daher eine zulässige Neuversiegelung von 8.088 m².

Die im B-Plan festgesetzte Verkehrsfläche sowie die Fläche für Versorgung (Trafostation) sind bereits versiegelt. Eine Mehrversiegelung ist an dieser Stelle nicht vorgesehen, weswegen kein zusätzlicher Ausgleich notwendig wird.

Bei der als Gewerbegebiet überplanten Grünlandfläche handelt es sich um eine Fläche mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz, weswegen für die Neuversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 vorzusehen ist. Dies führt für die vorliegende Planung zu einem Ausgleichserfordernis von 8.088 m² x 0,5 = 4.044 m².

Die Ausgleichsfläche für die Eingriffe in den Boden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 7 wird über den Flächenpool „Esprehmer Moor“ zur Verfügung gestellt. Der Flächenpool wird beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Aktenzeichen 67.20.35 - 1 geführt und umfasst das Flurstück 8/1, Flur 7, Gemarkung und Gemeinde Güby. Eine Beschreibung der Ausgleichsfläche erfolgt im Kapitel 3.4.2 dieses Umweltberichtes.

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

4.1 Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.

4.2 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 zweireihige Gehölzpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.

4.3 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks und Einzelbäume sind dauerhaft zu sichern. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

4.4 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gras- und Staudenflur naturnah zu entwickeln. Sie darf max. 2 mal im Jahr ab dem 01. Juli gemäht werden. Das Ablagern von Boden und Material ist unzulässig. Die Fläche ist zu den Gewerbegebietsflächen durch einen stabilen, mindestens 1,50 m hohen Stabgitterzaun abzugrenzen.

4.5 Innerhalb der Gewerbegebiete ist je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 16 cm zu verwenden.

4.6 Fensterlose Fassaden sind je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen.

4.7 Die Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der Straße Hof Louisenlund ist zu den Gewerbegebietsflächen mit einem stabilen, mindestens 1,50 m hohen Stabgitterzaun abzugrenzen. Der Zaun muss hierbei einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Fuß des entwidmeten Knicks einhalten.

4.8 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 7 folgende Flächen zugeordnet:

  • Abbuchung von 4.044 m² aus dem Ausgleichsflächenpool der Gemeinde Güby (Flurstück 8/1 der Flur 7, Gemarkung Güby), der unter dem Aktenzeichen 67.20.35 - 1 beim Kreis Rendsburg-Eckernförde geführt wird)
  • Abbuchung von 151 m Knick aus dem Ökokonto-Knick in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen Az.: 661.4.04.090.2018.00 geführt wird

8.1 Dachflächen mit einer Dachneigung unter 5° sowie Dachflächen von Garagen, Carports und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO mit einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ sind nur mit einem Gründach zulässig.

Als artenschutzrechtlich Hinweise sind folgende Aspekte im Text (Teil B) berücksichtig:

9.1 Zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) und Fledermäusen dürfen die Knicks nur im Zeitraum vom 01.12. - 28./29.02. eines Jahres gerodet werden.

9.2 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen.

Auf der Planzeichnung (Teil A) sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:

  • Darstellung der zu erhaltenden Knicks
  • Darstellung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
  • Darstellung einer privaten Grünfläche mit Anpflanzgebot
  • Darstellung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen